Liebe Community,
ich habe folgendes Problem mit der „GEZ":
ich verdiene monatlich 450€ (studentische Hilfskraft) und bekomme monatlich 157€ Wohngeld (ich bin ab diesem Semester nicht mehr bafögberechtigt)
Gesamteinnahmen: 607€
Meine monatlichen FIX-Ausgaben betragen:
81,90€ für die Kranken- und Pflegeversicherung
260€ für die Wohnung
Es bleiben also 265,1€ übrig, davon werden ca. 73€ für Strom, Internet, … bezahlt.
Besteht die Möglichkeit, sich von den Gebühren befreien zu lassen? Das Niveau liegt unterhalb des ALG2-Satzes!
Nach §4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bin ich nicht unter dem Personenkreis, der Anspruch auf eine Befreiung hätte (laut GEZ)
Rundfunkbeitrag bei geringfügig beschäftigten Studenten
16. September 2015
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Frage vom 16. September 2015 | 18:46
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rundfunkbeitrag bei geringfügig beschäftigten Studenten
Gebühren zahlen?
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#1
Antwort vom 16. September 2015 | 19:34
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8070x hilfreich)
Es gibt eine Härtefallregelung, die die Gebühreneintreiber nicht auf ihrer Homepage mitteilen.
http://www.n-tv.de/ratgeber/Befreiung-vom-Rundfunkbeitrag-So-gehts-article10713151.html
Zitat:Geringes Einkommen
Personen mit geringem Einkommen können sich von der Beitragspflicht unter Umständen befreien lassen. Wenn ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze für Sozialhilfe nur knapp überschreiten, gelten sie als besonderer Härtefall. Voraussetzung ist aber, dass das Einkommen die Bedarfsgrenze um nicht mehr als 17,98 Euro überschreitet. Für die Befreiung ist ein ablehnender Bescheid der Sozialbehörde erforderlich. Daraus muss genau hervorgehen, um wie viel das Einkommen den Sozialbedarf überschreitet.
Das Problem ist in Ihrem Fall, dass Sie ja als Student (soweit ich weiß) nie Anspruch auf AlgII haben und somit das Jobcenter eher auch keine Berechnung vornimmt.
#2
Antwort vom 17. September 2015 | 17:48
Von
Status: Beginner (107 Beiträge, 44x hilfreich)
Warum sollte das Amt keine Berechnung vornehmen bzw. den Antrag ablehnen?. Das Einkommen könnte dann ja auch anders nachgewiesen werden.
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