Zweitwohnsitz - Beschluss Bundesverfassungsgericht

18. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
EisWaffel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweitwohnsitz - Beschluss Bundesverfassungsgericht

Hallo,
ich bin Student und bis jetzt dazu verpflichtet den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Mein momentaner Wohnort ist als Zweitwohnsitz eingetragen. Das Bundesverfassungsgericht hat heute festgestellt, dass der Pflichtbeitrag für die Zweitwohnung nicht rechtmäßig ist (falls ich das richtig verstanden habe). Heißt das ich muss ab jetzt keine GEZ mehr entrichten, auch wenn dies die einzige Mietwohnung ist die auf meinen Namen läuft? Falls nicht, könnte ich die Wohnung auf meine Eltern übertragen um die GEZ zu vermeiden, da dies dann ihre Zweitwohnung wäre?

Grüße

Gebühren zahlen?

Gebühren zahlen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Mein momentaner Wohnort ist als Zweitwohnsitz eingetragen. Und die Eltern als Hauptwohnsitz? Klingt nach einem klaren Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz...
Falls nicht, könnte ich die Wohnung auf meine Eltern übertragen um die GEZ zu vermeiden, da dies dann ihre Zweitwohnung wäre? Ich zähle jetzt mal nicht auf, wogegen das alles verstößt...

-- Editiert von muemmel am 18.07.2018 15:33

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
EisWaffel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und die Eltern als Hauptwohnsitz? Klingt nach einem klaren Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz...
-- Editiert von muemmel am 18.07.2018 15:33

Die Eltern als Hauptwohnsitz, exakt. Ich wurde beim Melden gefragt ob ich Student bin, worauf die Dame sofort meinte, dass sie es als Zweitwohnsitz anmeldet. Ich sehe das Problem nicht.

-- Editiert von EisWaffel am 18.07.2018 15:44

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. § 21(2) Bundesmeldegesetz. Und was das BVerfG anbelangt, so hat dieses entschieden, niemand dürfe mit mehr als einem RF-Beitrag belastet werden. Das ist ja bei Ihnen nicht der Fall.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von EisWaffel):
Hallo,
ich bin Student und bis jetzt dazu verpflichtet den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Mein momentaner Wohnort ist als Zweitwohnsitz eingetragen. Das Bundesverfassungsgericht hat heute festgestellt, dass der Pflichtbeitrag für die Zweitwohnung nicht rechtmäßig ist (falls ich das richtig verstanden habe). Heißt das ich muss ab jetzt keine GEZ mehr entrichten, auch wenn dies die einzige Mietwohnung ist die auf meinen Namen läuft? Falls nicht, könnte ich die Wohnung auf meine Eltern übertragen um die GEZ zu vermeiden, da dies dann ihre Zweitwohnung wäre?

Grüße


Erstmal muss bis Mitte 2020 eine neue gesetzliche Regelung geschaffen werden. Bis dahin gilt die alte. Einfach nicht mehr bezahlen wird also nicht funktionieren.

Und selbst wenn es dann soweit ist: Wie genau die neue Regelung aussehen wird, weiß jetzt noch keiner.

Eine Möglichkeit: Es könnte darauf hinaus laufen, das du für die gemiete eigene Wohnung zahlst, und du für die Wohnung deiner Eltern von der Anmeldung freigestellt wirst (wofür du aktuell aber ja eh nicht zahlst, weil die Wohnung durch die Eltern angemeldet ist). Ist aber reine Spekulation.

Wenn ich das ganze richtig verstanden habe wird die neue Regelung am meisten Auswirkungen haben für Singles die zwei Wohnungen haben. An zwei Orten kann man nicht gleichzeitig sein. Spätestens aber wenn da ein Mitbewohner ins Spiel kommt, wird es bestimmt spannend.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Muss mich wohl korrigieren: Zumindest fällt die separate Beitragspflicht ab sofort weg, und nicht später.

Eine vorherige Kontaktaufnahme bevor man nicht mehr oder nur noch die Hälfte zahlt ist aber sicherlich dennoch ratsam.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Für alle Interessierten mal der Wortlaut des Beschlusses bezüglich der Zweitwohnungen:
Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht, da den Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten übermittelt werden und die Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und Mehrfachwohnung erstreckt werden kann. Auch ist die Regelung nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt, da Beitragspflichtige, die eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung verpflichtet sind. Durch einen Meldeverstoß können auch Inhaber von Erstwohnungen der Beitragszahlung rechtswidrig entgehen; in diesem Fall können jedoch bewusst falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat verfolgt werden.

Allerdings dürfen die Gesetzgeber bei einer Neuregelung Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. So können sie die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. § 21(2) Bundesmeldegesetz. Und was das BVerfG anbelangt, so hat dieses entschieden, niemand dürfe mit mehr als einem RF-Beitrag belastet werden. Das ist ja bei Ihnen nicht der Fall.

Die wirklich noch offene Frage ist doch eher, ob man sich das nun vereinfacht oder ob man es kompliziert macht. Das heißt: Wird man den Verwaltungsaufwand erbringen wollen, bei jedem Einzelfall die Situation zu prüfen oder sagt man sich einfach: Zweitwohnungen interessieren uns pauschal nicht mehr.

Es gibt ja andere Sonderfälle, wo man auch mit Absegnung des Bundesverfassungsgerichts sagt, dass die so selten sind, dass derdafür notwendige Sachaufwand einfach nicht in einem guten Verhältnnis zum "Nutzen" für die Allgemeinheit steht.

Allerdings wäre schon spannend, ob man hier nicht sogar entscheidet, einfach aus Pinzip bei möglichen Missbrauch und Melde-Verstößen nachzugehen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Wird man den Verwaltungsaufwand erbringen wollen, bei jedem Einzelfall die Situation zu prüfen oder sagt man sich einfach: Zweitwohnungen interessieren uns pauschal nicht mehr. Da ist die Antwort einfach: Man wird, denn sonst würde jeder seine Wohnung zur Zweitwohnung erklären. Also muß geprüft werden, ob eine Erstwohnung zur Zweitwohnung existiert.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rdani
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 5x hilfreich)

Hat sich bei dir (EisWaffel) in der Zwischenzeit etwas ergeben?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

@Rdani
warum buddelst du alte Beiträge aus?
Was soll der Quatsch?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.987 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen