Abmelden und Einzug in Wohnung mit Befreiung

31. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Abmelden und Einzug in Wohnung mit Befreiung

Hallo zusammen,

ich würde mich über Eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt freuen:

Beitragspflichtiger "Kunde" zieht aus seiner Wohnung in eine bestehende Wohnung, in der ein ALG2-Empfänger vom Beitragsservice befreit ist.

Muss sich der Beitragspflichtige Kunde abmelden oder passiert das automatisch?
Zählt in der neuen Wohnung die Befreiung des ALG2-Empfängers oder wird die Wohnung mit dem Einzug des "nicht befreiten" beitragspflichtig?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Muss sich der Beitragspflichtige Kunde abmelden oder passiert das automatisch?

Nein, man muss sich bei allen Vertragspartnern selbst abmelden / ummelden. Automatisch passiert nur in den wenigsten Fällen etwas (z.B. bei Behörden die vom Einwohnermeldeamt automatisch informiert werden).



Zitat (von Dopavin):
wird die Wohnung mit dem Einzug des "nicht befreiten" beitragspflichtig?

In der Regel ist das der Fall.
Es gibt aber die Ausnahme der "Haushalte, die einer besonderen wirtschaftlichen Härte unterliegen". Es kommt also auf den Staus des Einziehenden / des Haushaltes an.
Man müsste mal schauen, ob man einen der Tatbestände erfüllt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8034 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
Muss sich der Beitragspflichtige Kunde abmelden oder passiert das automatisch?

Der Beitragspflichtige kann sich gar nicht abmelden.
Zitat:
Zählt in der neuen Wohnung die Befreiung des ALG2-Empfängers oder wird die Wohnung mit dem Einzug des "nicht befreiten" beitragspflichtig?

Der Beitragspflichtige muss zahlen.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Der Beitragspflichtige kann sich gar nicht abmelden. SICH natürlich nicht - die alte Wohnung hingegen schon. Und das sollte er auch tun, denn sonst zahlt er für alte Wohnung weiter - hatten wir hier schon oft genug...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Der Beitragspflichtige kann sich gar nicht abmelden. SICH natürlich nicht - die alte Wohnung hingegen schon. Und das sollte er auch tun, denn sonst zahlt er für alte Wohnung weiter - hatten wir hier schon oft genug...


Muss er das tatsächlich?
Macht genau DAS nicht das Einwohnermeldeamt automatisch (sofern er sich dann umgemeldet hat).
Denn die ganzen Daten bekommt die Ex-GEZ ja vom Einwohnermeldeamt.
Insofwern finde ich das dann auch ungerecht, wenn er dann rückwirkend für die alte Wohnung zahlen müsste, obwohl er längst woanders wohnt. Hilft dann da keine Kündigung als Beweis?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Muss er das tatsächlich? Ja. Wenn Sie mir nicht glauben, dann vielleicht dem Gesetzgeber? Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
Hilft dann da keine Kündigung als Beweis? Wofür denn? Beweist die, daß man der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Aufgeben der Wohnung mitgeteilt hat? Offensichtlich nicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Wenn die Kündigung als Beweis nicht gilt....dann die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt? Denn DIE teilen es ja denen mit.

-- Editiert von Ichweissnichts am 04.11.2017 14:16

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Auch das Einwohnermeldeamt ist nicht die zuständige Landesrundfunkanstalt...
Denn DIE teilen es ja denen mit. Was genau verstehen Sie eigentlich am Gesetzestext nicht?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
Macht genau DAS nicht das Einwohnermeldeamt automatisch (sofern er sich dann umgemeldet hat).

Nö.



Zitat (von Ichweissnichts):
Denn die ganzen Daten bekommt die Ex-GEZ ja vom Einwohnermeldeamt.

Ja, aber nur zur Kontrolle um die Verweigerer und Schnorrer zu entdecken.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Der Beitragspflichtige kann sich gar nicht abmelden. SICH natürlich nicht - die alte Wohnung hingegen schon. Und das sollte er auch tun, denn sonst zahlt er für alte Wohnung weiter - hatten wir hier schon oft genug...


Abmeldungen sind anzuzeigen. Korrekt.

Hilft hier aber dem Threadersteller nicht. Beitragskonten sind personenbezogen.
Somit gilt eine bestehende Beitrsgsnummer bei Umzug automatisch für die neue Wohnung.

Korrekt ist, dass eine Wohnung nicht zweimal angemeldet werden muss.

Abgemeldet wird hier aber das Konto des Befreiten, nicht der Person, die nicht befreit worden ist.



-- Editiert von Dezent am 06.11.2017 09:22

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