Welche Informationspflicht hat ein Bauträger dem Käufer einer ETW nach Vertragsunterzeichnung?

29. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Gut-Drauf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Welche Informationspflicht hat ein Bauträger dem Käufer einer ETW nach Vertragsunterzeichnung?

Hallo,

ich habe eine Frage zur Informationsverpflichtung eines Bauträgers an den Käufer einer Eigentumswohnung nach Vertragsunterzeichnung.

Gegebenheiten:
Ein vorhandenes Grundstück eines Mischgebietes wurde geteilt. Auf einem Teil wurde ein Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten gebaut, auf dem anderen Teil war zur Kaufvertragsunterzeichnung ein Bürogebäude geplant. Der Bauträger ist der gleiche.
Monate nach Vertragsunterzeichnung und erfolgtem Baubeginn des Wohngebäudes wurde der Bau des anderen Gebäudes auch begonnen. Es stellte sich heraus, dass dieses Gebäude nicht mehr der ursprünglichen Planung entspricht.
Es ist jetzt kein Bürogebäude mehr, sondern ein Gebäude mit Wohn-und Gewerberäumen sowie zwei Nebengebäuden. Auf Nachfrage mit Anbaufläche von Pflanzen. Nun ist im Wohnhaus bereits der komplette Bezug der Wohnungen erfolgt und man erfährt,
dass ein Nebengebäude eine Stallung für Esel werden soll! Es wurden auch nicht alle Eigentümer informiert.

Unsere Fragen:
- Hat der Bauträger seine Informationspflicht verletzt, weil der Kaufvertrag der Eigentumwohnungen mit einer anderem Planung des Nachbargebäudes bzw. einer anderen Gewerbenutzung unterschrieben wurde und er darüber nicht sofort informierte? Im Fall der Stallung garnicht!
- Muss der Bauträger den Bau einer Stallung bei den angrenzenden Grundbesitzern genehmigen lassen?
- Muss für die Wohnanlage ein Immisionsgutachten (Lärm und Geruch) erstellt werden für die Genehmigung?

Mfg. F.U.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119309 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Gut-Drauf):
- Hat der Bauträger seine Informationspflicht verletzt,

Welche Informationspflicht?



Zitat (von Gut-Drauf):
Muss der Bauträger den Bau einer Stallung bei den angrenzenden Grundbesitzern genehmigen lassen?
Zitat (von Gut-Drauf):
Muss für die Wohnanlage ein Immisionsgutachten (Lärm und Geruch) erstellt werden für die Genehmigung?

Kommt ganz darauf an, welche Vorschriften für das Grundstück gelten.
Das ist dann nicht nur die Landesbauordnung, sondern auch regionale Regelungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen der Gemeinde, Bauauflagen, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gut-Drauf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Gut-Drauf):
- Hat der Bauträger seine Informationspflicht verletzt,

Welche Informationspflicht?



Es wurden damals die Wohnungen im Wohngebäude verkauft mit dem Hinweis auf das sog. Mischgebiet und dass nebenan ein Bürogebäude geplant ist. Erst viel später hat er das Gewerbegebäude auch von Form und Größe geändert! Letztendlich ist aus einem "ruhigen" Bürogebäude ein Wohn-/Geschäftshaus mit Stall als Nebengebäude geworden! Deshalb.

Wäre das mit dem Eselstall schon beim Kauf der Wohnung bekannt gewesen, hätten viele nicht gekauft! Man könnte einen Vorsatz vermuten.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Gut-Drauf):
Muss der Bauträger den Bau einer Stallung bei den angrenzenden Grundbesitzern genehmigen lassen?
Zitat (von Gut-Drauf):
Muss für die Wohnanlage ein Immisionsgutachten (Lärm und Geruch) erstellt werden für die Genehmigung?

Kommt ganz darauf an, welche Vorschriften für das Grundstück gelten.
Das ist dann nicht nur die Landesbauordnung, sondern auch regionale Regelungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen der Gemeinde, Bauauflagen, ...


OK, wird ein Termin bei der Gemeinde (Bürgermeister) teilweise klären.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119309 Beiträge, 39709x hilfreich)

Ich sehe da keine Informationspflicht.
Die Pläne haben sich hat nach Vertragsschluss geändert, das ist Pech.



Eher wäre das was über die Genehmigungen / Auflagen zu erreichen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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