Nachforderung GEZ Rundfunkgebühren

7. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
wieverhältessich
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)
Nachforderung GEZ Rundfunkgebühren

Mein Kumpel ist sehr zerknirscht. Der Rundfunkgebühren-Service schickt ihm eine NAchforderung für 2 volle Jahre, 2013 und 2014.

In Stichpunkten:

- Er war nicht befreit aber hätte er machen können: zuerst BAfög, das letzte halbe Jahr ALG2 -> Grundsätzlich gibt es keine rückwirkende Befreiung sondern erst ab Antrag! Das ist klar!

Bloß - er war ja gar nicht bei dem Gebührenservice gemeldet! Und das nicht etwa durch Trickserei! Ordentliche Meldung beim EW-meldeamt! Wenn die ihn vergessen haben, ist es doch nicht seine Schuld!

Aus meiner SIcht scheint der Knackpunkt zu sein: Gibt es eine Pflicht, sich bei dem Gebührenserice zu anzumelden????

Ich finde die Pflicht sich bei der GEZ anzumelnden nirgends! Sondern nur 1. die Pflicht sich beim Einwohnermeldeamt anzumelden und 2. der GEZ/Gebührenzentrale richtige ANgaben zu machen, wenn sie einem dazu auffordern.

Aber ohne Schriftkontakt und Forderungen dererseits, hatte er doch keine Chance (naja von sich aus schon) aber bzw. keinen Grund sich befreien zu lassen......

Wie seht Ihr das? Besteht die Nachforderung zurecht, obwohl es auch Versäumnis der GEZ war? Falls ja - gibt es die CHance aber Kulanz? Mein Freund ist nach dem STudium nach wie vor auf ALG2.

DAnke!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120103 Beiträge, 39830x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ordentliche Meldung beim EW-meldeamt! Wenn die ihn vergessen haben, ist es doch nicht seine Schuld! <hr size=1 noshade>

Warum sollte das Amt ihn irgendwo anders ummelden?
Das muss er selbst machen, wie bei allen anderen (Bank, Strom, Gas, Wasser, Telefon, ...) auch.



quote:<hr size=1 noshade>Gibt es eine Pflicht, sich bei dem Gebührenserice zu anzumelden???? <hr size=1 noshade>

Ja. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), § 8 Anzeigepflicht
Ein Versäumnis kann sogar richtig unangenehm werden.



quote:<hr size=1 noshade>Ich finde die Pflicht sich bei der GEZ anzumelnden nirgends! <hr size=1 noshade>

Tausch Dein Google aus, es ist kaputt ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wieverhältessich
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Übrigens: Es ist wirklich mein Kumpel! Wäre ich betroffen, hätte ich das ganz anders gemanaged! Aber er ist ziemlich verzweifelt und da hab ich versprochen, mich hier zu erkundigen! Er hat mir die Details vorhin mitgeteilt.

1) Danke Harry van Sell schon mal! BEsonders zu dem Link - jetzt sehe ich es auch, dass es diese Meldepflicht gibt......... Obwohl das ja in der PRaxis niemand macht. Ich finde persönlich, man sollte sich schon auf die Weiterleitung der Einwohnermeldebehörde verlassen können!

2) Aber das ist ja das nächste: Er hat keineswegs gegen diese Meldepflicht verstoßen. Er wohnte nicht nur ordentlich angemeldet das gesamte Studium in dieser Wohnung bis heute! Er sagte mir vorhin auch, dass er sich bis 2012 immer wegen BAFÖG befreien ließ (gleicher Wohnsitz)! Da gab es also nichts umzumelden. Ab 2013 schrieben sie ihn einfach nicht mehr an. Obwohl er bis 2014 studierte/Bafög bekam unter der gleichen Adresse gemeldet war.

3) §675 Abs. 2 BGB - ich bin zwar kein Jurist - aber m.E. geht es um VErwaltungsrecht???


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-- Editiert wieverhältessich am 07.01.2015 23:39

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120103 Beiträge, 39830x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich finde persönlich, man sollte sich schon auf die Weiterleitung der Einwohnermeldebehörde verlassen können! <hr size=1 noshade>

Welche Weiterleitung denn???
Die Einwohnermeldebehörde macht ein ze/BGB/675.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 675 BGB: Entgeltliche Geschäftsbesorgung">§675 Abs. 2 BGB</a>."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)


Ich sehe das Problem noch nicht.
Bislang scheint der Beitragsservice (ehemals GEZ) doch "nur" die Nachzahlung der Gebühren zu verlangen, also noch keine Zinsen, Strafgebühren o.ä.
D.h. es wird bislang "nur" soviel verlangt, wie man hätte zahlen müssen, wenn man sich gleich richtig angemeldet hätte.

Und dass man sich nicht um eine Befreiung gekümmert hat, obwohl man problemlos eine hätte bekommen können - das ist wirklich eigene Dummheit.

quote:<hr size=1 noshade>Besteht die Nachforderung zurecht <hr size=1 noshade>

Ja.

quote:<hr size=1 noshade>obwohl es auch Versäumnis der GEZ war? <hr size=1 noshade>

Ich sehe kein Versäumnis bei der GEZ (jetzt: Beitragsservice).

quote:<hr size=1 noshade>gibt es die CHance aber Kulanz? <hr size=1 noshade>

Erfahrungsgemäß nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Mein Freund ist nach dem STudium nach wie vor auf ALG2. <hr size=1 noshade>

Dann laufen die Forderungen des Beitragsservice ja derzeit ins Leere, da ALG2-Empfänger i.d.R. unpfändbar sind.







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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wieverhältessich
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Lieber Harry van Sell, lieber drkabo,

@ Harry - ja das stimmt. Das ist widersprüchlich - zuerst hatte ich die VErsion gepostet, die er mir verzweifelt via CHat mitgeteilt hatte, dann später hatte er es beim telefonieren näher beschrieben, war mein Fehler! Pardon! Der Hintergrund ist: Mein Freund liegt mir am Herzen, er hat irgendwas Soziales studiert, und liegt trotz derzeit ALG2 nicht auf der faulen Haut sondern arbeitet vorrübergehend in der Altenpflege, muss aber trotzdem "aufstocken" bis er eine ganze Stelle findet. Ich habe ihm versprochen, mich zu informieren!

@ drkabo - ich weiß nicht, ob Mahngebühren angefallen sind, ich will sowas bei meinem Kumpel auch nicht nachfragen! Er ist verzweifelt genug, sonst hätte er mich damit nicht behelligt!

Bitte ignoriert die erste Darstellung, meine zweite ist richtig!

Er ist nicht umgezogen! Und er hat sich nicht nicht angemeldet!!!! (Er war immer bei der GEZ gemeldet!)

Soweit er mir das erklärte, wohnt er seit 6-7 Jahren dort und hat GEZ für den dortigen Wohnsitz bezahlt, dann im Studium befreien lassen. Dann nach!!! 2012
hat sich der neue Beitragsservice schlicht nicht gemeldet, also auch keinen Bescheid geschickt, auf den er durch einen Antrag auf Befreiung reagieren können.

(Und nochmal: ich an seiner Stelle hätte freilich reagiert, obwohl kein Bescheid kam.)

Aber die Frage ist also umformuliert: Wenn er bei der GEZ gemeldet war, und der neue Beitragsservice ihm trotz gleichem gemeldeten Wohnsitz keinen Bescheid mehr geschickt hat..... und auf einmal nach fast 2 Jahren bekommt er einen Bescheid über die gesamt Zeit seit Reform des Systems......

Das Versäumen des Beitragsservices liegt m.E. darin, trotz Daten aus der GEZ (ist doch die gleiche Institution mit gleichem Sitz, gleicher Datenbank) keinen Gebühren-Bescheid mehr geschickt zu haben? Das Versäumnis meines Freundes lag nur darin, nicht nachgefragt zu haben, wo der Gebühren- Bescheid bleibt......

Das ist der Knackpunkt! Und meine eigentliche Frage:

Durch den Staat werden Gebührenbescheide freilich auch rechtskonform nachträglich erhoben. - das ist keine Frage!

Aber wenn mein Freund seit 2 Jahren keinen Gebühren-Bescheid bekam, obwohl er seit 6-7 Jahren bei der GEZ mit der Wohnanschrift gemeldet war, dann kann man ihm doch nicht gleichzeitig die Möglichkeit der nachträglichen Befreiung absprechen?

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3x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120103 Beiträge, 39830x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bitte ignoriert die erste Darstellung, meine zweite ist richtig! <hr size=1 noshade>

Alles klar.



quote:<hr size=1 noshade>Er sagte mir vorhin auch, dass er sich bis 2012 immer wegen BAFÖG befreien ließ (gleicher Wohnsitz)! <hr size=1 noshade>

Diese Befreiungbescheide sind in der Regel befristet. Ist die Befristung ausgelaufen, muss man ganz normal zahlen. Es sei dnen man hat rechtzeitig einen neuen Antrag gestellt der wieder einen Befreiungbescheid zum Ergebnis hatte.



quote:<hr size=1 noshade>Ab 2013 schrieben sie ihn einfach nicht mehr an. <hr size=1 noshade>

Dazu besteht auch keine Verpflichtung.



quote:<hr size=1 noshade>Das Versäumen des Beitragsservices liegt m.E. darin, trotz Daten aus der GEZ (ist doch die gleiche Institution mit gleichem Sitz, gleicher Datenbank) keinen Gebühren-Bescheid mehr geschickt zu haben? <hr size=1 noshade>

Den müssen sie nicht mehr schicken, alledings ist er als Verwaltungsakt von nöten, wenn beigetrieben werden soll.



quote:<hr size=1 noshade>Aber wenn mein Freund seit 2 Jahren keinen Gebühren-Bescheid bekam, obwohl er seit 6-7 Jahren bei der GEZ mit der Wohnanschrift gemeldet war, dann kann man ihm doch nicht gleichzeitig die Möglichkeit der nachträglichen Befreiung absprechen? <hr size=1 noshade>

Doch, so ist es festgelegt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wieverhältessich
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Ok lieben Dank!

Ich sage meinem Freund, er soll freundlich um Kulanz bitten, die Kopien der Bafög und ALG2 BEscheide beilegen, und darauf verweisen, dass er ohne Gebühren-Bescheide nicht dran gedacht hatte, sich befreien zu lassen.

Ich denke, die kommen ihm da irgendwie entgegen, weil Gesetz hin oder her im Hause des Beitragsservices ja auch nicht alles perfekt nach deren Qualitätsmanagement gelaufen ist. (Kein Gebühren-Bescheid obwohl angemeldet).

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2x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

Die Worte "Beitragsservice" und "Kulanz" schließen sich eigentlich aus.

Außer längerer Zahlungsfrist oder Ratenzahlung wird man nichts erreichen können.
Eher wird Angela Merkel zum Papst ernannt, als dass der Beitragsservice freiwillig auf Geld verzichtet.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 14.01.2015 21:51

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
caschmi
Status:
Schüler
(270 Beiträge, 130x hilfreich)

Wieverhältessich du hast PM!

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"caschmi"

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