Wegerecht bei Wiederverkauf

20. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
BetPat
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegerecht bei Wiederverkauf

Hallo zusammen,
als wir vor 12 Jahren unser Haus gekauft haben hatte unser Nachbar schon ein Wegerecht über unser Grundstück, das würde auch noteriell bestätigt.

Jetzt möchte dieser Nachbar sein Haus verkaufen. Haben wir jetzt eine Möglichkeit das Wegerecht neu zu verhandeln?

Außerdem steht im Grundbuch " Je eine Grunddienstbarkeit-Versorgungsleitungsrecht-für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke". Kann mir das jemand bitte übersetzten?

Mit freundlichen Grüßen,
B. van Heek

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von BetPat):
Haben wir jetzt eine Möglichkeit das Wegerecht neu zu verhandeln?
Ihr habt IMMER die Möglichkeit das Wegerecht neu zu verhandeln, das geht jederzeit!

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von BetPat):
Haben wir jetzt eine Möglichkeit das Wegerecht neu zu verhandeln?
Ihr habt IMMER die Möglichkeit das Wegerecht neu zu verhandeln, das geht jederzeit!

Scherz gemacht?
Nach wie vor muss entweder der alte oder der neue Rechtinhaber seine Zustimmung zur Löschung geben, ohne Geld gibt keiner ein Wegerecht oder Leitungsrecht her.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Scherz gemacht?

Nö, verhandeln kann man doch immer, jederzeit?
Wie erfolgreich das ist, hängt dann von der Güte der Argumente ab. Ob das dann immer Geld sein mag oder was anderes, sei mal dahingestellt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, verhandeln kann man doch immer, jederzeit?

Klar so gesehen schon, nur hat der Eigentümer des belasteten Grundstück keinen Anspruch.
Wegerechte sofern es eine zweite Zufahrt gibt werden so um 30.000€ aufwärts vielleicht als Verhandlungsbasis gesehen, wenn sonst keine Zufahrt, wohl unbezahlbar, da müsste man wohl selbst das Haus kaufen.
Und noch besser schaut es mit dem Recht auf die Durchführung der Versorgungsleitungen aus, die Leitungen werden zu den anderen Grundstücken schon im Boden liegen, na die Kosten für die Umverlegung und die Summe für das Duchleitungsrecht durch anderen Grundstücke mehr als eine Hausnummer.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
.... nur hat der Eigentümer des belasteten Grundstück keinen Anspruch.
Das war auch nicht die Frage. Es bedarf einfach keines Grundes wenn man mal wieder über ein eingetragenes Wegerecht verhandeln möchte. Das kann man jederzeit. Das ist dem Fragesteller wohl nicht klar.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Hallöle!

Zitat (von BetPat):
...
Außerdem steht im Grundbuch " Je eine Grunddienstbarkeit-Versorgungsleitungsrecht-für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke". Kann mir das jemand bitte übersetzten?
...


Das heißt einfach, er hat das Recht dort Rohre, Leitungen etc. langlaufen zu lassen, die das Grundstück versorgen bzw. entsorgen, z.B. mit Wasser bzw. Abwasser, Gas, Strom Telefon, aber auch was sonst noch so alles dazu gehört, wie z.B. Versorgungsschächte etc. Auch muss man Wartungsarbeiten etc.daran dulden.
Aber aufgepasst: im notariellen Vertrag kann auch vereinbart werden / worden sein, dass der Grundstücks-Eigentümer (also nicht der Nutzer!) für die Wartung und Instandhaltung zuständig ist und diese auch auf eigene Kosten durchzuführen hat!

Schöne Grüße,

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Den genauen Inhalt der Grunddienstbarkeit entnimmt man der Urkunde (Bewilligung) auf deren Grundlage die Eintragung erfolgt ist. Falls man diese nicht (mehr) hat, kann man beim Grundbuchamt eine Kopie erhalten.

-- Editiert von cruncc1 am 21.03.2017 19:17

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.376 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen