Wochenendhaus Dauerwohnrecht gegen Bundesmeldegesetz?

24. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Richti
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 6x hilfreich)
Wochenendhaus Dauerwohnrecht gegen Bundesmeldegesetz?

Hallo zusammen, ich liebäugel mit einem Grundstückskauf.
Hier die Fakten:

Eigentumsgrundstück, eigene Hauswasserversorgung über einen Brunnen
+ Abwasser ist an den Abwasserkanal der Straße angeschlossen.

Jedoch besteht kein Dauerwohnrecht, weil Außenbereich.

Jetzt Frage ich mich: beißt sich spätestens im November nicht die Katze in den Schwanz?
Denn da erscheint das Bundesmeldegesetz, in dem Eindeutig geschrieben steht:

§20
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum,
der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine.
Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen,
wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.


Welches Recht hat denn jetzt recht? Baurecht oder Meldgesetz?
Das beißt sich doch?

Vielen Dank für evtl Antworten!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 833x hilfreich)

Beide haben Recht, wenn man das so formulieren möchte. Das sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe.
Das Baurecht sagt: ja man kann das Haus bewohnen - wenn auch nicht als Dauerwohnsitz.

Das Meldegesetz bestimmt nur, was melderechtlich als Wohnort gilt. Das hat mit der baurechtlichen Einordnung gar nichts zu tun.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Das Baurecht regelt baurechtliche Belange.
Das Melderrecht regel melderechtliche Belange.

Die Definition von "Wohnung" kann in beiden Gesetzen natürlich unterschiedlich sein.
Man kann aber deshalb nicht das Baurecht über das Melderrecht aushebeln oder umgekehrt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

5x Hilfreiche Antwort

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