GEZ - Heftige Nachzahlung trotz lange wohnungslos/nicht gemeldet

1. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Zubringer75
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
GEZ - Heftige Nachzahlung trotz lange wohnungslos/nicht gemeldet

Hallo zusammen,

ich hatte etliche Jahre keinen festen Wohnsitz und keine Meldeadresse in Deutschland.Eine Zeit lang war ich im Ausland aber nicht nur.Seit Anfang Januar habe ich nun einen neuen,festen Wohnsitz und mich dementsprechend auch angemeldet und natürlich hat es nicht lange gedauert bis mir die staatliche Propaganda Behörde auf die Füße tritt.Fast 900€ soll ich jetzt nachzahlen aber um welchen Zeitraum es genau gehen soll,wurde mir nicht mitgeteilt.

Ich habe mich nach meinem Auszug aus der alten Wohnung zwar nie offiziell"abgemeldet" (wenn ich richtig informiert bin muss man das seit 2007 auch nicht mehr?) aber auch vorher keine GEZ Gebühren bezahlt.

Die Gebühren der letzten Jahre (seit 2013)kann man mir ja wohl kaum in Rechnung stellen ohne Wohnsitz,oder?Aber was ist mit der Zeit davor?

In der neuen Wohnung wird bereits GEZahlt und ich weiss von meiner Mitbewohnerin,was das für ein Generve ist,bis alleine die Info erstmal bei denen hängen geblieben ist.Aber das sollte jetzt ja mein geringstes Problem mit denen darstellen.

Also,wie sollte ich nun am besten vorgehen?

Danke schonmal im Vorraus.

-- Editier von Zubringer75 am 01.02.2017 15:26

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15 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Also,wie sollte ich nun am besten vorgehen? Zunächst mal mit Geschwafel a la "Propagandabehörde" aufhören - was für Propaganda machen die denn? Das Fernsehprogramm wird von den Rundfunkanstalten gemacht (ARD, ZDF etc. - Sie werden davon gehört haben) und nicht vom Beitragsservice. Und wenn Sie das verstanden haben, könnten Sie einen sachlichen Brief folgendes Inhaltes schreiben: Sie hatten zu GEZ-Zeiten keinen Fernseher und kein Radio, waren daher nicht angemeldet und brauchten sich nicht abmelden. 2013 hätten Sie sich natürlich sofort angemeldet, wenn Sie einen Wohnsitz gehabt hätten - aber Sie hatten ja keinen. Und daher sei Ihnen die Forderung ganz unbegreiflich... Und das schicken Sie dann am besten an den Geschäftsführer des BS, Dr. Stefan Wolf - der bearbeitet es natürlich nicht selbst, leitet es aber an die Rechtsabteilung weiter, wo einem eher geholfen wird als von den normalen Sachbearbeitern.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zubringer75
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Also,wie sollte ich nun am besten vorgehen? Zunächst mal mit Geschwafel a la "Propagandabehörde" aufhören - was für Propaganda machen die denn? Das Fernsehprogramm wird von den Rundfunkanstalten gemacht (ARD, ZDF etc. - Sie werden davon gehört haben) und nicht vom Beitragsservice. Und wenn Sie das verstanden haben, könnten Sie einen sachlichen Brief folgendes Inhaltes schreiben: Sie hatten zu GEZ-Zeiten keinen Fernseher und kein Radio, waren daher nicht angemeldet und brauchten sich nicht abmelden. 2013 hätten Sie sich natürlich sofort angemeldet, wenn Sie einen Wohnsitz gehabt hätten - aber Sie hatten ja keinen. Und daher sei Ihnen die Forderung ganz unbegreiflich... Und das schicken Sie dann am besten an den Geschäftsführer des BS, Dr. Stefan Wolf - der bearbeitet es natürlich nicht selbst, leitet es aber an die Rechtsabteilung weiter, wo einem eher geholfen wird als von den normalen Sachbearbeitern.


Vielen Dank für die Antwort!

Man möge mir den polemischen Teil meines Beitrags nachsehen,entspringt er doch der tiefsitzenden Wut über diesen Verein.Das soll an dieser Stelle natürlich auch nicht weiter thematisiert werden.Selbstverständlich würde ich ein entsprechendes Schreiben höflich und sachlich aufsetzen.Das ich lange keinen festen Wohnsitz hatte heisst nicht,das ich ein ungebildeter Bauer bin ;-)

Einen schönen Abend wünsche ich noch,

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smartiie86
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 14x hilfreich)

Über das Kontaktformular auf der GEZ Seite kannst du es vielleicht auch erstmal versuchen.
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/kontakt/index_ger.html

Wenn du die letzen Jahre keinen festen Wohnsitz hattest, wirst du die 900 Euro auch nicht zahlen müssen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und das schicken Sie dann am besten an den Geschäftsführer des BS, Dr. Stefan Wolf - der bearbeitet es natürlich nicht selbst, leitet es aber an die Rechtsabteilung weiter, wo einem eher geholfen wird als von den normalen Sachbearbeitern.


ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Jeder Zirkus hat einen Direktor, und der Beitragsservice einen Geschäftsführer.

Gläubiger der Rundfunkbeiträge sind die jeweiligen Landesrundfunkanstalten, und die werden vertreten durch deren Intendanten.

Ich würde folgendermaßen vorgehen:

Vorgenanntes Schreiben (sachlich!!!) aufsetzen, per Einwurfeinschreiben an den Intendanten der zuständigen LRA schicken (nicht an die Fake-Adresse, die dort für den Beitragsservice vorgehalten wird!) und um weitere Veranlassung bitten.

Dabei auch eine Aufstellung der Zeiträume verlangen, für die Beiträge gefordert werden.


2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
nicht an die Fake-Adresse, die dort für den Beitragsservice vorgehalten wird

Und du willst hier wirklich ernst genommen werden, wenn du mit dieser völlig überflüssigen Polemik des TE weiter machst?

Lasst doch diesen Unfug einfach weg. Begründeten Widerspruch reicht man beim Beitragsservice ein und gut ist. Per Einschreiben. Dort ist es dann an der richtigen Adresse. Die anderen Adressen schreibt man an, wenn man beim Beitragsservice nicht weiter kommt.

Dass man ohne Wohnsitz in Deutschland bzw. bei Daueraufenthalt im Ausland nichts zahlen muss, ist durchaus ein plausibler Grund.

Zitat:
Eine Zeit lang war ich im Ausland aber nicht nur.

Ich würde ggf. sachlich angeben, wann man sich wo aufgehalten hatte und ggf. auch ein oder zwei Nachweise in Kopie beilegen. Denn dass man nirgendwo gemeldet war, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass man keine Wohnung hatte. Das könnte auch ein Verstoß gegen die Meldeauflagen gewesen sein.

Wenn man irgendwo unterkam bei Freunden, würde ich die Adresse angeben und hinweisen, dass für diese Wohnung, wo man sich aufgehalten hatte, bereits gezahlt wurde.

Also dem Sachbearbeiter genug Sachinfos an die Hand geben, dass er dich nicht als Schwarzseher und bisherigen Verweigerer klassifiziert und sofort abwinkt, sondern wirklich alles korrekt einordnet.

-- Editiert von mepeisen am 02.02.2017 17:33

-- Editiert von mepeisen am 02.02.2017 17:33

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

Und du willst hier wirklich ernst genommen werden, wenn du mit dieser völlig überflüssigen Polemik des TE weiter machst?

Die anderen Adressen schreibt man an, wenn man beim Beitragsservice nicht weiter kommt.


Es soll ja Menschen geben, die mit dem Beitragsservice nicht weitergekommen sind.

Geholfen hat in meinem Fall der Weg über den Intendanten. Und den werde ich deswegen sofort wieder gehen, sollte es nochmals zu Schwierigkeiten kommen und mich nicht zuvor mit dem BS abeseln.

Dafür muß man sich aber mit dem System "Beitragsservice" auseinandersetzen, sich mit den rechtlichen Grundlagen im Rundfunkstaatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Satzungen der LRA sowie den Ministerialblättern vertraut machen.

Außerdem kann ich doch nichts dafür, daß der BS nicht rechtsfähig ist und durch den Begriff "Geschäftsführer" etwas suggeriert wird, was tatsächlich im Außenverhältnis null, nichts, nada ist.

Ist dies nicht ein Forum zum "Erfahrungsaustausch in Rechtsangelegenheiten"? Insofern erwarte ich auch nicht, daß ich ernst genommen werde. Ich nehme ja auch nicht alles ernst, was andere schreiben.
Zitat (von mepeisen):


Denn dass man nirgendwo gemeldet war, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass man keine Wohnung hatte


Das Problem war aber, daß der TE trotz Auslandsaufenthalt immer noch irgendwo gemeldet war. Er hat sich nämlich nicht "offiziell" abgemeldet. Und da möge der TE nun in der LRA-Satzung, die im Ministerialblatt veröffentlicht ist, nachlesen, warum dieser Umstand zu seinem Problem führt. Wenn er nicht gemeldet gewesen wäre, hätte er auch kein Nachzahlungsproblem.

Trotzdem Danke für den Hinweis, der TE kann sich natürlich erst mit dem BS auseinandersetzen.


-- Editiert von BudWiser am 02.02.2017 20:02

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Zubringer75
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):



Das Problem war aber, daß der TE trotz Auslandsaufenthalt immer noch irgendwo gemeldet war. Er hat sich nämlich nicht "offiziell" abgemeldet. Und da möge der TE nun in der LRA-Satzung, die im Ministerialblatt veröffentlicht ist, nachlesen, warum dieser Umstand zu seinem Problem führt. Wenn er nicht gemeldet gewesen wäre, hätte er auch kein Nachzahlungsproblem.



Da ich aber vorher auch keine GEZ gezahlt habe,hätte ich mich in dem Fall ebenfalls abmelden müssen?
Beim Einwohnermeldeamt muss man sich seit 2004 jedenfalls nur noch abmelden wenn man ins Ausland zieht.Längere Zeit (also so etwas wie"sesshaft")war ich aber auch im Ausland nicht am Stück respektive am selben Ort.

Danke an alle Beteiligten!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Zubringer75):

Da ich aber vorher auch keine GEZ gezahlt habe,hätte ich mich in dem Fall ebenfalls abmelden müssen?
Beim Einwohnermeldeamt muss man sich seit 2004 jedenfalls nur noch abmelden wenn man ins Ausland zieht.Längere Zeit (also so etwas wie"sesshaft")war ich aber auch im Ausland nicht am Stück respektive am selben Ort.


Das sind zwei Paar Schuhe.

"Früher" gab es in den Bundesländern eigene Meldegesetzte. Inhaltlich waren die aber wohl ziemlich gleich. Inzwischen gibt es ein Bundesmeldegesetz, die Länder setzen das nur noch um. Ob hier gegen Meldevorschriften verstoßen wurde, läßt sich nicht beurteilen und hat auch mit dem Pay-TV nichts zu tun.

Der "neue" Rundfunkbeitrag ist einfacher, für alle, insbesondere für die Rundfunkanstalten. Früher hat nur der bezahlt, der "Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält". Heute wird pro Wohnung ein Rundfunkbeitrag fällig, egal ob da Rundfunkgeräte stehen oder nicht. Auch Computer zählen inzwischen zu "Rundfunkgeräten".

Der BS erhält von den Einwohnermeldeämtern die Daten jeden Umzugs (also Meldevorgänge) übermittelt. Das klappt, anders als z.B. im Fall des LKW-Mörders Amri, hervorragend.

Dann passiert folgendes: der BS stellt fest, daß zu diesem Meldevorgang keine Beitragsdatensätze vorliegen. Der Betroffene wird also angeschrieben und aufgefordert, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Wenn für diese Wohnung allerdings schon ein Rundfunkbeitrag von einer anderen Person gezahlt wird, soll man die entsprechende Beitragsnummer angeben.

Da du früher keinen Rundfunkbeitrag bezahlt hast und auch nach Inkrafttreten der neuen Rundfunkbeitragsregelung in 2013 für dich insofern wohl kein "Datensatz" beim BS vorhanden war, warst du für die ein "unbeschriebenes Blatt".

Nun ist augenscheinlich durch irgendeinen Meldevorgang eine "Datenleiche" nach oben gespült. Die zu dieser Datenleiche gehörende Person hat seit 2013 (mit Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage) keine Rundfunkbeiträge gezahlt.

Nun kann man lang und fettig mit dem BS herumstreiten und Erklärungen abliefern, was alles nichts bringen wird.

Ich schlage vor, da ja augenscheinlich Meldeadressen in Deutschland vorhanden waren, die Personen anzusprechen, wo man gemeldet war. Für diese Wohnungen müssen ja irgendwie Rundfunkbeiträge bezahlt worden sein.

Die dazugehörigen Beitragsnummern mit den "Meldeadressen" verknüpfen wie folgt:

Meldeadresse in ........, von.....bis, Rundfunkbeitragsnummer.......

Übrigens handelt es sich beim "Rundfunkbeitrag" um einen stinknormalen sog. Verwaltungsakt. Dazu gibt es gesetzliche festgelegte Formvorschriften, u.a. muß eine "Rechtsmittelbelehrung" vorhanden sein. Deshalb steht da auch irgendwo "Widerspruch ist zu richten an", und die angegebene Widerspruchsadresse lautet eben nicht Köln, Beitragsservice, sondern da ist eine Adresse der zuständigen Landesrundfunkanstalt angegeben. Diese ist aber lediglich ein Briefkasten des BS bei der LRA, insofern eine Fake-Adresse.

Gegen diesen Beitragsbescheid muß nun "Widerspruch" eingelegt werden, und zwar bei der LRA. Ich bevorzuge nicht die Briefkastenadresse des BS, sondern die der zuständigen LRA als eigentlichem Beitragsgläubiger. Und der wird vertreten durch seinen Intendanten und nicht durch den BS. Was der Intendant dann damit macht und wem er das zur Bearbeitung weiterreicht, interessiert mich nicht.

Ein Widerspruch befreit allerdings nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die bekommt man nur von den Hacken, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird oder ein entsprechendes Gerichtsurteil vorliegt.

Mal angenommen, man zahlt den Rundfunkbeitrag wie vom BS verlangt, legt einen Widerspruch ein, dem wird stattgegeben, wie bekommt man sein Geld zurück? Überweist der BS das dann zurück? Und wenn nicht? Den BS kann man nicht verklagen, weil er nicht rechtsfähig ist. Einklagen müßte ich zu unrecht abgeforderte Beiträge von der LRA. Warum soll ich mich also mit jemandem "unterhalten", wenn ich den ohnehin nicht verklagen könnte im Falle eines Falles?


Diesem Widerspruch würde ich die zuvor genannte Auflistung beifügen (sofern man diese erstellen kann) und erklären, daß insofern keine Beitragspflicht für die Zeiträume von.....bis...... besteht.

Kann man die Meldeadressen nicht bachvollziehen, läßt sich beim Einwohnermeldeamt eine Melderegisterauskunft einholen (da gibt es verschiedene, insofern die wählen, wo auch vorherige Adressen aufgelistet sind).

Es gibt übrigens auch für "Einkommensschwache" die Möglichkeit der Befreiung, ab 01.01.2017 sogar bis zu drei Jahre rückwirkend (????). War bisher nur für die Zukunft möglich, nun auch rückwirkend. Dazu aber mal an anderer Stelle schlau machen, falls das zutreffen könnte.

Übrigens: es gibt inzwischen keine Möglichkeit, sich dauerhaft und nachhaltig dem Rundfunkbeitrag zu entziehen. Die von den sog. "GEZ-Verweigerern" propagierten Lösungen basieren darauf, daß Formvorschriften dieses "Verwaltungsaktes" verletzt wurden, und sie erzielen dann kurzfristige Erfolge vor Gerichten für genau diesen einen Vorgang. Und dann geht es von vorne los.




-- Editiert von BudWiser am 03.02.2017 08:52

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Kurzer Nachtrag:

Möglicherweise wären die Beitragsforderungen aus 2013 verjährt. Da müßte man aber genau wissen, wann der BS diese Beträge "angefordert" hat und insofern keine "Verjährungshemmung" vorliegt (§ 53 Absatz 1 Satz 1 VwVfG ).

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Es gibt übrigens auch für "Einkommensschwache" die Möglichkeit der Befreiung, ab 01.01.2017 sogar bis zu drei Jahre rückwirkend (????). War bisher nur für die Zukunft möglich, nun auch rückwirkend. Dazu aber mal an anderer Stelle schlau machen, falls das zutreffen könnte. Das ist tatsächlich so, wobei der TE Sozialleistungen bezogen haben müßte, um davon zu profitieren: https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/befreiung-vom-rundfunkbeitrag-bald-rueckwirkend-moeglich/

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Außerdem kann ich doch nichts dafür, daß der BS nicht rechtsfähig ist und durch den Begriff "Geschäftsführer" etwas suggeriert wird, was tatsächlich im Außenverhältnis null, nichts, nada ist.

Du solltest auf diesem Dampfer mal absteigen. Denn deine Gedankengänge sind einfach nur absurd und falsch.

Wenn es eine Gebührenstelle gibt, dann sind meine Einwände dort auch erst mal einzubringen. Ob diese rechtsfähig ist oder nicht, ist vollkommen wurscht, wenn die Sachbearbeiter dort sitzen, die am Ende des Tages zunächst mal die Einwände zu bearbeiten haben.

Und ansonsten hat der Schwachsinn mit dem rechtsfähig oder nicht in diesem Thema exakt 0 verloren. Darum geht es nicht. Es geht darum, dass der TE offenbar gute Begründungen hat, um Forderungen des Beitragsservice (mindestens teilweise) abzuwehren. Es geht hier nicht um Bashing des Beitragsservice, der es zur Zeit sachlich nicht besser weiß. es geht nicht darum, möglichst kompliziert viel Rabatz zu machen. Das kannst du ja persönlich als Freizeitbeschäftigung machen, hat aber rechtlich 0 Sinn.

Zitat:
Das Problem war aber, daß der TE trotz Auslandsaufenthalt immer noch irgendwo gemeldet war. Er hat sich nämlich nicht "offiziell" abgemeldet

Und was meinst du, warum ich empfohlen hatte, die entsprechenden Nachweise, wo man denn gewohnt hatte, nach Möglichkeit direkt beizulegen?

Es ist echt extrem ärgerlich, wenn solche Dinge einfach ignoriert werden. Manchmal hilft es, einfach mal in Ruhe zu lesen. Also bitte nochmal: Lass mal dein Bashing gedanklich beiseite. Schau, was ich geschrieben habe und denke in Ruhe darüber nach.

Wenn der TE mit dem angesprochenen Weg nicht weiterkommt, kann er immer noch sehen, was er macht.

Das Zusenden der Infos, wer dann unter der Meldeadresse stattdessen bezahlt hat, würde ich mich aufheben für den Fall, dass der Beitragsservice mit dem Verweis auf die Meldeadresse die anderen Nachweise nicht anerkennen will. Um dann quasi die Diskussion zu beenden.

-- Editiert von mepeisen am 04.02.2017 07:48

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#12
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
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Zitat (von mepeisen):

Und was meinst du, warum ich empfohlen hatte, die entsprechenden Nachweise, wo man denn gewohnt hatte, nach Möglichkeit direkt beizulegen?


Hatte ich da was anderes geschrieben?

Zitat (von mepeisen):

Das Zusenden der Infos, wer dann unter der Meldeadresse stattdessen bezahlt hat, würde ich mich aufheben für den Fall, dass der Beitragsservice mit dem Verweis auf die Meldeadresse die anderen Nachweise nicht anerkennen will.


Und genau das würde ich sofort machen. Der BS stellt nämlich die Verknüpfung zwischen Meldeadressen und Beitragsnummern nicht automatisch her. Wenn ich es nicht selbst erlebt hätte, würde ich das ja nicht immer wieder betonen.

Im Jahre 2014 wurden insgesamt 45,8 Mio Datensätze von den Einwohnermeldeämtern übermittelt, daraus wurden 8,1 Mio Bürgerinnen und Bürger zur weiteren Sachverhaltsklärung und ggf. Anmeldung als Beitragszahlerinnen oder Beitragszahler angeschrieben.

Ursache für den Anstieg der Maßnahmen ist die große Zahl der Personen, die durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angemeldet wurden, weil sie auf die Klärungsanfragen zur Gewinnung neuer Beitragszahlerinnen und Beitragszahler und zur Bestandssicherung der Beitragskonten nicht oder nicht sachverhaltsklärend reagiert haben und auch der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sind. Da diese potenziellen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler ein modifiziertes Mahnverfahren durchlaufen, ist der Anstieg in den einzelnen Mahnstufen nicht einheitlich.

Aha und wie bitte? Der Beitragsservice meldet an, weil auf eine Zahlungsaufforderung nicht reagiert wurde?

Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gegen den ist der Widerspruch zulässig. Innerhalb eines Monats, bei fehlender Rechtsbelehrung sogar innerhalb eines Jahres. Der Widerspruch ist zu richten an die Landesrundfunkanstalt.. Damit ist bei Zurückweisung des Widerspruchs der Weg zum Verwaltungsgericht offen.

Wird der Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt, hat er Bestandskraft.und kann gerichtlich nicht mehr überprüft werden. Was dann passiert, läßt sich z.B. auf Seite 22 des Geschäftsberichtes 2014 des Beitragsservice (gibt es einen neueren?) nachlesen. Bei fehlendem Widerspruch ist man auf Gedeih und Verderb dem Beitragsservice ausgeliefert, Ankläger und Richter sind ein und dieselbe Person.

Nochmals: nicht ich habe dieses rechtlich halbseidene Konstrukt eines Beitragsservice geschaffen (der eine erläßt Beitragsbescheide, der andere ist für Widersprüche zuständig).

Nur, weil ich darauf hinweise, möge man mir bitte nicht "bashing" gegen den Beitragsservice unterstellen.

Wenn die von mir genannten rechtlichen Grundlagen (insbesondere in Bezug auf das Widerspruchsverfahren) allerdings falsch sind, wären meine Ausführungen tatsächlich "bashing".

Selbstverständlich ist es jedem selbst überlassen, auf einen schriftlichen Widerspruch und damit auch ggf. auf weitergehende gerichtliche Unterstützung zu verzichten.


0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
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(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um einen Verwaltungsalt.[...]Wird der Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt, hat er Bestandskraft.und kann gerichtlich nicht mehr überprüft werden.

Nö.
Keine Ahnung, wo du den Satz her hast, er ist aber leider absurd falsch.

Die erste Zahlungsaufforderung ist KEIN Verwaltungsakt. Das hat beispielsweise das VG München festgestellt.

Kannst du mal aufhören mit dem Bashing? Willst du ernst genommen werden oder nicht?
Statt post-faktisch etwas hinaus zu posaunen, was keinerlei Grundlage hat, lieber mal an das halten, was richtig ist?

Ich habe immer noch keine Begründung von dir gelesen, wieso man hier direkt mit Brief an den Intendanten Rabatz machen soll.

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#14
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

Die erste Zahlungsaufforderung ist KEIN Verwaltungsakt. Das hat beispielsweise das VG München festgestellt.


Ja und? Hat hier irgend jemand bisher was von "erster Zahlungsaufforderung" geschrieben? Ich habe das Wort "Beitragsbescheid" verwendet, und der TE selbst formulierte nicht hinreichend präzise

Zitat:
bis mir die staatliche Propaganda Behörde auf die Füße tritt.Fast 900€ soll ich jetzt nachzahlen aber um welchen Zeitraum es genau gehen soll,wurde mir nicht mitgeteilt.


Zitat (von mepeisen):

Ich habe immer noch keine Begründung von dir gelesen, wieso man hier direkt mit Brief an den Intendanten Rabatz machen soll.


Das brauche ich auch gar nicht begründen, weil ich das nie geschrieben habe.


Zitat (von BudWiser):

Gläubiger der Rundfunkbeiträge sind die jeweiligen Landesrundfunkanstalten, und die werden vertreten durch deren Intendanten.

Gegen diesen Beitragsbescheid muß nun "Widerspruch" eingelegt werden, und zwar bei der LRA. Ich bevorzuge nicht die Briefkastenadresse des BS, sondern die der zuständigen LRA als eigentlichem Beitragsgläubiger. Und der wird vertreten durch seinen Intendanten und nicht durch den BS. Was der Intendant dann damit macht und wem er das zur Bearbeitung weiterreicht, interessiert mich nicht.


Hier wird doch das ganze Dilemma mehr als deutlich:

Beschluß vom LG Tübingen (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966),


1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die urteile von den Tübingern wurden längst vom BGH kassiert. Wie viel Bashing kommt von dir noch? Was bringt dem TE dieses Bashing? Nüschts.
Aber klar, Hauptsache man kann gegen GEZ prügeln.

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