Gez Bescheid als Student

9. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)
Gez Bescheid als Student

Hallo miteinander,

folgender fiktiver Fall:
A zieht im September 2013 in eine WG in NRW ein. Dort kommt auch schnell Post von der GEZ. Das Antragsformular wird ausgefüllt und zusammen mit einer Bafög-Bescheinigung zurück gesandt. Da keine weitere Post mehr von der GEZ kommt, denkt er sich, das alles sei erledigt.
Er zieht im April 2014 mit seiner Freundin zusammen. Wieder kommt Post von der GEZ und wieder wird von Beiden eine Bafäg-Bescheinigung eingereicht.
Da wieder keine Post kommt, denkt man sich wieder, das alles in Ordnung sei.
Nun erreicht A heute Post von der GEZ mit einer Forderungsaufstellung über 160€.
Wie folgt aufgelistet:

- Ihr Kontostand zum 11.02.2014: - 107,88€
- 04.07.14 Rundfunkbeiträge für 1 Wohnung (04.2014-06.2014): -53,94€
Gesamtbetrag: - 161,82€

Nun ist A etwas ratlos, was er machen soll, da auf dem Bescheid nicht steht, dass man gegen diesen Widerspruch einlegen kann.
Wie sollte man nun vorgehen?
Trotzdem einen Widerspruch formulieren und per Einschreiben mit Rückschein samt der Bafög-Bescheide nochmals einsenden?

Für hilfreiche Antworten danke ich im Voraus.

Gruß, Fabian.

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-- Editiert Fabian. am 09.07.2014 10:30

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Da keine weitere Post mehr von der GEZ kommt, denkt er sich, das alles sei erledigt. Und das war genau der Denkfehler - es muß weitere Post kommen, und zwar in Form einer Befreiung. Kommt nichts, sollten die Alarmglocken läuten.
Trotzdem einen Widerspruch formulieren und per Einschreiben mit Rückschein samt der Bafög-Bescheide nochmals einsenden? Einschreiben ist im Umgang mit dem Beitragsservice stets zu empfehlen. Aber da es eine rückwirkende Befreiung nur für max. 2 Monate gibt, wird das hier nicht viel helfen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Vielen Dank.
Sprich, A hat sich einfach nicht genug informiert und muss nun zumindest die 107€ zahlen, richtig?
Sollte er der Forderung nicht nachkommen können, kommt ein GV und pfändet Fernseher, Computer etc.?

Gruß, Fabian.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Mit Sachpfändung ist das immer so eine Sache... Aber grundsätzlich haben Sie mich schon richtig verstanden.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Danke. Ich habe mal versucht mich etwas einzulesen.
Habe ich das richtig verstanden, dass ich dann zukünftig immer schnellstmöglich die neuen Bafög-Bescheide an die Rundfunkgebühreneinzugszentrale weiterleiten muss, da sonst die Befreiung verfällt?

Gruß, Fabian.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Habe ich das richtig verstanden, dass ich dann zukünftig immer schnellstmöglich die neuen Bafög-Bescheide an die Rundfunkgebühreneinzugszentrale weiterleiten muss, da sonst die Befreiung verfällt? Haben Sie, wobei die neuerdings wohl sogar brieflich darauf aufmerksam machen, daß die Befreiung bald abläuft. Und Rundfunkgebühreneinzugszentrale heißt es übrigens nicht mehr, sondern Beitragsservice.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Mühe.


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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

p.s.

Es reicht nicht die Bafögbescheide dort hinzuschicken.
Sie müssen die Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch beantragen.
Geht online: Befreiung vom Rundfunkbeitrag

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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Danke, wurde bereits 2013 gemacht und beim Einzug in die neue Wohnung ein mal per Mail und ein mal schriftlich.
Allerdings kam bis heute kein Schreiben des Beitragsservices an.
Werde den ganzen Kram da heute noch mal per Einschreiben mit Rückschein hinschicken.

Gruß, Fabian.

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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

quote:
Werde den ganzen Kram da heute noch mal per Einschreiben mit Rückschein hinschicken.


Einwurf einschreiben ist empfehlenswerter ;)

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12324.07.2020 10:55:57
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 186x hilfreich)

Hallo,

zwei Fragen hätte ich noch. Ich habe gelesen, dass das Einwurf-Einschreiben nicht die Voraussetzungen für eine förmliche Zustellung erfüllt und somit vor Gericht kein Beweis für den Zugang beim Empfänger ist. Ist das so richtig? Oder kann ich das Schreiben ohne Probleme per Einwurf-Einschreiben versenden?

Die nächste Frage wäre,ob es auch möglich ist, das schreiben persönlich mit einer zweiten Person als Zeuge vorbei zu bringen, bzw. einzuwerfen.

Gruß, Fabian.

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3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

quote:
....dass das Einwurf-Einschreiben nicht die Voraussetzungen für eine förmliche Zustellung erfüllt und somit vor Gericht kein Beweis für den Zugang beim Empfänger ist. Ist das so richtig?


Ja ist richtig.

quote:
Oder kann ich das Schreiben ohne Probleme per Einwurf-Einschreiben versenden?


Du kannst es trotzdem Als Einwurfeinschreiben versenden.

quote:
Die nächste Frage wäre,ob es auch möglich ist, das schreiben persönlich mit einer zweiten Person als Zeuge vorbei zu bringen, bzw. einzuwerfen.


Geht natürlich auch, aber ich wette mit dir, dass dir niemand die Übergabe des Schreibens quittieren wird. ;)
Beim Einwurfeinschreiben ist der Postbote dein Zeuge.

p.s. Selbst wenn dir der Erhalt eines Briefes bestätigt wird, wer sagt denn das im Brief nicht nur ein leeres Blatt Papier war....... :wipp:

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ja ist richtig. <hr size=1 noshade>


Nein, das ist nicht richtig, das sagt selbst der BGH anders, BGH Urteil vom 25.01.2012 – VIII ZR 95/11 .

Das ist zwar dicta und befaßte sich nicht direkt mit der Zugangsbeweisbarkeit, aber es zeigt, wozu der BGH hier neigt.

quote:<hr size=1 noshade>Selbst wenn dir der Erhalt eines Briefes bestätigt wird, wer sagt denn das im Brief nicht nur ein leeres Blatt Papier war <hr size=1 noshade>


Holy Barber of Christ , so langsam sind mal 5 EUR ins Phrasenschw... fällig. Der Unfug wird auch beim 5942. mal nicht richtiger.

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