Trotz meiner Zahlung wird meine Untermieterin seit über einem Jahr "belästigt"

3. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb452881-22
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Trotz meiner Zahlung wird meine Untermieterin seit über einem Jahr "belästigt"

Hallo liebe Mitleser,

in Kurz:
- ich habe von April 2017 bis September 2017 ein Zimmer in meiner damaligen Wohnung untervermietet
- kurz zuvor haben mein Freund und ich eine andere (größere) Wohnung gemeinsam angemietet und weil ich im neuen Mietvertrag stehe, habe ich mich auch ordnungsgemäß umgemeldet (aus persönlichen Gründen habe ich über ein paar Monate in beiden Wohnungen abwechselnd gelebt). Mein Freund ist in der neuen Wohnung der Beitragszahler.
- meine Untermieterin hat meine Daten für die Rundfunkgebühren weiter gegeben, da es ja reicht, wenn eine Person pro Wohnung bezahlt (diese Person war ich)
- die Herrschaften der Gebührenzentrale haben nun schon mehrfach von uns beiden dazu Post erhalten, aber lassen nicht nach weiter von ihr zu fordern
- es wird quasi ignoriert, dass ich GEZAHLT habe und im letzten Brief heißt es:

"Sie geben an, dass Frau (mein Name) den Beitrag für Ihre alte Wohnung gezahlt hat.
Vom Einwohnermeldeamt wurde uns mitgeteilt, dass Fr (mein Name) im April '17 schon nicht mehr unter der Anschrift ... gemeldet war. Eine befristete Abmeldung Ihres Beitragskontos für diesen Zeitraum ist somit nicht möglich. ..."

Was kann man denn hier machen?

Man hat das Gefühl, dass die Zahlungen einfach weg ignoriert werde. Das kann doch nicht sein... Ich kann echt nur mit dem Kopf schütteln...

Lieben Dank für alle Tipps

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von fb452881-22):



"Sie geben an, dass Frau (mein Name) den Beitrag für Ihre alte Wohnung gezahlt hat.
Vom Einwohnermeldeamt wurde uns mitgeteilt, dass Fr (mein Name) im April '17 schon nicht mehr unter der Anschrift ... gemeldet war. Eine befristete Abmeldung Ihres Beitragskontos für diesen Zeitraum ist somit nicht möglich. ..."




Beitragskonten werden personenbezogen geführt, nicht wohnungsgebunden.

Wenn Sie sich beim Einwohnermeldeamt tatsächlich umgemeldet haben, haben Sie den Rundfunkbeitrag für Ihre neue Wohnung gezahlt, nicht für Ihre alte Wohnung. Unabhänig davon, was Sie persönlich wollten. Mit Ihrer Ummeldung ist auch Ihr Beitragskonto "umgezogen". Folglich will der Beitragsservice den Rundfunkbeitrag von Ihrer Untermieterin, die jetzt tatsächlich Inhaber der Wohnung ist und dort der Beitragspflicht unterliegt.

Sollte meine obige Einschätzung der Sachlage anhand der von Ihnen bereitgetellten Informationen zutreffen, hat der Beitragsservice keinen Fehler gemacht.

Der Fehler liegt hier - allein - in Ihrer Logik, wenn Sie vermuten, Sie hätten für Ihre alte Wohnung gezahlt.

Zitat (von fb452881-22):


Ich kann echt nur mit dem Kopf schütteln...



Wir der zuständige Sachbearbeiter beim Beitragsservice wohl auch. Er vermutlich aber mit Recht im Gegensatz zu Ihnen, sofern Sie mir diese Feststellung erlauben...


Zitat (von fb452881-22):


Was kann man denn hier machen?


Den Sachverhalt verstehen und einsehen, dass man selber einen Fehler gemacht hat oder zumindest die Sachlage nicht ganz verstanden hat.

Und möglicherweise sein Beitragskonto schleunigst abmelden wenn die Person, in deren Wohnung man gezogen ist, selber schon angemeldet ist.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Wenn Sie sich beim Einwohnermeldeamt tatsächlich umgemeldet haben, haben Sie den Rundfunkbeitrag für Ihre neue Wohnung gezahlt, nicht für Ihre alte Wohnung. Nö. Man zahlt für eine Wohnung, bis man sie beim BS abmeldet (§ 7(2) des 15. RÄStV), nicht etwa bei den Meldebehörden. Des Weiteren wird man als Beitragsschuldner vermutet, wenn man eine Wohnung gemietet hat - unabhängig von der Anmeldung bei den Meldebehörden (§ 2(2) des 15. RÄStV). Folglich wurde für die alte Wohnung gezahlt.
Folglich will der Beitragsservice den Rundfunkbeitrag von Ihrer Untermieterin, die jetzt tatsächlich Inhaber der Wohnung ist und dort der Beitragspflicht unterliegt. Nö, da ja schon jemand wegen seines Mieterstatusses zahlt (siehe § 8(3) des 15. RÄStV).
Tipp: Die Dame soll sich mal die direkt an den Geschäftsführer des BS wenden, Dr. Stefan Wolf.

-- Editiert von muemmel am 03.05.2018 19:00

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wenn Sie sich beim Einwohnermeldeamt tatsächlich umgemeldet haben, haben Sie den Rundfunkbeitrag für Ihre neue Wohnung gezahlt, nicht für Ihre alte Wohnung. Nö. Man zahlt für eine Wohnung, bis man sie beim BS abmeldet (§ 7(2) des 15. RÄStV), nicht etwa bei den Meldebehörden.


Nö? Doch! In der Praxis bekommt der ZBS vom Einwohnermeldeamt die Mitteilung über den erfolgten Umzug bzw. die Ummeldung. Hiermit einhergehend wird automatisch eine Änderung der Anschrift erfolgen. Der ZBS hat ja Kenntnis das Person X die Wohnung A nicht mehr bewohnt und stattdessen in Wohnung B eingezogen ist. Somit wird der ZBS den Rundfunkbeitrag für die neue Wohnung berechnen, auch wenn es nicht zu einer aktiven Ummeldung durch den Wohnungsinhaber beim ZBS kommt.


Zitat (von muemmel):
Wenn Sie sich beim Einwohnermeldeamt tatsächlich umgemeldet haben, haben Sie den Rundfunkbeitrag für Ihre neue Wohnung gezahlt, nicht für Ihre alte Wohnung. Nö. Man zahlt für eine Wohnung, bis man sie beim BS abmeldet (§ 7(2) des 15. RÄStV), nicht etwa bei den Meldebehörden. Des Weiteren wird man als Beitragsschuldner vermutet, wenn man eine Wohnung gemietet hat - unabhängig von der Anmeldung bei den Meldebehörden (§ 2(2) des 15. RÄStV). Folglich wurde für die alte Wohnung gezahlt.
Folglich will der Beitragsservice den Rundfunkbeitrag von Ihrer Untermieterin, die jetzt tatsächlich Inhaber der Wohnung ist und dort der Beitragspflicht unterliegt. Nö, da ja schon jemand wegen seines Mieterstatusses zahlt (siehe § 8(3) des 15. RÄStV).
Tipp: Die Dame soll sich mal die direkt an den Geschäftsführer des BS wenden, Dr. Stefan Wolf.



Stimmt auch nicht ganz bzw. ist reine Theorie. Wenn überhaupt darf die gute "Untervermieterin" dann sogar zweimal zahlen, folgt man Ihrer Logik. Einmal für die Wohnung für die tatsächlich melderechtlich angemeldet ist - hier greift ja auch die Wohnungsinhaberschaftsfiktion - und einmal für die Wohnung, für die sie meint zahlen zu wollen, weil Sie noch im Mietverhältnis steht.

Passiert aber nicht.

Hier im Beispiel hat sich der ZBS wohl entschieden die Person heranzuziehen, die Untermieterin ist. Was gutes Recht des ZBS bzw. der Landesrundfunkanstalt ist. Der ZBS bzw. die zuständige LRA kann nämlich nach purem Gutdünken selber entscheiden, welchen tatsächlichen Wohnungsinhaber sie zur Zahlung des Rundfunkbeitrags heranzieht. Seitens der Wohnungsinhaber besteht hier kein Wahlrecht. Was nur nicht sein darf oder muss ist, dass zwei Beiträge für eine Wohnung tatsächlich berechnet werden.

Zitat (von muemmel):

Tipp: Die Dame soll sich mal die direkt an den Geschäftsführer des BS wenden, Dr. Stefan Wolf.


Kann sie machen. Bringt aber in der Praxis nichts, da hier alles richtig gelaufen ist. Siehe meine Erklärung oben.

Wenn die Untermieterin unbedingt den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlen WILL kann sie es als Fürzahler für die andere Person machen und zu Gunsten von deren Konto beim Beitragsservice Zahlungen leisten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Nö? Doch!


Nö!

Zitat (von Dezent):
Der ZBS bzw. die zuständige LRA kann nämlich nach purem Gutdünken selber entscheiden, welchen tatsächlichen Wohnungsinhaber sie zur Zahlung des Rundfunkbeitrags heranzieht.


Ja das kann der BS, WENN für eine Wohnung NICHT gezahlt würde!
Trifft hier aber nicht zu.

#
Zitat (von Dezent):
Was nur nicht sein darf oder muss ist, dass zwei Beiträge für eine Wohnung tatsächlich berechnet werden.


Hier wurde der Beitrag bereits entrichtet!

Zitat (von Dezent):
In der Praxis bekommt der ZBS vom Einwohnermeldeamt die Mitteilung über den erfolgten Umzug bzw. die Ummeldung. Hiermit einhergehend wird automatisch eine Änderung der Anschrift erfolgen. Der ZBS hat ja Kenntnis das Person X die Wohnung A nicht mehr bewohnt und stattdessen in Wohnung B eingezogen ist. Somit wird der ZBS den Rundfunkbeitrag für die neue Wohnung berechnen, auch wenn es nicht zu einer aktiven Ummeldung durch den Wohnungsinhaber beim ZBS kommt.


Falls der Beitragsservice so vorgehen sollte, ist dieses Vorgehen falsch, denn es fehlt jegliche Grundlage für dieses Vorgehen.
Wenn ich es für nötig halte für 7 Wohnungen den Beitrag zu entrichten, dann mache ich das und den Beitragsservice hat das überhaupt nicht zu interessieren, denn ich gebe an für welche Objekte ich den Beitrag entrichte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Nö? Doch!
Nö. spatenklopper liegt hier völlig richtig.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von fb452881-22):
Sie geben an, dass Frau (mein Name) den Beitrag für Ihre alte Wohnung gezahlt hat.
Vom Einwohnermeldeamt wurde uns mitgeteilt, dass Fr (mein Name) im April '17 schon nicht mehr unter der Anschrift ... gemeldet war. Eine befristete Abmeldung Ihres Beitragskontos für diesen Zeitraum ist somit nicht möglich.


Wenn es eine Rechtsgrundlage gebe, wäre die sicherlich angegeben.
Wenn der Beitragsservice nun meint, dass die Zahlung für die alte Wohnung nicht erfolgt sein kann, wäre ja für die neue Wohnung doppelt gezahlt werden (der Freund zahlt ja). Also Rückforderung der Beiträge und damit einverstanden erklären, dass sie für die Untervermieterin aufgerechnet werden. Kommt der BS aber verwaltungstechnisch eh nicht klar mit.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Dezent):
Nö? Doch!
Nö. spatenklopper liegt hier völlig richtig.


Liegt er nicht!

Kann jeder selber beim nächsten Umzug testen:

Einfach beim Einwohnermeldeamt ummelden, dem ZBS keine Info geben. Dann 2 Monate warten und anrufen. Dabei dann um Änderung der hinterlegten Adresse bitten.

Zu 99% wird der ZBS sagen, diese ist bereits vom Einwohnermeldeamt mitgteitelt worden und aufgrund dieser Mitteilung geändert worden. Rechtlich ist dies auch völlig korrekt, Stichwort Wohnungsinaberfiktion aufgrund melderechtlicher Anmeldung.

Es ist müßig hier wenn ihr über Theorien sprecht, die in der Praxis tasächlich ganz anders ablaufen.

Kleiner Denkanstoß: Worauf beruhen denn die automatischen Anmeldungen von denen man hier öfters liest, wenn man sich nicht selber drum kümmert? Von einer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, die eine Person X vorgenommen hat. Und genauso wie es aufgrund eines solchen Meldesatzes zu einer Anmeldung kommt, kommt es bei einem Umzug zu einer Änderung im Beitragskonto. Dies entbindet keinen von seiner persönlichen Mitwirkungspflicht, eine Änderung anzuzeigen. In der Praxis wartet der ZBS aber sicher nicht ab bis die persönliche Mitteilung eingeht, wenn der Sachverhalt bereits vom Einwohnermeldeamt mitgeteilt wurde.

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von fb452881-22):
Sie geben an, dass Frau (mein Name) den Beitrag für Ihre alte Wohnung gezahlt hat.
Vom Einwohnermeldeamt wurde uns mitgeteilt, dass Fr (mein Name) im April '17 schon nicht mehr unter der Anschrift ... gemeldet war. Eine befristete Abmeldung Ihres Beitragskontos für diesen Zeitraum ist somit nicht möglich.


Wenn es eine Rechtsgrundlage gebe, wäre die sicherlich angegeben.
Wenn der Beitragsservice nun meint, dass die Zahlung für die alte Wohnung nicht erfolgt sein kann, wäre ja für die neue Wohnung doppelt gezahlt werden (der Freund zahlt ja). Also Rückforderung der Beiträge und damit einverstanden erklären, dass sie für die Untervermieterin aufgerechnet werden. Kommt der BS aber verwaltungstechnisch eh nicht klar mit.


Rechtsgrundlage ist der RBStV, auf den aber sicher nicht in jedem einzelnen Verwaltungsschreiben explizit hingewiesen wird, solange es sicht nicht um einen förmlichen Bescheid handelt. Nachdem wird vermutet das eine Person Inhaber einer Wohnung ist, wenn Sie unter Anschrift X melderechtlich gemeldet ist. Diese Vermutung geht von der alten automatisch auf die neue Wohnung über, wenn die Ummeldung beim EMA erfolgt.

Rückforderung der gezahlten Beiträge ist die Lösung, korrekt!



-- Editiert von Dezent am 05.05.2018 08:18

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Rückforderung der gezahlten Beiträge ist die Lösung, korrekt!


Nö.
Nochmal, es ist jedem selbst überlassen, für wie viele Objekte er den Beitrag entrichtet.

Zitat (von Dezent):
In der Praxis wartet der ZBS aber sicher nicht ab bis die persönliche Mitteilung eingeht, wenn der Sachverhalt bereits vom Einwohnermeldeamt mitgeteilt wurde.


Was der Beitragsservice Aufgrund von Vermutungen, Annahmen, Mitteilungen vom Ema oder Kaffeesatzleserei macht, ist vollkommen irrelevant.
Wenn die Annahme falsch ist, dann muss der Beitragsservice seine Daten korrigieren und nicht der Beitragszahler seine korrekt überwiesenen Beiträge zurückfordern.

Zitat (von Dezent):
Rechtsgrundlage ist der RBStV


Für welchen Sachverhalt genau?

Für den "permanten Datenabgleich" mit dem Ema, den Du anführst, sicherlich nicht.
§14 Abs. 9 und 9a geben das in keinster Weise her.

Auch für die "Zwangsummeldung" finde ich keinerlei Rechtsgrundlage im RBStV, und betreffend dem Ende der Beitragspflicht regelt §7 Abs.2 ziemlich eindeutig, dass diese erst endet, wenn die Abmeldung, durch den Beitragsschuldner, beim Beitragsservice angezeigt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Dezent):
Rückforderung der gezahlten Beiträge ist die Lösung, korrekt!


Nö.
Nochmal, es ist jedem selbst überlassen, für wie viele Objekte er den Beitrag entrichtet.

Zitat (von Dezent):
In der Praxis wartet der ZBS aber sicher nicht ab bis die persönliche Mitteilung eingeht, wenn der Sachverhalt bereits vom Einwohnermeldeamt mitgeteilt wurde.


Was der Beitragsservice Aufgrund von Vermutungen, Annahmen, Mitteilungen vom Ema oder Kaffeesatzleserei macht, ist vollkommen irrelevant.
Wenn die Annahme falsch ist, dann muss der Beitragsservice seine Daten korrigieren und nicht der Beitragszahler seine korrekt überwiesenen Beiträge zurückfordern.

Zitat (von Dezent):
Rechtsgrundlage ist der RBStV


Für welchen Sachverhalt genau?

Für den "permanten Datenabgleich" mit dem Ema, den Du anführst, sicherlich nicht.
§14 Abs. 9 und 9a geben das in keinster Weise her.

Auch für die "Zwangsummeldung" finde ich keinerlei Rechtsgrundlage im RBStV, und betreffend dem Ende der Beitragspflicht regelt §7 Abs.2 ziemlich eindeutig, dass diese erst endet, wenn die Abmeldung, durch den Beitragsschuldner, beim Beitragsservice angezeigt wurde.


Mal eine Antwort in Kurzfassung:

1.) Ja, es ist korrekt das es jedem selbst überlassen ist für wie viele Objekte er Rundfunkbeiträge zahlt. Hab nie etwas anderes behauptet

2.) Natürlich müssen möglich Fehler korrigiert werden, und werden es auch, wenn sie auftreten. Setzt aber vorauss, das derjenige der beteiligt, ist auch in der Lage ist auf einen möglichen Fehler hinzuweisen und selbst nicht von falschen Umständen ausgeht (davon z.B. das ein Beitragskonto wohnungsgebunden und nicht personenbezogen ist)

3.) Im RBStV ist in § 2 Abs. 2eindeutig definiert wer als Wohnungsinhaber zu vermuten ist. Diese Vermutung ist letzlich sowohl Grundlage für eine mögliche Direktanmeldung wie auch dafür, dass zumindest erstmal aufgrund eines Umzuges automatisch auch das Beitragskonto umzieht. Insofern es NICHT völlig irrelevant, was die Jungs und Mädels da vermuten.

Letzlich liegt es an dir, wenn das Beitragskonto einmal besteht, eine fehlende Wohnungsinhaberschaftsfiktion zu belegen. Der Betragsservice wird sagen: "Du bist unter Anschrift X gemeldet also Wohnungsinhaber". Wenn nicht beweis mir das Gegenteil. Natürlich kannst du dich querstellen und was anderes behaupten. Letzlich wird dies im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens enden, wenn du den Beweis nicht erbringen kannst oder aus Sturheit willst.

...hier ist nur dann etwas falsch gelaufen, wenn der Threadstarter in eine Wohnung gezogen ist, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Dann liegt es aber beim Threadstarter dies auch exakt so mitzuteilen. M.E. nach ist dies nicht erfolgt, so dass hier ein großes Missverständnis im Raum steht.





-- Editiert von Dezent am 09.05.2018 05:57

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Letzlich liegt es an dir, wenn das Beitragskonto einmal besteht, eine fehlende Wohnungsinhaberschaftsfiktion zu belegen. Der Betragsservice wird sagen: "Du bist unter Anschrift X gemeldet also Wohnungsinhaber". Wenn nicht beweis mir das Gegenteil. Natürlich kannst du dich querstellen und was anderes behaupten. Letzlich wird dies im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens enden, wenn du den Beweis nicht erbringen kannst oder aus Sturheit willst.

...hier ist nur dann etwas falsch gelaufen, wenn der Threadstarter in eine Wohnung gezogen ist, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Dann liegt es aber beim Threadstarter dies auch exakt so mitzuteilen. M.E. nach ist dies nicht erfolgt, so dass hier ein großes Missverständnis im Raum steht.


Das trifft hier doch so nicht zu.

Der TE hatte 2 Wohnungen!
Die Alte, für die die Beiträge ganz bewusst weiter gezahlt wurden, und eine gemeinsame, für die der Freund den Beitrag entrichtet.
Hier ist auf Seiten des TE NICHTS falsch gelaufen, der Beitragsservice hat Aufgrund einer Vermutung ganz einfach eine falsche Entscheidung getroffen, die der Beitragsservice zu korrigieren hat.

Zitat (von Dezent):
3.) Im RBStV ist in § 2 Abs. 2eindeutig definiert wer als Wohnungsinhaber zu vermuten ist. Diese Vermutung ist letzlich sowohl Grundlage für eine mögliche Direktanmeldung wie auch dafür, dass zumindest erstmal aufgrund eines Umzuges automatisch auch das Beitragskonto umzieht.


Der RBStV stellt aber nicht die rechtliche Grundlage für einen solchen Datenabgleich bereit, so dass diese Möglichkeit eigentlich ausscheiden muss, es sei denn, dass die Meldebehörden eklatant gegen geltendes Recht verstoßen würden.
Der Datenabgleich mit den Meldebehörden, durfte bis zum aktuellen Zeitpunkt genau 2 mal stattfinden.
Im Zeitraum von 2013 - 2015 genau ein mal und mit Stand zum 01.01.2018 das zweite mal, wobei die Meldebehörden bis zum 31.12.2018 Zeit haben dem Beitragsservice die Daten zu übermitteln.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb452881-22
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo liebe Schreiber,

erstmal vielen Dank für Eure vielen Antworten.

An "Dezent":

Zitat:
...hier ist nur dann etwas falsch gelaufen, wenn der Threadstarter in eine Wohnung gezogen ist, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Dann liegt es aber beim Threadstarter dies auch exakt so mitzuteilen. M.E. nach ist dies nicht erfolgt, so dass hier ein großes Missverständnis im Raum steht.


Was ich nicht erwähnte: ich habe in der Angelegenheit in den letzten Monaten bereits zweimal und vor ein paar Tage dann das dritte Mal telefonisch Kontakt aufgenommen, um die Sachlage zu erklären und mich "beraten" zu lassen, wie das richtige Vorgehen ist. Erst im dritten Anruf bekam ich eine kompetente Auskunft, welche sich mit Ihrer Aussage deckt.
Zuvor bekam ich Anweisungen wie 'über das Kontaktformular beide Beitragsnummern und Info über Untervermietung' oder 'die Untermieterin soll eine Kopie meiner gezahlten Gebühren einreichen' und so weiter. Und das obwohl im Beitragsservice die Lage mit dem Zuzug zum Freund und der Ummeldung bekannt war (auch laut Aussagen der jeweiligen Telefongesprächspartner)!

Ihren ersten Post finde ich daher - sagen wir etwas spitz formuliert ;-) Sicher, war ich unwissend. Aber vom Beitragsservice "falsch" beraten zu werden, war sicher nicht MEIN Fehler... Aber dies wiederum konnten Sie nicht wissen ;-)

Durch die Gesetze und "Logik" des Beitragsservice werde ich wahrscheinlich auch in Zukunft nicht in Gänze durchsteigen.

In diesem Fall versuche ich nun eine rückwirkende Abmeldung und Auszahlung. Meine Untermieterin muss sich entsprechend rückwirkend anmelden. Das Geld bekommt sie dann von mir (da im Untermietvertrag die "GEZ" mit abgegolten war).

Mal sehen wie es weiter geht...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von fb452881-22):
Erst im dritten Anruf bekam ich eine kompetente Auskunft, welche sich mit Ihrer Aussage deckt.


Was ist an falschen Aussagen kompetent?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von fb452881-22):
Erst im dritten Anruf bekam ich eine kompetente Auskunft, welche sich mit Ihrer Aussage deckt.


Was ist an falschen Aussagen kompetent?


Nur weil sich etwas nicht mit Ihrer Einschätzung der Sachlage deckt, ist es noch lange nicht falsch.

Ich habe Ihnen gesagt was in der Praxis passiert, und genau so war es. Fällt es so schwer, dass zu akzeptieren?






0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Ich habe Ihnen gesagt was in der Praxis passiert, und genau so war es. Fällt es so schwer, dass zu akzeptieren?


Mir zumindest schon, wenn es für die Praxis (in der beschriebenen Form) keine Rechtsgrundlage gibt.
Fällt es schwer das zu verstehen?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Dezent):
Ich habe Ihnen gesagt was in der Praxis passiert, und genau so war es. Fällt es so schwer, dass zu akzeptieren?


Mir zumindest schon, wenn es für die Praxis (in der beschriebenen Form) keine Rechtsgrundlage gibt.
Fällt es schwer das zu verstehen?


Es ist IHRE subjektive EInschätzung der Sachlage, nicht mehr, und nicht weniger.

Ich habe kein Problem Ihre Meinung zu verstehen, ich teile Sie nur nicht. Das ist ein großer Unterschied.

Damit ist - meinerseits - hierzu alles gesagt.

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