mögliche Folgen einer Kaufpreisminderung

5. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
tomtom_go
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
mögliche Folgen einer Kaufpreisminderung

Hallo, bin Käufer einer gebrauchten Immobilie. Im Zeitraum zw. Notartermin (1. Januar) und Räumung (1. Juni) ist ein Mangel bekannt geworden (Schimmel in 2 Räumen einer vermieteten Einliegerwohnung). Dieser wurde nicht vom Besitzer, sondern von den Mieter bekannt gemacht. Der Besitzer weigert sich, den Schaden zu beheben (hat ihn quasi ausgesessen) und fordert dennoch den vollen Kaufpreis. Inzwischen ist das Objekt geräumt und die Kaufpreisfälligkeit des Notar liegt vor. Die Frist betrug 12 Tage und wir haben fristgerecht fast die komplette Summe bezahlt. Damit wir aber überhaupt noch eine Verhandlungsposition haben, haben wir einen geringen Teil des Kaufpreises einbehalten (ca. 2500 Euro, etwa 1% der Gesamtkaufpreissumme). Dieser Betrag ist in etwa notwendig, um den Schaden fachgerecht zu beheben. Derzeit holen wir ein Angebot von einer Fachfirma ein, über welches man dann mit dem Verkäufer verhandelt (ob er diese Kosten übernimmt). Der Verkäufer will erst den vollen Kaufpreis und dann mit uns über den Schaden verhandeln.

Ich nehme an, dass der Besitzer sich durch die Kaufpreiszahlung und dem anschließenden Besitzübergang aus der Verantwortung ziehen möchte. WEnn ich die Situation richtig verstehe, müsste ich dann klagen, um den Schaden reguliert zu bekommen, richtig?

Der Notarvertrag regelt nichts bzgl. Rücktritt vom Vertrag o.ä. Wichtig erscheinen mir folgende Passagen:

"Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Unbeschadet gesetzlicher Pflichten zum Ersatz weitergehender Verzugsschäden hat der Käufer jedenfalls die gesetzlichen Verzugszingen zu bezahlen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr 5 % über dem Basiszinssatz. Wegen des Kaufpreises unterwirft sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigungen können ohne Nachweis der die Vollstreckbarkeit gegründeten Tatsachen erteilt werden."

"Der Verkäufer übernimmt keine Sachmängelhaftung [..]. Auch Schadenersatzansprüche der Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer handelt vorsetzlich."

"Der Verkäufer gewährleistet, dass sich der Vertragsgegenstand bis zum Besitzübergang gegenüber dem heutigen Zustand nicht verschlechtert, gewöhnliche Abnutzung ausgenommen."

Ich bin ja zunächst mit der Teilsumme in Verzug. Die Zinsen dafür sind überschaubar, 2500 * ca. 5.12% / 365 = Zinsen pro Tag.

Mein Empfinden ist, dass ich nur solange in einer Verhandlungsposition bin, solange ich nicht vollständig bezahle.

Meine Fragen:

Welche Konsequenzen kann es haben (außer, dass der Besitzübergang so lange nicht stattfindet, bis ich die Restsumme zahle oder man sich einigt)?

Kann ich den Besitzübergang zu jedem Zeitpunkt erzwingen, wenn ich die Restsumme bezahle?

Mit dem Besitzübergang gehen auch die Pflichten zur Verkehrsicherung etc. über? Da ich selbst nicht sofort verkaufen will: Kann ich einen Nachteil haben, wenn der Besitz erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeht?

Was könnte der Verkäufer nun anstellen, um Druck auszuüben?

Kann es wegen des geringen Fehlbetrags eine Zwangsvollstreckung erwirken?

Kann er bei 1% der Kaufsumme einen Verzugsschaden geltend machen?

Könnte man behaupten, dass Schimmel gewöhnliche Abnutzung ist?

Macht es Sinn dem Notar mitzuteilen, dass ich wg. des Mangels einen geringen Teil einbehalten habe? Dieser hat mir schon gesagt, dass nur ein Richter über die Rechtmäßigkeit des Einbehalts entscheiden könne. Solange ich nicht vollständig zahle, kein Besitzübergang.


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Hat der Verkäufer vor dem Notartermin von dem Schimmel gewußt, d.h. gibt es eine Zeugenaussage des Mieters, das er den Vermieter vor dem Notartermin schriftlich über den Schimmel informiert hat?
Nur in diesem Fall kann man dem Verkäufer vorsätzliches Verschweigen des Mangels vorwerfen und von ihm Schadensersatz fordern.

Ich sehe übrigens die Nachteile des fehlenden Besitzübergangs auf deiner Seite: du zahlst die Zinsen für deinen Kredit, kannst aber das Objekt nicht nutzen.

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#2
 Von 
tomtom_go
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, mit der Räumung sind wir eingezogen. D.h. da sind wir schonmal nicht benachteiligt. Lediglich der formale Teil der Umschreibung fehlt noch.
Der Verkäufer behauptet nat., dass vor dem Notar nichts bekannt war. Das wäre im Zweifelsfall durch Zeugen, etc. widerlegbar - soweit will ich aber gar nicht gehen.
Stattdessen möchte ich ja das sachgerechte Beheben des Schadens reguliert wissen. Denn: lt. Vertrag wird ja der besichtigte Zustand verkauft - und der war mängelfrei.

Nochmal: Welche Konsequenzen habe ich dadurch zu befürchten, dass ich den geringen Anteil einbehalten habe?

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Denn: lt. Vertrag wird ja der besichtigte Zustand verkauft - und der war mängelfrei.
Nein, Mängelfreiheit ist nicht zugesichert. Du kaufst, sozusagen wie gesehen. Der Verkäufer übernimmt keine Sachmängelhaftung.

Du müsstest beweisen , dass der Verkäufer vom Schimmel wusste und dies vorsätzlich verschwiegen hat.


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#4
 Von 
tomtom_go
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

das vorsätzliche Verschweigen ist ja das eine....

...das andere ist ja doch aber:

"Der Verkäufer gewährleistet, dass sich der Vertragsgegenstand bis zum Besitzübergang gegenüber dem heutigen Zustand nicht verschlechtert, gewöhnliche Abnutzung ausgenommen."

Gewöhnliche Abnutzung ist doch ein solcher Schimmelbefall nicht zu werten, oder? Wer muss das denn nachweisen?
Mir ist an dieser Stelle nicht klar, welche Rechte ich als Käufer habe, dass ich den damals besichtigten Zustand auch bekomme. Das ist ja nun eindeutig nicht so. Wie geht man damit um, wenn man der Meinung ist, dass der Zustand nicht ordnungsgemäß ist?

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-- Editiert tomtom_go am 05.07.2012 22:53

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