Zaun auf welcher seite.

22. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Ernst-August Brinckmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Zaun auf welcher seite.

Ich habe letztes Jahr von meiner Nachbarin einen Teil ihres Grundstückes gekauft.Dafür habe ich den momentan gültigen Bodenrichtwertpreis bezahlt, sowie diverse Gebühren incl.Grunderwerbssteuer. Nachdem alles abgewickelt war haben meine Nachbarin und ich mich über einen Zaun unterhalten, denn sie hat einen Hund und wollte einen Zaun setzen. Von der Strasse aus gesehen hat sie einen Zaun auf meiner rechten Grundstücksseite erreichtet und bezahlt. Vor kurzem hat sie ihrerseits ihren Nachbarn zu ihrer rechten gefragt, ob dieser seinen brüchigen Zaun nicht erneuern möchte, da er zwei Kampfhunde besitzt. Als Antwort kam nur, daß es nicht sein Zaun ist, sondern er wäre für seine rechte Seite zuständig. Nun fühlte sie sich auf den Schlips getreten und sprach mich an, ob ich denn nachträglich 600 Euro für den bereits errichteten Zaun zahlen würde. In unserer Strasse wurden die Zäune seinerzeit (1954) auf den linken Grundstücksseiten errichtet.
Bin ich jetzt verpflichtet den Zaun auf meiner rechten seite zu zahlen?


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

In welchem Bundesland wohnst Du denn?

14x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ernst-August Brinckmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

In Niedersachsen

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"Sporti46"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Da gilt das Rechtseinfriedungsgebot. Ob das 1954 auch schon galt, kann ich aber nicht sagen. Das Nachbarrechtsgesetz für Niedersachsen gilt erst seit dem 01.01.1968.

Schaue einmal hier nach:
http://www.baurecht.de/Nachbarschaftsgesetz_Niedersachsen.html

Wichtig in diesem Zusammenhang sind die §§ 27 bis 37.

Ich fürchte, dass Deine Nachbarin nach § 34 (vorbehaltlich § 35 Abs. 4) einen Anspruch auf Zahlung der 600€ hat.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ernst-August Brinckmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank.
Eine letzte Frage wäre bei mir noch offen.
Da der Grundstücksverkauf von meiner Nachbarin ausging (Geldnot!), sehe ich das ganze eigentlich aus anderer Sicht.
Wenn es denn rechtlich mein Zaun war, der bei Teilung ihres Grundstückes eingerissen wurde, wäre es ja eigentlich ihre Pflicht, einen neuen zu ihren Lasten zu setzen.
Falls alles nichts hilft, kann sie den Zaun wieder abbauen und auf ihrer rechten Seite neu aufbauen, da ich mittlerweile auf meiner seite eine lebende Hecke gepflanzt habe.


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"Sporti46"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ernst-August Brinckmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Nachtrag: Ein Kollege sagte soeben, daß meine Nachbarin eine "Einfriedungspflicht" hätte, da sie einen Hund besitzt!!!???

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"Sporti46"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo°
hh hat schon das Wesentliche gesagt.
Lohnt es sich einen dauerhaften Streit deswegen zu begründen?
Bei Euch liegt sicher eine besondere Bedingung wegen des Zukauf des Grundes vor.
So kann jeder doch dazu beitragen, dass es zu einer einvernehmlichen Lösung kommt.

Vielleicht wäre eine Teilung der Kosten möglich.
Das mit dem "Soll sie doch den Zaun abreissen"
würde vor Gericht sicher nicht gut ankommen.

Es ist z.B. auch so, dass wenn ein
Eigentümer an seiner linken seite einzäunt, weil dort noch kein Haus steht, er die Kosten (Zeitwert) später von dem neuen Nachbarn zurückfordern kann.
Also besteht sicher ein Anspruch der Nachbarin, Das Entfernen des Zaunes wirst Du nicht verlangen können.


:::::::::::::::::::::::

§ 35 NachbG - Landesrecht Niedersachsen

Errichtungskosten in besonderen Fällen

(1) Haben zwei Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie - vorbehaltlich des Absatzes 4 - die Kosten je zur Hälfte.

(2) Entsteht die beiderseitige Einfriedungspflicht erst nach Errichtung der Einfriedung, so ist ein Beitrag zu den Errichtungskosten in Höhe des halben Zeitwertes der Einfriedung zu zahlen.

(3) Wird im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 das linke Nachbargrundstück erst später bebaut oder gewerblich genutzt, so hat der linke Nachbar eine vom Erstbauenden an der gemeinsamen Grenze errichtete Einfriedung zum Zeitwert zu übernehmen.

(4) Der Berechnung sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu Grunde zu legen, in der Regel jedoch nur die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung. Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwändigere Einfriedungsart erforderlich war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der beiden Grundstücke erforderlich, so treffen die Mehrkosten den Eigentümer dieses Grundstücks.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Hier noch einmal ein LINK:

http://www.lexonline.info/lexonline2/live/voris/index_0.phplid=70&id=173005&ev=P0&ev_counter=1

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

http://www.lexonline.info/lexonline2/live/voris/index_0.php?lid=34&xid=23777626180107905&treeId=405

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
zu Deiner letzten Anmerkung, hinsichtlich der Einfriedigungspflicht *HUnd*
wäre zu bedenken, dass die Gerichte dies so bewerten, wenn von einem Grundstück Gefahr ausgeht. Ich weiss nicht, ob es sich um einen Hund zum Fürchten(!) handelt!

Ein Haustier, z.B. Katze, ist zu dulden, sogar dann, wenn diese auch mal auf das
Nachbargrundstück läuft.
Werden es mehr Katzen, sieht die Sache wieder anders aus.
Also so eindeutig ist es nicht.

PDF-Datei:

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C1467584_L20.pdf

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