Gez Forderung Festsetzungsbescheid

9. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)
Gez Forderung Festsetzungsbescheid

Hallo ich habe mehrere Briefe von der Gez erhalten und bisher hab ich alle Briefe Ignoriert. Angefangen hat es ich wurde gefragt ob ich oder andere Mitbewohner schon Gez zahlen wenn ich nicht antworte wird eine Anmeldung auf mein Namen vorgenommen, im nächsten Brief die Gez hat kein Namen und kein Beitragskonto für meine Wohnung finden können nun wurde eine Anmeldung vorgenommen. Gefordert wird ab 1.1.2013 ich soll mehr als 400 Euro zahlen, es wird gefragt ob ich die Summe in Raten zahlen möchte als Beispiel wird eine Summe von Monatlich 50 Euro genannt.
Im nächsten Schreiben stand das ich eine Ratenzahlung mit der Gez vereinbart habe, ich solle die Rate in höhe von 50 Euro überweisen. ich habe weder schriftlich noch mündlich eine Ratenzahlung mit der Gez vereinbart.
Im nächsten Schreiben es wird drauf hingewiesen das die nächste Rate fällig ist und noch kein Zahlungseingang zu sehen ist, dann das nächste schreiben die nächste Rate ist wieder fällig sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart sie konnten kein Zahlungseingang feststellen. Wie kommt die Gez darauf das ich eine Ratenzahlung vereinbart habe?

Es kam eine Zahlungserinnerung die Rundfunkbeiträge waren fällig einen Zahlungseingang konnten sie noch nicht feststellen, ich solle die rückständigen Rundfunkgebühren innerhalb 2 Wochen zahlen dadurch kann ich mir weitere kosten ersparen sollte ich gezahlt haben kann ich das schreiben ignorieren, Künftig erhalte ich keine Zahlungserinnerung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkgebühren setzen wir dann jeweils per Gebühren Beitragsbescheid fest mit den ein Säumniszuschlag erhoben wird.


Jetzt kommt ein Festsetzungsbescheid vor einiger Zeit hat die Gez mich über ausstehende Rundfunkgebühren informiert, ich bin meiner Pflicht der Zahlung des rückständigen Beitrags noch nicht nachgekommen.
Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.05.2015 wird ein Betrag von über 400 Euro festgesetzt die genau Berechnung steht auf dem angehefteten Kontoauszug. Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Vorraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.

Als Hinweis steht, einschließlich des festgesetzten Betrages weist das Beitragskonto bis Ende 05.2015 einen offenen Gesamtbeitrag von über 500 Euro auf. Dieser Betrag enthält auch die fälligen Beiträge von 52,98 Euro für 03.2015 bis 05.2015 .
Wenn ich den offenen Gesamtbeitrag von über 500 Euro umgehend begleiche kann ich Mahnmaßnahemn vermeiden die mit weiteren Kosten verbunden sind.

Die Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsgrundlagen stehen auf der Rückseite.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.


Nun meine Frage, ich habe gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch eingeglegt das ich zu der und der Zeit ALG2 bezogen habe mit Kopien der Bewilligungsbescheide, das hab ich per Einschreiben zur Gez geschickt. Hab ich erstmal alles richtig gemacht oder hab ich was vergessen, sollte ich nun erstmal abwarten bis die Gez Antwortet?


Mir bereitet der Satz Kopfschmerzen, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung dies bedeutet , dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist, oder ist meine sorge unbegründet?


Ich hatte ja nun Widerspruch gegen den Feststzungsbescheid eingelegt würde das bedeuten wenn ich nicht in der Monatsfrist Antwort von der Gez erhalte das Schreiben Rechtskräftig wird und Vollstreckt werden kann, wenn ja hat man noch möglichkeiten das abzuwenden?

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66 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120314 Beiträge, 39872x hilfreich)

Da die GEZ seit 2013 nicht mehr existiert würdeich erstmal prüfen ob das nicht Betrüger sind.
Sollte die jedoch von Beitragsservice stammen hast Du ein Problem.



Zitat:
Nun meine Frage, ich habe gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch eingeglegt das ich zu der und der Zeit ALG2 bezogen habe mit Kopien der Bewilligungsbescheide, das hab ich per Einschreiben zur Gez geschickt. Hab ich erstmal alles richtig gemacht oder hab ich was vergessen,

Nö, Du hast vergessen Dich befreien zu lassen. Jetzt ist es dafür schlicht zu spät.
Hin und wieder lässt der Beitragsservice Gnade walten, da darauf würde ich nicht setzen ...



Zitat:
Mir bereitet der Satz Kopfschmerzen, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung dies bedeutet , dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist,

Genau das. Die Vollstreckung läuf weiter.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Währe es besser noch ein Antrag auf Rückwirkende befreiung hinterher zu schicken?

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ed Wood
Status:
Schüler
(349 Beiträge, 249x hilfreich)

Wie Harry van Sell schon bemerkte:

Zitat:
Nö, Du hast vergessen Dich befreien zu lassen. Jetzt ist es dafür schlicht zu spät.


Eine rückwirkende Befreiung gibbet nicht, immer erst ab Antrag.

Finde ich persönlich auch unter aller Kanone, wenn die Voraussetzungen in diesem Zeitraum gegeben sind, sind sie nun mal da und müssten/sollten akzeptiert werden, egal wann der Antrag kommt. Andersherum, wenn man von irgendeiner Stelle unrechtmässig zu viel kassiert hat und der richtige Bescheid erst Jahre später kommt, kann man schliesslich auch nicht sagen: "Ätsch, ist euch zu spät aufgefallen, zurück gibts nichts."

Von der Logik her also inakzeptabel, aber die vorgegebenen Bedingungen sind nun mal so, daran kann man nichts ändern.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
Hallo ich habe mehrere Briefe von der Gez erhalten und bisher hab ich alle Briefe Ignoriert.


Man würde nicht in der Tinte sitzen wenn man eine gesunde Einstellung hätte.

-- Editiert von Moderator am 22.05.2017 22:28

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Ich hatte damals noch Antwort von der Gez bekommen nachdem ich mein widerspruch mit den ALG2 bescheiden zur Gez geschickt hatte kam die rückwirkende befreiung der Gez weil ich zu der zeit ALG2 bezogen habe eigenartigerweise bekam ich keine begründung zum widerspruch.



Nun kam wieder Post von der Gez.
Ein Festsetzungsbescheid.ich bin meiner Pflicht der Zahlung des Rundfunkbeitrages nicht nachgekommen für den Zeitraum von 06/2015 bis 11/2015 wird ein betrag von 113Euro siehe Kontoauszug (06/2015 bis 11/2015 105Euro plus 8 Euro Säumniszuschlag ergibt 113 Euro ) festgesetzt. Dieser bescheid ist ein vollstreckbarer Titel Damit ist die Vorraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben
.
Als Hinweis wird geschrieben Einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis Ende 02/2016 einen offenen Gesamtbeitrag von 165,50 Euro auf
Dieser Betrag enthält auch die fälligen Beiträge von 52,50 für 12/2015 bis 02/2016
Wenn ich nun den Gesamtbeitrag von 165,50 Euro umgehend begleiche kann ich Maßnahmen vermeiden die mit weiteren Kosten verbunden sind.


Da ich noch immer im ALG2 bezug bin sollte ich nun wieder ein widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen mit beigelegten ALG2 bescheiden??

-- Editiert von Scrooge am 15.03.2016 16:35

2x Hilfreiche Antwort




#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von der Helgor):
florian3011 ist der klügste hier

In dem Diskussionsfaden trifft das definitiv zu (sarkasmusfreies Statement)

-- Editiert von radfahrer999 am 17.03.2016 08:07

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Die vormalige rückwirkende Befreiung war nur möglich, da Sie von Anbegin der Umstellung von GEZ zu Beitragsservice nicht gezahlt haben.
Ob der Beitragsservice (und nicht GEZ) nochmals einer rückwirkende Befreiung zustimmt, steht in den Sternen. Für eine rückwirkende Befreiung ginbt es keine Gesetzliche Grundlage um man muss auf die Kulanz des Beitragsservice (und nicht der nicht mehr existierende GEZ) hoffen.

Normallerweise muss man einen expliziten Antrag auf Befreiung beim Beitragservice (und nicht etwa bei der GEZ) stellen.
Dies kann man Online machen: https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.html

Es fragt sich jedoch ob der Wiederspruch vom letzten mal, nicht implizit als Befreiungsantrag dem der Beitragsserive (und sicher nicht die GEZ) zugestimmt hat angesehen werden kann.

Ich befürchte jedoch, das Sie in zwischen Zeit evt. andere Post des Beitragsservice "übersehen" bzw. ignoriert haben (bei Post von der GEZ kann es sich nur um Betrüger handeln, diese kann man ignorieren). Darin wären Sie aufgefordert worden, Ihren laufenden Anspruch auf Befreiung nachzuweisen. D.h Bewilligungsbescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach SGB II oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde dem Beitragsservice einzureichen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Öhmm,

wurde eigentlich berücksichtigt, dass die Befreiung analog zum übersandten Leistungsbescheid des Amts gültig ist und sich nicht automatisch ohne weitere Nachweise verlängert?
Wurden neue Leistungsbescheide denn auch an den Beitragsservice geschickt, um die Berechtigung der weiteren Befreiung nachzuweisen?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Zitat:
bei Post von der GEZ kann es sich nur um Betrüger handeln, diese kann man ignorieren

Immerhin hat die AfD zu den Landtagswahlen am letzten Wochenende Plakate aufgehängt, auf denen die Abschaffung der GEZ gefordert wird. Zumindest im AfD-Kosmos scheint es die also noch zu geben. Aber es soll ja auch sowas wie Parallelwelten geben.
* duckundweg *

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120314 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat:
Da ich noch immer im ALG2 bezug bin sollte ich nun wieder ein widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einlegen mit beigelegten ALG2 bescheiden??

Wie wäre es denn mal endlich einen ordnungsgemäßen Befreiungsantrag zu stellen?

Ob der erneute Widerspruch Erfolg hat vermag ich nicht zu sagen, das fällt unter "Kulanz" wenn die dem statt geben. Mir sind durchaus Fälle bekannt, wo das funktioniert hat.



Zitat:
Zumindest im AfD-Kosmos scheint es die also noch zu geben.

Ja, in deren Kosmaos gibt es so einiges ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

5x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo nachdem ich dem Beitragsservice geschrieben habe das ich zu der Zeit ALG2 bezogen habe, kommt nun eine Mahnung.
Hat man nun noch eine möglichkeit das Mahnverfahren aufzuhalten?

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
Hat man nun noch eine möglichkeit das Mahnverfahren aufzuhalten?


Ja, durch umgehende Zahlung, und der Stellung eines Befreiungsantrages unter Beifügung des Nachweises, den man mit dem ALG II Bescheid erhalten hat.

Darüber hinaus ist das Ergebnis des Widerspruchs abzuwarten. Das der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, wurde ja schon geschieben.

Es war schlichtweg falsch, die Schreiben zu ignorieren.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Ja das ist ja alles richtig. Das problem ich kann dem Beitragsservice nicht mal eine Ratenzahlung anbieten geschweige denn die gesamtsumme aufeinmal bezahlen, weil ich schlicht kein Geld hab.

Wie ich hier schonmal geschrieben habe sind wir eine Bedarfsgemeinschaft (nicht Verheiratet) da einer in der Bg in Arbeit ist gibt es noch aufstockende leistungen vom Amt, davon geht die Miete gleich ab somit ergibt sich noch ein kleiner Auszahlbetrag. Also ist der jenige der keine Arbeit hat in der Bg finanziell von den jenigen abhängig der in Arbeit ist.

Wie verhält sich das nun sollte gepfändet werden und es muß alles offengelegt werden, wird der Lohn von den jenigen der in der Bg lebt mitgerechnet, oder zählt nur mein einkommen??

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

gelöscht

-- Editiert von Scrooge am 05.07.2016 10:22

3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Wenn hier noch ein Rechtsexperte mitlesen sollte, würd ich mich freuen wenn man mir die Frage noch beantworten könnte...Vielen Dank

-- Editiert von Scrooge am 29.08.2016 19:50

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120314 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
Wie verhält sich das nun sollte gepfändet werden und es muß alles offengelegt werden, wird der Lohn von den jenigen der in der Bg lebt mitgerechnet, oder zählt nur mein einkommen??

Nun, da wird man schauen was Du als Einkommen hast und was der Lebenspartner eventuell Dir schuldet (z.B. Taschengeld).
Da wird vermutlich nicht so viel herauskommen, das eine Pfändung lohnt.

Des weiteren wird man sich auch die Gegenstände in der Wohung ansehen und diese entsprechend pfänden.
Sollten darunter Gegenstände der Lebenspartner sein, müsste dieser gegen die Pfändung klagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Badman2604
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Nach meinem Kenntnisstand - Hessen - erfolgt für Zeiträume für welche die Bescheinigung über den Leistungsbezug verspätet vorgelegt wird - trotzdem rückwirkend eine Befreiung.

Ab 2017 wird das sogar im neuen Staatsvertrag festgeschrieben - ein Novum. :)

Vollstreckt wird nur gegen den Schuldner selbst. Es gibt keine Sippenhaft mehr in Deutschland. Berücksichtigung finden unterhaltspflichtige Anhörige (Ehegatte, Kinder)

Wer also selbst noch aufstockend Leistungen vom Jobcenter erhält ist in der Regel nicht pfändbar.

Wird allerdings üblicherweise die Vermögensauskunft (ehemals bekannt als die Eidesstattliche Versicherung) leisten müssen. Z. B. in Hessen wird diese von der Rundfunkanstalt gefordert.
Ebenfalls in Hessen soll in jedem Fall eine Kontopfändung erfolgen.
Je nach dem wie sportlich und arbeitswütig also die Vollstreckung ist, kann dies aus bei Unpfändbarkeit unangenehm und enervierend werden.
Ziel ist neben der bonitätsschädigenden Vermögensauskunft auch, den Schuldner zu einem Pfändungsschutzkonto zu zwingen.
Der Erfolg gibt den Maßnahmen recht. Die wenigen Schuldner bei denen noch ein bisschen was zu holen ist - auch wenn das Einkommen eigentlich unter der Freigrenze rangiert - zahlen dann ggf. voll oder in Raten. Um sich nicht gänzlich abzuschießen.

Darüber hinaus kann es zur Feststellung der Unpfändbarkeit zu einem Termin vor Ort kommen. Pfändbare Gegenstände in einer gemeinsamen Wohnung werden erst einmal der Eigentümerschaft der Schuldners zugerechnet. Der tatsächliche Besitzer, z. B. Partner oder Mitbewohner, müsste dann sein Eigentum mit einer Rechnung o. ä. nachweisen.
Hier kann ich also nur jedem empfehlen sich genau zu überlegen mit wem man zusammen zieht. ^^

Auch würde ich ein Kfz. von Aufstockern etc. immer pfänden um Bewegung in die Sache zu bringen.

In einem Haushalt gibt es übrigens keine Befreiungen wenn man nicht verheiratet ist. Damit würde ja indirekt z. B. ein volljähriges berufstätiges Kind von dem Alg. II - Bezug der Eltern profitieren.
In dieser Situation kann ich mir aber nicht erklären wie es zu dem Sachverhalt kommt. Eheähnliche Gemeinschaft muss der Partner sein Einkommen voll einsetzen. Es sei den es sind noch Kinder im Haushalt mit denen er nicht verwandt ist.

Wie dem auch sei, hab ich kein Auto oder pfändbare Gegenstände und beziehe Alg. II wird nix passieren. Ausser eben ggf. die Vermögensauskunft, Schufaeintrag und der Zwang zu einem Pfändungsschutzkonto mit Absturz der Bonität.

Jemand der noch ein wenig Aussicht hat im Leben etwas zu erwarten sollte sich das genau überlegen.
Gesetzlich verankert ist die Gütliche Einigung VOR der Vollstreckung mittlerweile.
Das heisst 12 Monate Ratenzahlung sollten immer irgendwie machbar sein.
Wer das bis dahin nicht erledigt bekommt sollte sich dann auch Aussichten abschminken weil das dann Schönfärberei der eigenen Lebensumstände sein könnte.

/edit:
In dem Sachverhalt hat ja der Lebenspartner den Vorteil keinen Beitrag zahlen zu müssen. Wenn es also zu einer Pflicht kommt würde ich die Hälfte der Beiträge bei ihm einfordern. Insbesondere wenn noch eigenes überschießendes Einkommen vorhanden ist. Damit könnte man also einen Teil befriedigen und über den Rest eine niedrigere Ratenzahlung anbieten.
Ich sehe da also den Partner auch in einer Beteiligungspflicht wenn es nicht zu der erhofften Befreiung wegen Alg. II kommt.
Wenn mein Partner nicht grade ein hoffnungsloser Fall und Schuldenstabsoffizier wäre - würde ich ihm in jedem Fall das Geld geben statt ihn so ins Messer laufen zu lassen.
Aber das muss jeder für sich selbst wissen.

-- Editiert von Badman2604 am 07.09.2016 01:25

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Hallo, ich muß den Thread nochmal eröffnen.
Ich hatte nun vom Beitragsservice eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung bekommen, gibt es noch eine möglichkeit das irgentwie abzuwähren?


-- Editiert von Scrooge am 02.12.2016 14:43

-- Editiert von Scrooge am 02.12.2016 14:43

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Badman2604
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Da wäre vorher Gelegenheit für eine Zahlungsvereinbarung mit dem Beitragsservice gewesen. Jetzt ist es dafür zu spät. Die lassen sich auf nichts mehr ein.

Der Rückstand aus dem Beitragsbescheid geht jetzt an die zuständige Vollstreckungsbehörde. Je nach dortigem Arbeitsanfall werden die in 1-6 Monaten mit der Vollstreckung beginnen.

Meist kommt eine Vorankündigung. Es gibt die Möglichkeit im Rahmen der gütlichen Einigung eine Zahlungsvereinbarung von maximal 12 Monaten.

3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120314 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
gibt es noch eine möglichkeit das irgentwie abzuwähren?

A) Zahlung der offenen Beiträge (da sieht es bei Dir ja schleht aus)
B) Klage gegen die Vollstreckung (Wird aber nur Geld verbrauchen und eine kleine Verzögerung bedeuten)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Badman2604
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Hat auch keine aufschiebende Wirkung.
Einzig das aussitzen und dem GV dann Angst machen mit Erinnerung gegen seine Tätigkeit.

Das ist aber alles Verzögerungstaktik.

Haftbefehl ist weg gefallen. Die haben Angst vor schlechter Presse. Also den Eintrag ins Schuldnerverzeichnis hinnehmen, wegen nicht erscheinen zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Falls die Vollstreckung aber sportlich ist machen die auch mal ne Wohnung auf, wenn sie nix über den Schuldner wissen. Ich würde es tun.

Wenn ich eine Lösung wüsste, würde ich auch keine Beiträge zahlen.

Abmelden wenn es soweit ist. Und wieder zurück kommen wenn am neuen Wohnort eine Ankündigung kommt.

Aber das sind alles nur Placebos. Irgendwann kann man net mehr weglaufen.

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Hm also kann ich jetzt nur noch warten bis der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.?

Ich wollte dem Beitragsservive nochmal mitteilen das ich noch immer im Alg2 bezug bin, würde das was bringen so das ich die angekündigte Zwangsvollstreckung noch abwenden kann?

Irgentwo im Netz hab ich gelesen das mitterlweile eine rückwirkende befreiung bis zu 3 Jahren möglich ist, wisst ihr da mehr drüber?

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Badman2604
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Sind die Zeiträume von ALG. II Bezug befreit?
Erstmal kommt der Vollstrecker der Gemeinde Stadt oder Landkreis.
Außer in Bayern. Da ists der Gerichtsvollzieher sofort.
Der Beitragsservice will keine VA bei ALG. II. Mit etwas Glück reicht es wenn also nur die Unpfändbarkeit durch den VZB festgestellt wird. Da der Beitragsservice die Kosten ersetzen muss nehmen wir in allen Fällen die VA ab.
Also weiter pokern und hoffen. Viel Glück.

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Rückwirkende Befreiungen kommen inzwischen vor. Da das reine Kulanz ist, wird man dafür wohl keine zeitliche Obergrenze bekanntgeben. Aber es spricht ja nun nichts dagegen, einfach mal einen entsprechenden Antrag zu stellen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Badman2604
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 17x hilfreich)

Aus meiner eigenen Praxis als Vollziehungsbeamter und auch nach Schulung durch HR wird problemlos rückwirkend seit 01/13 befreit. Sogar großzügig bis in die Zukunft 2017 hinein. Auch ohne das da eine Bescheinigung dafür vorliegt.

Der TE hat aber wohl das Problem das die Befreiung abgelehnt wird. Da durch den Hinzuverdienst die Einkommensgrenze für ALG. II durchbrochen wird. Er müsste also aus seinem Selbstbehalt den Beitrag begleichen. Vermutlich liegt seinen Bescheiden deswegen auch keine Bescheinigung bei. Wenn er die Bescheide in Kopie einsendet erfolgt logischerweise die Ablehung.

Das ihm trotz Hinzuverdienst offensichtlich so wenig Geld verbleibt hat natürlich er zu vertreten. Alle meine Schuldner zahlen z. B. enorme Energiekosten weil sie nicht in der Lage sind mit dem Strom zu haushalten.
Selbst wenn mit Strom warmwasser erzeugt werden muss, wird eine entsprechende Pauschale bei den Leistungen berücksichtigt. Gleiches wie bei den Heizkosten, welche ja auch komplett anerkannt werden.
Entweder erhält der TE nicht die Leistungen welche ihm zustehen oder Gelder fließen unnötig für andere Ausgaben ab. Das man natürlich den Rundfunkbeitrag nicht priorisiert kann ich nachvollziehen. Er ist aber wie jede andere Schuld, irgendwann holt es einen ein. Deswegen nehme ich grundsätzlich die VA ab.

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Wenn der Beitragsservice mich nun doch rückwirkend befreit wie ist es dann mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung wird die dann automatisch zurückgezogen?

Und wenn es sich um das Mitglied handelt das kein Einkommen hat in der Bedarfsgemeinschaft wie verhält sich das dann?

1x Hilfreiche Antwort

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