nachträglich von GEZ befreien möglich?

29. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
EiserneEngel
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 8x hilfreich)
nachträglich von GEZ befreien möglich?

hallo,
ich bin seit Jahren arbeitslos aber war in der Zeit auch nicht immer bei der ARGE arbeitslos gemeldet. Den Antrag zur Befreiung von der GEZ hatte ich auch mal gestellt, aber den hatte das AA damals scheinbar nicht weitergeleitet. Gibt es im Nachhinein noch irgendeine Möglichkeit mich zu befreien? Vielleicht wenn man denen Nachweise von der LVA oder vom der ARGE vorlegt.
Mit freundlichen Grüßen,

Dominik

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ticki
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 147x hilfreich)

Nachträglich ist bei der GEZ nichts möglich!

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#2
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Im nachhinein ist nichts mehr möglich.
Einen Antrag auf Befreiung muß der Kunde selbst stellen, das übernimmt kein Amt mehr!

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#3
 Von 
HandelnIstBesserAlsReden
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Einfach mal abmelden soll auch bereits geholfen haben... :devil:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12307.09.2009 11:02:07
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 43x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Team-x
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es besteht die Möglichkeit, allerdings ist dies mit großem Aufwand und viel Phantasie möglich. Hartnäckigkeit zahlt sich aus. Ich habe eine Auftraggeberin im Nachhinein Rückwirkend befreit bis zurück ins Jahr 2006.
Noch ein Tip in Bezug GEZ, Einschreiben mit Rückschein!!! Einfach nur Einwurfeinschreiben bringt von der Beweisführung nichts.

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#6
 Von 
Nick64
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 25x hilfreich)

quote:

im nachhinein geht nur eines: nachzahlen...sonst nichts. so ist das mit der gez...
nachträglich befreien lassen, das kannste vergessen.



Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, wo steht, dass für die GEZ was anders gelten sollte? Wenn die GEZ Gebühren für einen Zeitraum verlangt, zu dem nachweißlich keine Rundfunkgebührenpflicht bestand, und diese Gebühren dennoch bezahlt würden, bestünde wohl ein Anspruch auf Rückforderung der Gebühren, bis zu 3 Jahre zurück.

quote:

Einen Antrag auf Befreiung muß der Kunde selbst stellen, das übernimmt kein Amt mehr!



Der Antrag und auch andere Schreiben an die GEZ können bei der Stadtverwaltung eingereicht werden, die diese an die GEZ weiterleitet. Dabei werden auch Kopien beglaubigt.

quote:

Noch ein Tip in Bezug GEZ, Einschreiben mit Rückschein!!! Einfach nur Einwurfeinschreiben bringt von der Beweisführung nichts.



Die Zustellung des Einwurfeinschreibens wird von der Post dokumentiert und ist wohl 6 Monaten im Internet aufzurufen. Wenn dies im beisein eines Zeugen aufrufen wird, der dies ggf. auf dem Ausdruck bestätigt, müsste dies als Beweis der Zustellung in aller Regel reichen. Bis mindestens 13 Monate nach dem abschicken kann zudem von der Post eine Bestätigung der Zustellung angefordert werden. Kostet allerdings 5,-- Euro.

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#7
 Von 
Team-x
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es mag zwar korrekt sein was Du schreibst, aber die GEZ sieht das ein wenig anders. Ich hatte das Vergnügen mit mit den entsprechenden Mitarbeitern dort zu unterhalten (nicht irgendein Callcenter) dort sagte man mir, dass Einwurfeinschreiben nicht sinnvoll sind. Es sollte jeder so halten wie er das denkt. Ich habe hier meine Erfahrung mit der GEZ mitgeteilt und hatte entsprechend Erfolg.

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#8
 Von 
Nick64
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 25x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Gibt es im Nachhinein noch irgendeine Möglichkeit mich zu befreien? <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, wo steht, dass für die GEZ was anders gelten sollte? <hr size=1 noshade>


Jeder hat ein Recht auf Grundversorgung (Artikel 5 Abs. 1 GG ). Der Gesetzgeber ist deswegen verpflichtet, die Rundfunkordnung in einer Weise auszugestalten, die die Erreichung dieses Zieles sicherstellt (vergl. BVerfGE 83, 238 ). Die Regelungen des § 6 Abs. 5 RGebStV, wonach die Befreiung von der Rundfunkgebühr erst ab dem ersten Tag des Monats der Antragsstellung zu gewähren ist, verstößt gegen das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetz. Bei der Berechung der Sozialleistung wird die Befreiung von den Rundfunkgebühren berücksichtigt, folglich ist sie auch für den gesamten Zeitraum der Bedürftigkeit zu gewähren und nicht erst ab dem Monat der Antragsstellung.


quote:<hr size=1 noshade>
Artikel 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Artikel 20 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

<hr size=1 noshade>






-- Editiert am 22.07.2009 09:26

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#9
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Kauderwelsch!

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#10
 Von 
Nick64
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 25x hilfreich)

Ausführlicher formuliert:

Die trotz Nachweis der Bedürftigkeit geforderten Rundfunkgebühren, bzw. die Weigerung der GEZ diese zu erstatten, verstößt wohl vor allem gegen das Sozialstaatsgebot, da das Geld an anderer Stelle fehlt, etwa bei den Rücklagen für in Zukunft notwendige Anschaffungen (z.B. Waschmaschine, Rundfunkgeräte) oder bei der kulturellen Teilhabe am Leben (z.B. Theater- oder Kinokarte) oder in anderen Lebensbereichen, die der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegen (z.B. Ausgaben für Kleidung oder ggf. Bildung der Kinder). Im Fall der fehlenden Rücklagen für Rundfunkgeräte kann auch eine Gefährdung des Rechts auf Grundversorgung gesehen werden. Diese dürfte wohl auch gegeben sein, wenn der Teilnehmer aufgrund der GEZ Forderung frustriert seine Rundfunkgeräte abschafft um zukünftigen Ärger aus dem Weg zu gehen.

Den GEZ Bescheiden fehlt zudem anscheinend auch ein Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit, wie es überhaupt an einer gültigen Rechtsbelehrung zu fehlen scheint. Daher ist es nicht auszuschließen, dass Bedürftige über einen langen Zeitraum nicht von der Befreiungsmöglichkeit erfahren. Zudem scheint es übliche Praxis zu sein, die Gebührenbescheide erst im zweiten Monat der Gebührenpflicht zuzustellen, so dass dann regelmäßig trotz Vorhandseins der Befreiungsvoraussetzungen zumindest die Gebühr eines Monats verlangt wird. Auch das halte ich nicht für statthaft, wobei mir die rechtliche Begründung noch fehlt. Zwar werden die Gebühren erst zur Mitte des Abrechnungszeitraums, also nach 1,5 Monaten, fällig, doch ist die GEZ ja durchaus in der Lage die Bescheide bereits zu Anfang des Abrechnungszeitraums zu versenden, mit dem Vermerk: „Bitte zahlen Sie zum ..... so und soviel. Wenn die Voraussetzungen des § 6 RGebStV vorliegen, können sie sich befreien lassen. Der Antrag ist noch diesen Monat zu stellen. ....“ Aber selbst dann denke ich, wäre die GEZ bei Bedürftigkeit dennoch zur nachträglichen Erstattung verpflichtet.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Die Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, wo steht, dass für die GEZ was anders gelten sollte?


quote:
§ 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht

(4) Der Anspruch auf Rundfunkgebühren verjährt in vier Jahren.


quote:
Einfach nur Einwurfeinschreiben bringt von der Beweisführung nichts.



Ein beliebtes Grücht aber falsch.

quote:
Die trotz Nachweis der Bedürftigkeit geforderten Rundfunkgebühren, bzw. die Weigerung der GEZ diese zu erstatten, verstößt wohl vor allem gegen das Sozialstaatsgebot,


Die Versorgung nach dem Sozialstaatsgebot ist bereits durch die Pfändungsfreigrenzen gesichert. Insofern ist eine Verfassungswidrigkeit nicht ersichtlich.

quote:
Diese dürfte wohl auch gegeben sein, wenn der Teilnehmer aufgrund der GEZ Forderung frustriert seine Rundfunkgeräte abschafft um zukünftigen Ärger aus dem Weg zu gehen.


Dass sich Berechtigte irrational verhalten können macht eine Regelung nicht verfassungswidrig. Für die Zukunft können sie sich befreien lassen. An schon bereits bestehenden Schulden ändert eine Abmeldung nichts. Zudem wird ja beim nichtzahlen der Zugang nicht gekappt, so dass auch die Informationsfreiheit gar nicht berührt ist.

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#12
 Von 
guest123-2386
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 42x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
Nick64
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 25x hilfreich)

quote:
Die Versorgung nach dem Sozialstaatsgebot ist bereits durch die Pfändungsfreigrenzen gesichert. Insofern ist eine Verfassungswidrigkeit nicht ersichtlich.


Dann kann die Sozialhilfe auf die Mietzahlung begrenzt werden? Wäre nicht nur ein geniales Sparprogramm für den Staat, auch alle Kommunisten dürften begeistert sein. Die Betroffenen könnten sich ja dann doch im Laden einfach Waren mitnehmen und auf die Pfändungsfreigrenze verweisen? Oder dürften sie das nur in Höhe der überzahlten GEZ Beträge? Verfahrenstechnisch wäre das auch einfach zu realisieren. Zunächst bei der Polizei unter Vorlage der Bescheide der GEZ und des Sozialleistungsträgers eine Begleitung durch Streifenbeamte beantragen ...

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#14
 Von 
guest123-2386
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 42x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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