Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz Befreiung vom Beitragsservice

1. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Biscottobricola
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz Befreiung vom Beitragsservice

Hallo zusammen,

folgendes. Ich hatte nun Brief vom Gerichtsvollzieher im Briefkasten wegen des Beitragsservices.
Seit 12.2013 wohne ich in meiner Wohnung und seit diesem Zeitpunkt fordert der Beitragsservice nun Geld.
Allerdings war ich von 07.2012 - 07.2015 Azubi, habe zu dieser Zeit BAB erhalten um meinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Danach war ich einen Monat arbeitslos und besucht dann zum September die Berufsoberschule um mein Abi nachzuholen, habe zu dieser Zeit Bafög sowie Staatliche Unterstützung durch das Jobcenter erhalten.
Gesamt werden etwa 600€ gerade gefordert.
Als ich umgezogen bin in meine Wohnung, also aus dem Elternhaus raus, habe ich die Herrschaften des Beitragsservices kontaktiert und ihnen die benötigten Kopien der Dokumente zukommen lassen.
Seither war immer Ruhe. Als ich mit meiner Ausbildung fertig war, habe ich für den einen Monat das schreiben bzw. die Bestätigung des Jobcenters kopiert und dem Beitragsservice geschickt sowie kurz darauf die Bestätigung der Schule sowie über den Erhalt von Bafög und Staatlicher Unterstützung durch das Jobcenter. Sie haben also alle nötigen Dokumente hierzu erlangt, dass ich dann befreit vom Beitragsservice bin.
Nun kam dann urplötzlich mal ein Brief von einem GV wegen der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft, habe beim Beitragsservice angerufen, eine nette Dame hat gemeint ich muss mich um nichts kümmern, da sie sich darum kümmern, dass der Vollstreckungstermin bzw. die Abgabe der Vermögensauskunft aufgehoben wird.Seither Ruhe gehabt bis wieder eine Rechnung bzw Aufforderung zur Zahlung des Beitragsservices gekommen ist. Nicht darauf reagiert nun habe ich wieder ein schreiben vom Gerichtsvollzieher erhalten, der mich am 07.09.2016 in seinem Büro erwartet.
Allerdings habe ich weder das Geld um das zu zahlen noch Zeit zur Wahrnehmung des Termines beim Gerichtsvollzieher.

Ich habe ein Schreiben Aufgesetzt, welches ich dem GV in den Briefkasten schmeißen will, sowie nochmal den Beitragsservice kontaktieren. Da muss doch was mächtig verkehrt gelaufen sein?

Kann ich der Abgabe der Vermögensauskunft widersprechen und vom Termin fern bleiben sowie der Zahlung des Betrages "Gesamt 594,53€".

Allerdings habe ich kein Schreiben zur Befreiung des Beitragsservices erhalten, nur die Telefonische zusage bzw. Bestätigung das ich es bin.

Wie kann ich da weiter vorgehen bzw. was sage ich dem GV, in dem Schreiben wird halt auch mit "Falls Sie zum Termin nicht erscheinen, kann der Gläubiger Haftbefehl beantragen". Im Internet habe ich alle möglichen Stellungsnahmen hierzu gefunden, habe gerade bisschen Muffelsausen. Gibt es jemanden mit gleicher Erfahrung oder TIpps und Tricks wie ich mich richtig verhalte?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Biscottobricola):
Sie haben also alle nötigen Dokumente hierzu erlangt, dass ich dann befreit vom Beitragsservice bin.

Und das könnte man jetzt wie genau beweisen?



Zitat (von Biscottobricola):
noch Zeit zur Wahrnehmung des Termines beim Gerichtsvollzieher.

Keine Sorge, der kommt dann zum Ausbilder. Eventuell kommt er auch im Rhamen der Amtshilfe mit Unterstützung des Motivationsservice "blau-weiß".



Zitat (von Biscottobricola):
Allerdings habe ich kein Schreiben zur Befreiung des Beitragsservices erhalten,

Dann hat man auch keinen Beweis über die Befreiung.
Sollte man sich schnellstens besorgen, so ein Schreiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
oder TIpps und Tricks wie ich mich richtig verhalte?

Wenn schon der Gerichtsvollzieher auf der Matte steht, dann ist schon einiges schief gelaufen. Vor allem bedeutet das, dass sämtliche Einspruchsfristen abgelaufen sind.
Kurz und knapp: Sie stecken so tief drin, dass Sie einen Anwalt brauchen, um da raus zu kommen. Die Chance, dass Sie das alleine schaffen, ist gering.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Was soll der Anwalt da noch reißen, wenn man nicht nachweisen kann, daß die Nachweispapiere zugestellt worden sind?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Aus der Schilderung des Fragestellers meine ich entnehmen zu können, dass weder ein Festsetzungsbescheid noch ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurden. Daraus kann ein Anwalt eine Wiedereinsetzung schmieden.
Was dann danach kommt, steht natürlich auf einem anderen Blatt - aber da kann sich dann ja der Anwalt drum kümmern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Was dann danach kommt, steht natürlich auf einem anderen Blatt - aber da kann sich dann ja der Anwalt drum kümmern.


Welcher ebenfalls bezahlt werden möchte, nur so als Anmerkung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Badman2604
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Der Gerichtsvollzieher ist an Einwendungen nicht interessiert.
Zum Termin gibt es entweder Geld bzw. eine gütliche Einigung oder die Vermögensauskunft wird abgeben.
Gesetzlich beträgt das Zeitfenster beträgt für den GV maximal 12 Monate für die Ratenzahlung.

Nun kann man also Pokern, den Termin nicht wahrnehmen und hoffen das eine Rücknahme den GV durch den Gläubiger zeitnah erreicht, bevor dieser vielleicht unangenehme Dinge tut (Lohn-, Kontopfändung, Ventilwächter, Wochnungsöffnung und Haftbefehl).

Wir tragen schon in das Schuldnerverzeichnis ein wenn nach der Ladung die Zahlung ausbleibt. Mit entsprechendem Absturz der Bonität.

Eine Befreiung wegen geringem Einkommen gibt es nicht. Sofern also bei dem BAB keine Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice durch das Jobcenter ausgestellt wird... sieht es düster aus.

Seit 2013 muss pro Haushalt nur eine Person Beiträge bezahlen. Ab dem Auszug eine eigene Wohnung wird es dann aber eine eigene Beitragspflicht geben.
Diese müsste dann mit den entsprechenden Bescheinigung BAB, Alg II, Bafög nachgebracht werden.
Eine rückwirkende Befreiung ist möglich.
Gibt es Lücken wird der Auftrag nicht zurück gezogen und die Zeiträume sind zu bezahlen.

Öffentlich rechtliche Forderungen sind nach Mahnung vollstreckbar. Ein Widerspruch hat dort auch keine aufschiebende Wirkung. Es Bedarf nur eines entsprechenden Festsetzungsbescheides seitens des Beitragsservices.
Vom bestreiten des Nichthaltes sollte Abstand genommen werden. Dies ist eine reine Schutzbehauptung und zieht schon lange nicht mehr. Die Gerichte schenken den Angaben keinen Glauben, vor dem Bescheid gab es mindestens 5-7 weitere Schriftstücke. Den ständigen Nichterhalt müsste der Pflichtige untermauern. Das wird regelmäßig abgelehnt.

Der Beitragsservice heilt aber alle Fälle, auch wenn man rückwirkend Bescheinigungen beibringt etc. Da bedarf es nicht der Widereinsetzung in der vorherigen Stand oder einem Anwalt und aufwändigen Begründungen. Die sind da recht kulant. Man muss halt nur mal zu Potte kommen und seine Unterlagen einreichen.
Bis dahin macht die Vollstreckung aber weiter. Wie gesagt, das kann ein Pokerspiel werden. Wenn diese BAB nicht die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, wirds eng.

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