Vollstreckungsankündigung mit normaler Post?

16. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Blumenzwiebel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsankündigung mit normaler Post?

Ist eine Vollstreckungsankündigung mit normaler Post wirksam? Mahnbescheid gibt es nicht.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Mahnbescheid ist beim Beitragsservice auch nicht nötig.

Und sicher ist die Vollstreckungsankündigung wirksam.

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#2
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Ist eine Vollstreckungsankündigung mit normaler Post wirksam?


Eine Vollstreckungsankündigung ist auch eher eine nette Erinnerung, mehr nicht. Daher ist die Wirksamkeit nicht entscheidend. Darüber hinaus ist für solche Schreiben auch keine förmliche Zustellung nötig.

Zitat:
Mahnbescheid gibt es nicht.


Im öffentlichen Recht gibt es den auch nicht, sondern Festsetzungsbescheide


-- Editiert von fm89 am 16.05.2018 15:49

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Blumenzwiebel):
Ist eine Vollstreckungsankündigung mit normaler Post wirksam?
Was meinst du damit ob diese wirksam ist? Wurde ein Termin genannt wann vollstreckt werden soll? Wie bereits erwähnt, das ist eine Ankündigung, also eine reine Information, nicht mehr und nicht weniger. Ob du dieser Beachtung schenkst oder nicht ist deine Entscheidung.

Signatur:

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#4
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 176x hilfreich)

Eine Vollstreckungsnkündigung ist lediglich ein netter Hinweis, wenn es eigentlich schon zu spät ist. Dieser letzten Mahnung zuvor gegangen ist nämlich ein Festsetzungsbescheid. Hiergegen hätte Widerspruch eingelegt werden können.

Und selbst dieser Festsetzungsbescheid hätte nicht per Einschreiben oder Postzustellungsurkunde übersandt werden müssen.

Gemäß Landeszustellungsgesetzen (und diverser gerichtlicher Entscheidungen) gilt hier i.d.R. die drei Tage Zugangsfiktion. Heißt: Einfaches bestreiten, den Bescheid nicht erhalten zu haben, reicht regelmäßig nicht aus, den Zugang eines Bescheides wirksam zu bestreiten. Nach dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post gilt dieser als zugestellt.

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