Hallo zusammen,
als wir vor 12 Jahren unser Haus gekauft haben hatte unser Nachbar schon ein Wegerecht über unser Grundstück, das würde auch noteriell bestätigt.
Jetzt möchte dieser Nachbar sein Haus verkaufen. Haben wir jetzt eine Möglichkeit das Wegerecht neu zu verhandeln?
Außerdem steht im Grundbuch " Je eine Grunddienstbarkeit-Versorgungsleitungsrecht-für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke". Kann mir das jemand bitte übersetzten?
Mit freundlichen Grüßen,
B. van Heek
Wegerecht bei Wiederverkauf
20. März 2017
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Frage vom 20. März 2017 | 14:28
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegerecht bei Wiederverkauf
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#1
Antwort vom 20. März 2017 | 14:45
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Ihr habt IMMER die Möglichkeit das Wegerecht neu zu verhandeln, das geht jederzeit!ZitatHaben wir jetzt eine Möglichkeit das Wegerecht neu zu verhandeln? :
#2
Antwort vom 20. März 2017 | 18:34
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
Zitat:Ihr habt IMMER die Möglichkeit das Wegerecht neu zu verhandeln, das geht jederzeit!ZitatHaben wir jetzt eine Möglichkeit das Wegerecht neu zu verhandeln? :
Scherz gemacht?
Nach wie vor muss entweder der alte oder der neue Rechtinhaber seine Zustimmung zur Löschung geben, ohne Geld gibt keiner ein Wegerecht oder Leitungsrecht her.
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#3
Antwort vom 20. März 2017 | 20:26
Von
Status: Unbeschreiblich (120364 Beiträge, 39881x hilfreich)
ZitatScherz gemacht? :
Nö, verhandeln kann man doch immer, jederzeit?
Wie erfolgreich das ist, hängt dann von der Güte der Argumente ab. Ob das dann immer Geld sein mag oder was anderes, sei mal dahingestellt.
#4
Antwort vom 20. März 2017 | 21:01
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatNö, verhandeln kann man doch immer, jederzeit? :
Klar so gesehen schon, nur hat der Eigentümer des belasteten Grundstück keinen Anspruch.
Wegerechte sofern es eine zweite Zufahrt gibt werden so um 30.000€ aufwärts vielleicht als Verhandlungsbasis gesehen, wenn sonst keine Zufahrt, wohl unbezahlbar, da müsste man wohl selbst das Haus kaufen.
Und noch besser schaut es mit dem Recht auf die Durchführung der Versorgungsleitungen aus, die Leitungen werden zu den anderen Grundstücken schon im Boden liegen, na die Kosten für die Umverlegung und die Summe für das Duchleitungsrecht durch anderen Grundstücke mehr als eine Hausnummer.
#5
Antwort vom 21. März 2017 | 08:19
Von
Status: Weiser (17027 Beiträge, 5900x hilfreich)
Das war auch nicht die Frage. Es bedarf einfach keines Grundes wenn man mal wieder über ein eingetragenes Wegerecht verhandeln möchte. Das kann man jederzeit. Das ist dem Fragesteller wohl nicht klar.Zitat.... nur hat der Eigentümer des belasteten Grundstück keinen Anspruch. :
#6
Antwort vom 21. März 2017 | 11:27
Von
Status: Schüler (324 Beiträge, 139x hilfreich)
Hallöle!
Zitat... :
Außerdem steht im Grundbuch " Je eine Grunddienstbarkeit-Versorgungsleitungsrecht-für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke". Kann mir das jemand bitte übersetzten?
...
Das heißt einfach, er hat das Recht dort Rohre, Leitungen etc. langlaufen zu lassen, die das Grundstück versorgen bzw. entsorgen, z.B. mit Wasser bzw. Abwasser, Gas, Strom Telefon, aber auch was sonst noch so alles dazu gehört, wie z.B. Versorgungsschächte etc. Auch muss man Wartungsarbeiten etc.daran dulden.
Aber aufgepasst: im notariellen Vertrag kann auch vereinbart werden / worden sein, dass der Grundstücks-Eigentümer (also nicht der Nutzer!) für die Wartung und Instandhaltung zuständig ist und diese auch auf eigene Kosten durchzuführen hat!
Schöne Grüße,
wölfin
#7
Antwort vom 21. März 2017 | 19:17
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
Den genauen Inhalt der Grunddienstbarkeit entnimmt man der Urkunde (Bewilligung) auf deren Grundlage die Eintragung erfolgt ist. Falls man diese nicht (mehr) hat, kann man beim Grundbuchamt eine Kopie erhalten.
-- Editiert von cruncc1 am 21.03.2017 19:17
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