Nachträglich vom Rundfunkbeitrag befreien?!

24. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
BigML
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Nachträglich vom Rundfunkbeitrag befreien?!

Guten Abend,

wie ja hier bekannt sein sollte hat das BVerfG am 18. Juli im Bezug auf den Zweitwohnsitz entschieden, dass es sich um eine ungerechte Doppelbelastung handelt.

Wenn ich den letzten Satz von "2." des Urteils richtig verstehe, kann ich demnach rückwirkend eine Befreiung beantragen und hätte damit die Chance das bereits gezahlte Geld zurück zu bekommen?! Ist dem so oder lese ich es falsch?

Soweit ich weiß wurde 2017 der Zeitraum für eine rückwirkende Befreiung auf 3 Jahre erhöht, richtig?

Vielen Dank im Voraus für Antworten :)

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14 Antworten
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#1
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von BigML):
Guten Abend,

wie ja hier bekannt sein sollte hat das BVerfG am 18. Juli im Bezug auf den Zweitwohnsitz entschieden, dass es sich um eine ungerechte Doppelbelastung handelt.

Wenn ich den letzten Satz von "2." des Urteils richtig verstehe, kann ich demnach rückwirkend eine Befreiung beantragen und hätte damit die Chance das bereits gezahlte Geld zurück zu bekommen?! Ist dem so oder lese ich es falsch?

Soweit ich weiß wurde 2017 der Zeitraum für eine rückwirkende Befreiung auf 3 Jahre erhöht, richtig?

Vielen Dank im Voraus für Antworten :)


So einfach ist das nicht.

Das was der RBStV in § 4 unter Befreiung versteht, ist etwas völlig anderes wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil anspricht.

Eine Befreiung kann bei sozialen (z.B Bezug von Arbeitslosengeld II) und gesundheitlichen Gründen (z.B. Taubblindheit) bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. Es gibt scheinbar Pappnasen, die beziehen zwar soziale Leistungen, sind aber nicht in der Lage einen Antrag auf Befreiung zu stellen bzw. bei Beitragsservice entsprechende Nachweise vorzulegen. Die haben drei Jahre Zeit. Diese Personen unterliegen grundsätzlich einer Anmeldepflicht, nicht aber einer Beitragspflicht (=können also befreit werden).

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Zweitwohnungen nicht separat anmeldepflichtig sind, und hierfür den Begriff "befreit" benutzt.

Mit der rückwirkenden Befreiung nach § 4 RBStV hat dies aber gar nichts zu tun.

Kleiner Tipp: Am besten mal den § komplett lesen. Dann erkennt man sehr schnell aus dem Zusammenhang das beides (Zweitwohnung und "klassische Befreiung") in keinem Zusammenhang stehen kann.

Was mit den Zweitwohnungen passierem ist sehr interessant. Aber rückwirkend - so meine Meinung - dürfte dar gar nichts erstattet werden. Zumindest aber nicht aufgrund der Regelungen von § 4 RBStV.





1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Aber rückwirkend - so meine Meinung - dürfte dar gar nichts erstattet werden. Zumindest wenn nicht in der Vergangenheit "unter Vorbehalt" gezahlt wurde.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigML
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hatte lange Zeit nicht gezahlt als Ausdruck meines Unmuts über den Umstand, dass ich als Student zahlen muss weil ich vom Staat keine Leistungen in Form von Bafög beziehe bzw. aufgrund des Wohlstands meiner Eltern nicht beziehen kann.

Inzwischen habe ich das ganze dann aber gezahlt, da es mir keinen Schufaeintrag wert war :/



Naja, vielleicht versuche ich einfach mein Glück, mehr als "nein" sagen können Sie ja nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Aber rückwirkend - so meine Meinung - dürfte dar gar nichts erstattet werden. Zumindest wenn nicht in der Vergangenheit "unter Vorbehalt" gezahlt wurde.


Rundfunkbeiträge können nicht "unter Vorbehalt" gezahlt werden, da es öffentliche Abgaben sind.

So zumindest die Argumentation vom Beitragsservice. Unter diesem Vermerk bei der Zahlung würde ich mir also nichts erhoffen. Hier gab es doch schon Threads zu dem Thema, dass Zahlungen "unter Vorbehalt" nicht akzeptiert werden.

Die Frage ist meiner Meinung nach vielmehr, ob das Bundesverfassungsgericht ein Anrecht auf rückwirkende Erstattung vorgesehen hat, oder nicht. Da wird der Vermerk "unter Vorbehalt" aber nicht der springende Punkt sein, an dem es scheitert, oder nicht.

Zitat (von BigML):
Ich hatte lange Zeit nicht gezahlt als Ausdruck meines Unmuts über den Umstand, dass ich als Student zahlen muss weil ich vom Staat keine Leistungen in Form von Bafög beziehe bzw. aufgrund des Wohlstands meiner Eltern nicht beziehen kann. :/



Sorry, aber in dieser Position würde ich auch mal ganz kleine Brötchen backen.

Student heißt ja jetzt weder arbeitsunfähig noch erwerbsgemindert.

Wer in der glücklichen Position ist, von seinen Eltern - pardon - "durchgefüttert werden zu können", muss ja auch nicht der Solidargemeinschaft auf der Tasche liegen.

Wer kein BAföG aufgrund übersteigenden Einkommens der Eltern erhählt ist mindestens in einer Familie aufgewachsen, die nicht schlecht situiert ist. Vielleicht auch richtig gut.

Sorry, aber eine solche Einstellung stößt mir sauer auf. Für alles dürfen die Eltern aufkommen. Wohnung, Lebensmittel, Discobesuch usw. Aber bei 17,50 Euro Rundfunkbeitrag ist auf einmal die Belastungsgrenze erreicht?

Steuern werden in Zukunft also noch akzeptiert, wenn Sie einem persönlichen in den Kram passen?!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hier gab es doch schon Threads zu dem Thema, dass Zahlungen "unter Vorbehalt" nicht akzeptiert werden. Wie jetzt - schickt der BS die Gelder zurück an den Absender? Und ansonsten war die Fragestellung bisher auch gar nicht relevant, denn es fehlte ja an einer entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung - genau wegen dieser wurde ja unter Vorbehalt gezahlt...
Student heißt ja jetzt weder arbeitsunfähig noch erwerbsgemindert. Er schrieb ja auch nicht "Ich habe niemals während meines Studiums gearbeitet", er schrieb nur, er habe kein Bafög erhalten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Hier gab es doch schon Threads zu dem Thema, dass Zahlungen "unter Vorbehalt" nicht akzeptiert werden. Wie jetzt - schickt der BS die Gelder zurück an den Absender? Und ansonsten war die Fragestellung bisher auch gar nicht relevant, denn es fehlte ja an einer entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung - genau wegen dieser wurde ja unter Vorbehalt gezahlt...
Student heißt ja jetzt weder arbeitsunfähig noch erwerbsgemindert. Er schrieb ja auch nicht "Ich habe niemals während meines Studiums gearbeitet", er schrieb nur, er habe kein Bafög erhalten.


Der ZBS nimmt natürlich jegliche Zahlung an, die eingeht. Wenn aber im Verwendungszweck "unter Vorbehalt" steht, wird dies geflissentlich igoniert, weil es keinerlei Rechtswirkung entfaltet. So einfach ist das.

Ich behaupte, es macht keinen Unterschied, ob man vorher Zahlungen - vermeintlich "unter Vorbehalt" geleistet hat oder nicht. Wenn die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht sagt, es gibt Geld zurück, dann gibt es Geld zurück.

Aber eben nicht nur für die Leute die für Ihre Zweitwohnung ihren Rundfunkbeitrag "unter Vorbehalt" gezahlt haben, sondern für alle. Ich vermute aber, rückwirkend wird gar nichts geschehen. Das Urteil wird vermutlich nur für die Zukunft den Wegfall des zweiten Beitrags zur Folge haben, ohne das da irgend etwas erstattet wird.

Was das die Erwerbsfähtigkeit des Threadstarters angeht, hab ich nie behauptet, dass er nicht arbeiten kann oder war.

Ich habe vielmehr festgestellt, dass ich - persönlich - es als ein Unding ansehe, hier auf Kosten anderer Leben zu wollen, wenn man selbst für sich sorgen kann oder Eltern hat, die für einen unterhaltspflichtig sind.






-- Editiert von Dezent am 26.07.2018 20:15

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#7
 Von 
BigML
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Zitat (von muemmel):
Aber rückwirkend - so meine Meinung - dürfte dar gar nichts erstattet werden. Zumindest wenn nicht in der Vergangenheit "unter Vorbehalt" gezahlt wurde.


Rundfunkbeiträge können nicht "unter Vorbehalt" gezahlt werden, da es öffentliche Abgaben sind.

So zumindest die Argumentation vom Beitragsservice. Unter diesem Vermerk bei der Zahlung würde ich mir also nichts erhoffen. Hier gab es doch schon Threads zu dem Thema, dass Zahlungen "unter Vorbehalt" nicht akzeptiert werden.

Die Frage ist meiner Meinung nach vielmehr, ob das Bundesverfassungsgericht ein Anrecht auf rückwirkende Erstattung vorgesehen hat, oder nicht. Da wird der Vermerk "unter Vorbehalt" aber nicht der springende Punkt sein, an dem es scheitert, oder nicht.

Zitat (von BigML):
Ich hatte lange Zeit nicht gezahlt als Ausdruck meines Unmuts über den Umstand, dass ich als Student zahlen muss weil ich vom Staat keine Leistungen in Form von Bafög beziehe bzw. aufgrund des Wohlstands meiner Eltern nicht beziehen kann. :/



Sorry, aber in dieser Position würde ich auch mal ganz kleine Brötchen backen.

Student heißt ja jetzt weder arbeitsunfähig noch erwerbsgemindert.

Wer in der glücklichen Position ist, von seinen Eltern - pardon - "durchgefüttert werden zu können", muss ja auch nicht der Solidargemeinschaft auf der Tasche liegen.

Wer kein BAföG aufgrund übersteigenden Einkommens der Eltern erhählt ist mindestens in einer Familie aufgewachsen, die nicht schlecht situiert ist. Vielleicht auch richtig gut.

Sorry, aber eine solche Einstellung stößt mir sauer auf. Für alles dürfen die Eltern aufkommen. Wohnung, Lebensmittel, Discobesuch usw. Aber bei 17,50 Euro Rundfunkbeitrag ist auf einmal die Belastungsgrenze erreicht?

Steuern werden in Zukunft also noch akzeptiert, wenn Sie einem persönlichen in den Kram passen?!



Ich wohne mit drei anderen Menschen in einer WG und weil die alle Bafög bekommen, muss ich die 17,50€ alleine tragen. Wenn sie kein Bafög bekommen würden viertelt sich der Betrag.
Aber wieso? Wenn man bereits vom Staat Gelder bezieht wieso bekommt man doch noch weitere Vorteile?

Soweit ich weiß steht mir von meinen Eltern nicht mehr als der Baföghöchstsatz zu?! Ein Student der Bafög bezieht hat dementsprechend im Monat 17,50€ mehr als ich.




Und ganz abgesehen davon hat das BverfG ja jetzt entschieden, dass es nicht in Ordnung ist für mehrere Wohnungen zu zahlen, wie es bei mir der Fall ist also war mein "Nicht zahlen" ja mehr oder weniger "rechtsmäßig".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat:

Ich wohne mit drei anderen Menschen in einer WG und weil die alle Bafög bekommen, muss ich die 17,50€ alleine tragen.


Und? Wenn du alleine wohnst zahlst du auch 17,50 Euro. Du zahlst ja nicht für deine Mitbewohner mit.

Warum sollst du einen geldwerten Vorteil erhalten, wenn du selber die Voraussetzungen nicht erfüllst? Erklär es mir bitte!

Zitat:
Wenn man bereits vom Staat Gelder bezieht wieso bekommt man doch noch weitere Vorteile?


Hier hakt aber ganz schön das Rechtsverständnis. Die Mitbewohner bekommen BAföG, weil Sie es finanziell nötig haben. Das ist bestenfalls eine Art Nachteilsausgleich, und kein Vorteil.

Zitat:
Soweit ich weiß steht mir von meinen Eltern nicht mehr als der Baföghöchstsatz zu?! Ein Student der Bafög bezieht hat dementsprechend im Monat 17,50€ mehr als ich.


Das ist so pauschal auch nicht korrekt. Kommt darauf an, wie viel übersteigendes Einkommen die Eltern haben. Rechenbeispiel einfachen zahlen:

Angenommen der BAföG-Satz liegt bei 650 Euro. Die Eltern haben 660 Euro einzusetendes/anzurechnendes Einkommen, die als Unterhalt im Höchstfall "abdrücken" müssten. In diesem Rechenbeispiel liegt ein Härtefall vor (=hier fehlen tatsächlich 7,50 Euro die man sich schlechter steht als ein befreiungswürdiger BAföG-Empfänger). Haben die Eltern aber ein übersteigendes Einkommen von sagen wir 1000,00 Euro, können diese aus der Differenz (650,00 Euro zu 1000,00 Euro =) auch noch den Rundfunkbeitrag für dich bezahlen. Das heißt du hast dann zum Unterhaltsanspruch nach BAföG in Höhe von 650,00 Euro auch noch anspruch auf diese 17,50 Euro. Zumindest aber kann keiner überprüfen wie Geld du von deinen "leistungsfähigen" Eltern tatsächlich noch nebenbei erhälst. Klar ist aber: Du bist sicherlich kein Sozialfall.

Zitat:
Und ganz abgesehen davon hat das BverfG ja jetzt entschieden, dass es nicht in Ordnung ist für mehrere Wohnungen zu zahlen, wie es bei mir der Fall ist also war mein "Nicht zahlen" ja mehr oder weniger "rechtsmäßig".


Aha. Für wie viele Wohnungen zahlst du denn? Du zahlst für die WG-Wohnung und zusätzlich die elterliche Wohnung? Oder zahlen vielleicht doch die Eltern für die elterliche Wohnung, und du nur für die WG?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Oder zahlen vielleicht doch die Eltern für die elterliche Wohnung, und du nur für die WG? Womit die Befreiungsmöglichkeit ohnehin entfiele - man ist ja nicht mit "mehr als einem Beitrag" belastet, und darum ging es dem BVerfG.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Übrigens hat der BS inzwischen bekanntgegeben, wen er rückwirkend zu befreien gedenkt - die Zahlung unter Vorbehalt reicht dafür tatsächlich nicht aus: https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess__beitragspflicht_fuer_zweitwohnungen_entfaellt/index_ger.html?highlight=zweit%C2%ADwohnung%20Zweitwohnung

-- Editiert von muemmel am 30.07.2018 13:54

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Übrigens hat der BS inzwischen bekanntgegeben, wen er rückwirkend zu befreien gedenkt - die Zahlung unter Vorbehalt reicht dafür tatsächlich nicht aus: https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/bundesverfassungsgericht_rundfunkbeitrag_ist_verfassungsgemaess__beitragspflicht_fuer_zweitwohnungen_entfaellt/index_ger.html?highlight=zweit%C2%ADwohnung%20Zweitwohnung

Jo, danke für den Link.

Mal sehen wann die ersten Threads von den Leuten kommen, die sich auf Ihre "Zahlung unter Vorbehalt" aus der Vergangenheit berufen, und dann nicht die Antwort vom Beitragsservice bekommen, die sie sich erhofft haben.

Glaube das wird wieder "lustig" hier am Board. :-)

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Rdani
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 5x hilfreich)

Hat sich bei dir (BigML) etwas ergeben in der Zwischenzeit?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

@Rdani
warum buddelst du alte Beiträge aus?
Was soll der Quatsch?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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