Moin,
grüße aus dem hohen Norden !
Bei uns wird ein angrenzendes Grundstück bebaut und auf den uns vorliegenden Baugenehmigten ist eine Fläche des zu bebauenden Grundstückes als "Zuwegung" gekennzeichnet.
Diese so gekennzeichnete Fläche befindet an einer Strinseite des Baugrundstücks und "verbindet" den Stellplatz mit dem öffentlichen Verkehrsraum.
Meine Fragen:
Ergeben sich aus der Kennzeichnung / Markierung als "Zuwegung" Auflagen / Vorgaben für die Nutzung dieses Streifens des Grundstücks ?
Sind die an- und abfahrende Verkehre der Bauherrn grundsätzlch über diesen Grundstückstreifen abzuwickeln ?
Ist dieser Grundstücksstreifen baulich entsprechend für An-/Abfahrt freizuhalten ?
In der LBO von SH ist dieser Begriff leider nicht definiert.
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"Zuwegung" auf einem genehmigten Bauantrag
Verbaut?
Verbaut?
Eine Baugenehmigung bezieht sich in der Regel nur auf die Lage, die Größe und die Gestaltung eines Gebäudes.
Ob der dort eingezeichnete Stellplatz + Zuwegung auch woanders auf dem Grundstück gebaut werden könnte, ergibt sich aus dem Bebauungsplan. Normalerweise sind solche Dinge aber genehmigungsfrei, d.h. der Eigentümer kann sie dort hinmachen wo er es für sinnvoll hält.
Der Baustellenverkehr muss sich nicht an geplante Wege halten, er darf aber auch nicht einfach über fremde Grundstücke fahren. Sinnvoll wäre es aber schon, das man für die Baufahrzeuge einen Weg dort einrichtet, wo nach Fertigstellung auch die Zufaht zum Haus geplant ist. Das spart Kosten!
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