Dieses Thema wurde zwar schon vielfach diskutiert, aber ich will noch eine zusätzliche Fallkonstellation ins Spiel bringen und hoffe auf entsprechende Anregungen.
Der nach Rundfunkgebührenstaatsvertrag Gebührenpflichtige hat die vorhandenen Geräte seit mehreren Jahren nicht angemeldet und daher keine Gebühren hierfür gezahlt. Nunmehr möchte dieser diesen Zustand beenden und seine Geräte ordnungsgemäß anmelden.
Nach Abgabe der Anmeldung erhielt dieser durch die GEZ erneut eine Aufforderung zur Abgabe der Information seit wann dieser die Geräte tatsächlich vorhält (GEZ zweifelt die erst kurzfristige Vorhaltung an). Gleichzeitig droht die GEZ mit Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sowie bei falscher Angabe mit strafrechtlichen Maßnahmen (§263 StGB
).
(1) Inwieweit erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf zurückliegende Zeiträume?
(2) Insbesondere stellt sich für mich die Frage, ob an dieser Stelle ein Auskunftsverweigerungsrecht in Bezug auf den tatsächlichen Beginn der Nutzungszeit besteht, da dieser sich mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage möglicherweise erst einen OWiG bzw. Strafverfahren aussetzt und die Beweislage hierdurch erst selbst schafft.
mfg
GEZ - Auskunftspflicht auch auf zurückliegende Zeiträume?
Gebühren zahlen?
Gebühren zahlen?
Standardsatz für die GEZ: ich habe den Fernseher gestern gekauft, von privat und habe keine Rechnung!
Wie soll Dir die GEZ das Gegenteil beweisen?
--- editiert vom Admin
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Der konkrete Informationsstand auf Seiten der GEZ ist unbekannt.
Der Betroffene sieht selbst folgende Möglichkeiten:
(1) Angabe des tatsächlichen Vorhaltezeitraumes unter Inkaufnahme eines Bußgeldes und rückwirkender Zahlung,
(2) Angabe der Vorhaltung von Geräten ohne Angabe des Nutzungszeitraumes,
(3) ... Angabe der Vorhaltung von Geräten ab sofort.
Variante 3 scheidet aus rechtlicher Sicht aus (§263 StGB
).
Stellt sich die Frage, inwieweit in Variante 2 die GEZ die Möglichkeit besitzt, die Angabe des tatsächlichen Nutzungszeitraumes auf der Grundlage der Auskunftspflicht zu erzwingen?
hmmm... der 'Betroffene' will Möglichkeit 1 wahrscheinlich eher vermeiden!?
Möglichkeit 2 scheidet aus, denn die GEZ wird so lange nachhaken, bis ein Datum genannt ist...
Möglichkeit 3: ein Betrugsfall (§263 StGB
) muss erst einmal nachgewiesen werden, bloße Verdächtigung reicht auch bei der GEZ nicht aus.
Bleibt man konsequent bei der Aussage 'ich habe den Fernseher erst seit gestern' muss die GEZ das wohl oder übel so hinnehmen. Es sei denn, sie hat Beweise. Hätte sie die, wäre die GEZ dem 'Betroffenen' schon sehr viel unangenehmer auf die Pelle gerückt!
Wie heißt es so schön: 'klappern gehört zum Handwerk . Die Drohgebärden der GEZ sind legendär und teilweise am Rand der Legalität...davon sollte man sich nicht einschüchtern lassen.
*Die Drohgebärden der GEZ sind legendär und teilweise am Rand der Legalität...*
Das kannst du laut sagen. Da könnte ich so einige Geschichten erzählten, bei denen selbst der Staatsanwalt nur noch mit dem Kopf geschüttelt hat.
Natürlich wurden die Geräte erst gestern gekauft, wann denn sonst?
Viele Grüße, Michael
quote:<hr size=1 noshade>Variante 3 scheidet aus rechtlicher Sicht aus (§263 StGB ). <hr size=1 noshade>
Das sehe ich anders. Wer beweist dem Rundfunknutzer, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht? Die GEZ sicher nicht.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Tja, so sind nun mal unsere Geh - Ehh - Zettler:
Anstatt sich darüber zu freuen, dass sich ein reuiges Schäflein zum wahren Glauben bekehrt hat, versuchen sie ihn auszupressen wie eine Zitrone.
Da die Gez-Gebühr für den ganzen Monat zu zahlen ist, kannst Du ruhig bis zum 1. dieses Monats zurück gehen.
Ich empfehle einen vor Ironie triefenden Brief:
'Sie haben Recht und ich bekenne mich schuldig:
ich habe den Fernseher nicht am (z.B.) 12. Juni sondern bereits am 9. Juni 2007 gekauft. Woher wussten Sie das?'
und dann natürlich immer die Antwort darauf anmahnen.
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