Eigentümerversammlung - Muessen wir den Verwalter akzeptieren den er uns vor die Nase setzt?

12. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.10.2009 09:14:39
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 24x hilfreich)
Eigentümerversammlung - Muessen wir den Verwalter akzeptieren den er uns vor die Nase setzt?

Hallo,
um meine Frage zu stellen muss ich vorab etwas ausholen.
wir kauften eine Eigentumswohnung in einem 4 Familienhaus.Die untere Wohnung gehoert uns,das Dachgeschoss hat eine andere Familie gekauft.In der Mitte sind 2 kleine vermietete Wohnungen.In unserer Wohnung fuehren wir gerade eine Kernsanierung durch,sodas wir dort noch nicht wohnen koennen und auch noch nicht dort gemeldet sind.Unser Verkaufer hat eine Menge Schulden und so hat die Bank das Sagen.Diese hat nun die 2 Mietwohnungen durch ein Maklerbuero verkaufen lassen.
Der Makler setzte sich mit uns in Verbindung um uns mitzuteilen,das die Wohnungen in der Mitte verkauft sind und jetzt ein Verwalter bestellt wird.Als ich ihm sagte,das wir dafuer im Moment noch keine Zeit haben,meinte er,dann wird ein Zwangsverwalter bestimmt.
Kann er das so einfach bestimmen?
Muessen wir den Verwalter akzeptieren den er uns vor die Nase setzt?
Hat der neue Besitzer dieser 2 Wohnungen auch 2 Stimmen?
Viele Fragen,aber wir sind ziemlich neu auf diesem Gebiet.hat man die Moeglichkeit das ganze einer Wohnungsgesellschaft abzugeben?Wenn ja,wie teuer ist sowas?
vielen Dank schonmal im vorraus
katharina

Verbaut?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo BVblondi,
eine WEG muss immer einen Verwalter haben, der durchaus auch 1 Eigentümer sein kann (rate ich von ab, die Rechtslage ist sehr kompliziert und gut gemeint kann teuer werden).
Ich gehe davon aus, dass euer Haus vorher 1 Person gehört hat und jetzt durch den Verkauf der einzelnen Wohnungen zu einer WEG mit Teilungserklärung wurde?
Dann hat der Makler in dem Sinne Recht, dass ihr jetzt einen Verwalter benötigt. Der wird auf einer Eigentümerversammlung gewählt. Der Makler hat auch in dem Sinne Recht, wenn ihr euch nicht kümmert, kann ein Zwangsverwalter (der dann natürlich später abgesetzt/ausgetauscht werden kann) eingesetzt werden, damit ihr überhaupt erst einmal den §-gemäss startet.
Im Normalfall wird ja ein Haus von einem Bauträger gebaut, der dann am Anfang auch 1 Hausverwalter bestellt. Die Verträge sind immer zeitlich befristet. Bei Erstbestellung kann schon mal 5 Jahresfrist gelten, später sind die Verträge immer auf 3 Jahre befristet und werden dann entsprechend verlängert.

Sind die 2 Wohnungen an eine Person verkauft worden? Jetzt muss die Teilungserklärung zu Rate gezogen werden. Wenn da zum Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung nichts steht, gilt allgemein das Kopfstimmrecht, d.h. pro Eigentümer (egal wieviele Wohnungen er hat) 1 Stimme (Ehepaare/andere "Gemeinschaftseigentümer" 1 Wohnung müssen sich also vorher Gedanken machen, wer abstimmt).
Unabhängig davon ist: Ist die Versammlung stimmberechtigt. Hier wird meistens davon ausgegangen, dass min. die Hälfte der Stimmanteile (diese Zahl findet man auch in der Teilungserklärung) anwesend sein muss, damit die Versammlung stimmberechtigt ist.

Auf jeden Fall empfehle ich dir, dir ein WEG-REcht zuzulegen. Es gibt z.B. von BECK Texte ein Buch mit BGB und WEG-REcht zusammen, dass ich dem Laien sehr empfehlen kann.

WEG-Recht hört sich kompliziert an, ist es aber gar nicht, wenn man sich damit beschäftigt. Wichtig ist, dass ihr euch als Nachbarn versteht.
Du kannst dem Makler also zuvor kommen, indem du die Notverwaltung übernimmst, aber sieh doch den Hinweis vom Makler positiv, dass der wenigstens an soetwas denkt.
Als Gemeinschaft seid ihr z.B. verpflichtet, eine Instandsetzungrücklage zu bilden, ihr müsst Gebäude, Leitungswasserversicherungen abschließen, der Müll muss bezahlt werden usw.
Da die Bank jetzt alle Wohnungen verkauft hat, warum sollte sie diesen Job noch weitermachen?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Was sika0304 schreibt ist schon richtig. Wichtig ist aber auch, dass zwar jeder Eigentümer eine Stimme hat, die Versammlung aber nur beschlussfähig ist, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. (vgl. § 25 WEG )

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Zu deiner Frage, wer kann die Verwaltung machen. Nein, eine Wohnungsgesellschaft ist dafür nicht der richtige Ansprechpartner, da diese nur ihre eigenen Wohnungen verwalten.
Schau in den gelben Seiten unter Wohnungsverwaltung und frage, ob der Verwalter auch WEG-Gemeinschaften verwaltet. Manche nehmen nur Gemeinschaften, die x-Wohneinheiten haben. Sehr kleine Anlage sind oft uninteressant.
Preise liegen so zwischen 15-20,- € pro Wohneinheit bei 60 Eigentümer (nur so als Grundlage, Anlage liegt in einer Großstadt). Kommt aber sicher auch auf den Wohnort an.

2x Hilfreiche Antwort

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