Beitrag für Betriebsstätten trotz privater Befreiung?!

22. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Javun
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Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)
Beitrag für Betriebsstätten trotz privater Befreiung?!

Hallo Zusammen.

nehmen wir an jmd. ist wegen seines Status (Student, BAföG-Empfänger) von der Beitragspflicht befreit worden. Diese Person hat jedoch noch ein Gewerbe am laufen mit dem derzeit keinerlei Einnahmen erzielt werden. Es ist nur ein Internetseite und eine Gewerbeanmeldung beim Finanzamt vorhanden. Ist die private Wohnung (1-Zimmer Whg. ohne Arbeitsplatz) dann als Betriebsstätte anzusehen und hierfür ein Beitrag zu entrichten?

In §5 heißt es:
Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

Es wird ja aber kein Beitrag auf Grund der Befreiung entrichtet. Zusätzlich erscheint es fraglich, ob es sich bei der Wohnung überhaupt um eine Betriebsstätte handelt. Im Endeffekt muss im Impressum jeder Internetseite eine Anschrift genannt werden. Macht dies eine Wohnung automatisch zur Betriebsstätte?

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10 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Es wird ja aber kein Beitrag auf Grund der Befreiung entrichtet. Und daraus folgt, daß der Beitrag zu entrichten ist - die Befreiung gilt ja explizit nur für den privaten Bereich.
Diese Person hat jedoch noch ein Gewerbe am laufen mit dem derzeit keinerlei Einnahmen erzielt werden. Dann würde ich es abmelden, womit das Problem ja gelöst wäre.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es wird ja aber kein Beitrag auf Grund der Befreiung entrichtet. Und daraus folgt, daß der Beitrag zu entrichten ist - die Befreiung gilt ja explizit nur für den privaten Bereich.
Diese Person hat jedoch noch ein Gewerbe am laufen mit dem derzeit keinerlei Einnahmen erzielt werden. Dann würde ich es abmelden, womit das Problem ja gelöst wäre.


Das sehe ich eigentlich recht ähnlich. Jedoch ergibt sich hier die Fragestellung, ob es sich überhaupt um eine "Betriebsstätte" handelt. Unabhängig von der Gerwerbeanmeldung, wäre dies ja auch für Freiberufler oder für den Besitzer einer jeden Internetseite von Belang. Die rechtliche Verpflichtung eine Adresse im Impressum einer jeden Internetseite anzugeben führt sodann zur automatischen Beitragspflicht auch wenn die Adresse nur zum einen "Postempfang" dient und unter der Adresse nicht "gearbeitet" wird. Dies erscheint mir äußerst fraglich.

Es stellte sich somit die Frage, ob der Wohnraum von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Internetseitenbesitzern alleine auf Grund Ihres Statuses zur Betriebsstätte wird, obwohl keinerlei betriebliche Tätigkeiten vom Wohnraum aus ausgeführt werden.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Es stellte sich somit die Frage, ob der Wohnraum von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Internetseitenbesitzern alleine auf Grund Ihres Statuses zur Betriebsstätte wird, obwohl keinerlei betriebliche Tätigkeiten vom Wohnraum aus ausgeführt werden. Das ist doch von Vorteil für die Leute, weil dann kein Beitrag mehr zu entrichten ist (Bafög- und Alg-2-Empfänger wird es ja nicht in rauhen Scharen unter den Selbständigen geben...).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es stellte sich somit die Frage, ob der Wohnraum von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Internetseitenbesitzern alleine auf Grund Ihres Statuses zur Betriebsstätte wird, obwohl keinerlei betriebliche Tätigkeiten vom Wohnraum aus ausgeführt werden. Das ist doch von Vorteil für die Leute, weil dann kein Beitrag mehr zu entrichten ist (Bafög- und Alg-2-Empfänger wird es ja nicht in rauhen Scharen unter den Selbständigen geben...).


Die Antwort ist mir nicht ganz verständlich... Für wen ist es von Vorteil? Und warum sollte kein Beitrag entrichtet werden?

Es ist durchaus richtig, dass es wohl kaum Bafög und Alg-2-Empfänger unter den Selbständigen gibt. Aber lt. dieser Definition würde ja alleine z.B. das geben einer Nachhilfestunde an einen Bekannten ausreichen um aus dem Wohnraum eine Betriebsstätte zu machen für welche dann ein Beitrag zu entrichten wäre. Das kann so eigentlich nicht korrekt bzw. gewollt sein.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Für wen ist es von Vorteil? Für Selbständige ohne Betriebsstätte bzw. ohne Betriebsstätte außerhalb der Wohnung.
Und warum sollte kein Beitrag entrichtet werden? Da lesen Sie einfach mal, was Sie selber im Ausgangsbeitrag zitiert haben, und dann wissen Sie es.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Für wen ist es von Vorteil? Für Selbständige ohne Betriebsstätte bzw. ohne Betriebsstätte außerhalb der Wohnung.
Und warum sollte kein Beitrag entrichtet werden? Da lesen Sie einfach mal, was Sie selber im Ausgangsbeitrag zitiert haben, und dann wissen Sie es.


Das ist doch die Kernfrage! Lt. Definition kann man nicht Selbstständig/Freiberuflich oder gar auch nur Internetseitenbesitzer sein ohne eine Betriebsstätte. Der Wohnort wird sodann automatisch zur Betriebsstätte. Das erscheint mir rechtlich fraglich und daher dieser Thread.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Allerdings beschränkt sich der Kreis der Betroffenen dann auf Selbständige, die keine Betriebsstätte in Ihrem Sinn haben und außerdem vom RF-Beitrag befreit sind. Sie können ja den Gesetzgeber darauf aufmerksam machen, daß da Ihrer Meinung nach Regelungsbedarf besteht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Allerdings beschränkt sich der Kreis der Betroffenen dann auf Selbständige, die keine Betriebsstätte in Ihrem Sinn haben und außerdem vom RF-Beitrag befreit sind. Sie können ja den Gesetzgeber darauf aufmerksam machen, daß da Ihrer Meinung nach Regelungsbedarf besteht...


Also irgendwie bewegen wir uns hier gerade im Kreis. Im Beitrag 5 sagten Sie noch, dass es gut sei für Selbstständige ohne Betriebsstätte, da diese keinen Beitrag zu entrichten hätten. Nun erkennen Sie anscheinend an, dass eine Selbstständigkeit ohne Betriebsstätte nicht möglich ist.

Mich interessierte insbesondere die rechtliche Dimension. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hier nicht eindeutig ist, müsste ggf. aus anderen Bereichen die Definition einer "Betriebsstätte" herangezogen werden. Eine Nachbesserung vom Gesetzgeber sehe ich hier nicht als erforderlich. Viel eher müsste sich die genaue Definition aus anderen Rechtsbereichen oder Urteilen ergeben können. Evt. hat hier ja jmd. einen hilfreichen Hinweis in diese Richtung.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Nun erkennen Sie anscheinend an, dass eine Selbstständigkeit ohne Betriebsstätte nicht möglich ist. Nö - das ist bloß Ihre Meinung, nicht meine...
Viel eher müsste sich die genaue Definition aus anderen Rechtsbereichen oder Urteilen ergeben können. Evt. hat hier ja jmd. einen hilfreichen Hinweis in diese Richtung. Viel Spaß dabei...

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

(Editiert - stänkern Sie woanders rum. Gez. Moderation)

-- Editiert von Moderator am 22.03.2016 18:42

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