ARD ZDF Beitragsservice

29. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)
ARD ZDF Beitragsservice

Hallo!
Der ARD ZDF Beitragsservice droht mir, "den Vorgang" an die Rechtsabteilung des Hessischen Rundfunks zu übergeben. Der "Vorgang" ist die Nichtbeantwortung von Schreiben an mich.

Frage: Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, nach der "jede Betriebsstelle" beim ARD ZDF Beitragsservice angemeldet werden muß? Das wird in dem Schreiben wörtlich behauptet. (daß ich keine Beiträge zu entrichten habe, ist sicher, bitte keine Themen wieso und warum, es ist abgeklärt)

Die Frage ist also nur, ob ich dieser Drohung Folge leisten muß und wenn ja, wo das nachzulesen ist.

Danke für Eure Arbeit hier.
Gruß
HDT

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12 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Danke, soweit ist das dann klar. Ich muß also Auskunft geben.

Das Problem ist nur, daß ich als Empfänger des Schreibens genötigt werde, entweder das Formular ausgefüllt zu übersenden oder es wird die Rechtsabteilung eingeschaltet.

Das Formular hat aber nur zwei Möglichkeiten. Entweder "Ich habe kein Gewerbe und keine Betriebsstätte" oder "Ich habe bereits alle Betriebsstätten und Kfz angemeldet".

Ich habe eine Betriebsstätte in meiner Wohnung, ohne eigenen Eingang für die Betriebsstätte und ohne Angestellte und bezahle bereits Gebühren seit ewig. Das Formular gibt dafür keine Antwortmöglichkeit, dafür aber eine Abfrage der Bankverbindung zwecks Lastschrift-Abbuchung. Ich denke, das muß ich nicht ausgefüllt übersenden, weil ich bereits unter der Anschrift gemeldet bin und Beiträge zahle. Dafür gibt es auf dem Formular aber kein Antwortfeld.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Das Formular gibt dafür keine Antwortmöglichkeit,

Nö, warum auch? Die Art des Eingangs interessiert hier in dem Falle genau so wenig wie Anzahl der Mitarbeiter, der Parkplätze, ...

Dann wäre denknotwendigerweise das
Zitat (von HDT):
"Ich habe bereits alle Betriebsstätten und Kfz angemeldet"

ja die Stelle wo man das Kreuz machen muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 176x hilfreich)

Sicher das die Rechtsabteilung nicht aus einem anderen Grund eingeschaltet wird?

Wenn man sich schon pedantisch wehrt seine Betriebsstätte anzumelden und hierüber diskutiert anstatt es einfach zu machen wie es ein Blick in das Gesetz empfiehlt, würde es mich nicht zwingend wundern, wenn da nicht noch möglicherweise andere Ausführungen im Schreiben waren, wo vielleicht eine davon eine Agabe des Vorgangs an die Rechtsabteilung zwecks Bearbeitung erforderlich macht.

Es soll ja Leute geben, die als Hobbyjuristen meinen irgendwelche Texte aus dem Internet zu kopieren, um damit Behörden und andere öffentliche Institutionen zu "bespaßen".

Ist keine Unterstellung, nur eine Frage.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Das Problem ist nur, daß ich als Empfänger des Schreibens genötigt werde, entweder das Formular ausgefüllt zu übersenden oder es wird die Rechtsabteilung eingeschaltet.

Beides stellt keine Nötigung dar. Gesetzliche Pflichten sind einzuhalten. Punkt. Sie einzuhalten ist kein "empfindliches Übel". Punkt. Und auch das Einhalten des Rechtswegens seitens Behörde o.ä. ist keine rechtswidrige Sache und damit kein "empfindliches Übel". Punkt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Sicher das die Rechtsabteilung nicht aus einem anderen Grund eingeschaltet wird?

Wenn man sich schon pedantisch wehrt seine Betriebsstätte anzumelden und hierüber diskutiert anstatt es einfach zu machen wie es ein Blick in das Gesetz empfiehlt, würde es mich nicht zwingend wundern, wenn da nicht noch möglicherweise andere Ausführungen im Schreiben waren, wo vielleicht eine davon eine Agabe des Vorgangs an die Rechtsabteilung zwecks Bearbeitung erforderlich macht.

Es soll ja Leute geben, die als Hobbyjuristen meinen irgendwelche Texte aus dem Internet zu kopieren, um damit Behörden und andere öffentliche Institutionen zu "bespaßen".

Ist keine Unterstellung, nur eine Frage.


Sind Sie sicher, daß Sie dieses Forum nicht mißbrauchen, um hier Verdächtigungen und Unterstellungen zu streuen?
Meine Betriebsstätte befindet sich in meiner Wohnung. Sie ist angemeldet. Und da ich keine Angestellten habe, keinen Geschäftswagen und ohnehin für diese Wohnung Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahle, brauche ich keine zusätzlichen Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlen. Ich kann mich also nicht erneut anmelden, und das zugesandte Formular kann ich nicht ausfüllen, da es diese Möglichkeit gänzlich ausschließt.

Ersparen Sie sich weitere Kommentare.

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#7
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Nö, warum auch? Die Art des Eingangs interessiert hier in dem Falle genau so wenig wie Anzahl der Mitarbeiter, der Parkplätze, ...


Harry van Sell
Was erzählen Sie hier für einen Unsinn? Gerade die Art des Eingangs zur Betriebsstätte ist mitentscheidend. Sie müssen ja nicht antworten, wenn Sie nichts wissen.

Hier für Sie von einer kompetenten Stelle kopiert:
"Selbstständige und Freiberufler, die von zu Hause arbeiten, brauchen in Zukunft keinen zusätzlichen Rundfunkbeitrag mehr zu bezahlen. Wenn sich das Büro in der Mietwohnung oder im privaten Eigenheim befindet, ist die Beitragspflicht bereits durch den privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt. Hier gilt aber zusätzlich die Regelung, dass sich die Betriebsstätte im Privatbereich der Wohnung befinden muss. Ist sie über ein Treppenhaus oder einen separaten Hauseingang erreichbar kann der Beitragsservice dafür auch Rundfunkgebühren verlangen."

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#8
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7234 Beiträge, 1522x hilfreich)

Zitat:
Ist sie über ein Treppenhaus oder einen separaten Hauseingang erreichbar kann der Beitragsservice dafür auch Rundfunkgebühren verlangen


Kann - kann aber auch nicht. Insofern einfach mal durchatmen. Die Meldung, dass berits etwas angemeldet wurde, reicht doch

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#9
 Von 
HDT
Status:
Schüler
(224 Beiträge, 75x hilfreich)

Bei mir ist kein zusätzlicher Eingang. Weder übers Treppenhaus, noch anders. Es sei denn, über eine Leiter durchs Fenster.

Meine Meinung ist, daß der Beitragsservice nicht verlangen kann, daß man ein ungeeignetes Formular unterzeichnen muß, das lediglich zu einer weiteren Anmeldung führt und auch noch gleich nach der Bankverbindung fragt.

Sie müssen sich mit der Auskunft zufrieden geben, daß keine Beitragspflicht besteht oder haben die Möglichkeit, das vor Ort zu überprüfen. Sie geben in ihren Anschreiben und dem Formular aber keine Möglichkeit, diesen Umstand zu erklären. Stattdessen senden sie unentwegt neue Aufforderungen.

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von HDT):
Was erzählen Sie hier für einen Unsinn? Gerade die Art des Eingangs zur Betriebsstätte ist mitentscheidend.

Nö, absolut nicht.
Die Betriebsstätte ist anzumelden, siehe §8 Abs. 1 RBStV. Ob diese Betriebsstätte nun durch den Eingang zur Wohnung erreicht wird, durchs Fenster oder durch den Kamin ist dabei völlig egal.
Die Art des Eingangs hat nur was mit der Pflicht zur Beitragsentrichtung zu tun.



Zitat (von HDT):
Hier für Sie von einer kompetenten Stelle kopiert:

Hat nur leider nichts mit dem Thema "Pflicht zum Anmelden der Betriebsstätte" zu tun...



Zitat (von HDT):
Meine Meinung ist, daß der Beitragsservice nicht verlangen kann, daß man ein ungeeignetes Formular unterzeichnen muß, das lediglich zu einer weiteren Anmeldung führt und auch noch gleich nach der Bankverbindung fragt.

Nö, aber er kann verlangen das die Pflicht gemäß §8 RBStV erfüllt wird.



Zitat (von HDT):
Sie geben in ihren Anschreiben und dem Formular aber keine Möglichkeit, diesen Umstand zu erklären.

Nun, dann nimmt man halt ein eigenes Blatt Papier mit was selbst formuliertem?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Simpel. Es gibt zwei Pflichten.
1. Die Pflicht eine Betriebsstätte, Wohnung oder beitragspflichtigen Kraftfahrzeug zu melden.

Wichtig in §8 Absatz 1 RBStV steht nicht: Das Innehaben einer beitragspflichtigen Wohnung, einer beitragspflichtigen Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Sondern es sind alle Wohnungen oder Betriebsstätte zu melden, ob beitragspflichtig oder nicht. Nur im Falle von Kraftfahrzeugen wird eine Unterscheidung gemacht.

2. Die Pflicht Beiträge zu bezahlen sofern die Betriebsstätte oder alle Bewohner einer Wohnung nicht durch Gesetz oder Antrag von der Beitragspflicht befreit ist.

Im ihrem Falle ist die Betriebsstätte kraft Gesetzes d.H. § Absatz 5 Ziffer 3 RBStV sowie Ausführungsgesetz bzw. Parlamentsbeschluss ihres Bundeslandes von der Beitragspflicht befreit.

Fazit: Sie müssen den Wisch soweit notwendig ausfüllen und Kreuzchen an der entsprechenden Stelle machen und sie haben ihre Pflicht erfüllt, die Betriebsstätte gemeldet, und für diese von der Beitragspflicht befreit, sofern für die Wohnung in der sie sich befindet bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

Sollte alle Bewohner der Wohnung von der Beitragspflicht befreit sein (normallerweise nur auf Antrag), dann wird für die Wohnung keinen Rundfunkbeitrag entrichtet und somit ist die Betriebsstätte beitragspflichtig.

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