Wegerecht: Rechte des Grundeigentümers

9. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
suspicious
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegerecht: Rechte des Grundeigentümers

Guten Tag!

Frau A. hat Herrn B. den hinteren Teil ihres Grundstückes in Berlin als Hinterliegergrundstück verkauft und ihm zugleich ein Wegerecht (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) eingeräumt, welches daraufhin als Grunddienstbarkeit eingetragen wurde. Im zugrundeliegenden Notarvertrag hat sich Herr B. hierfür zur Pflege und Instandhaltung dieses Weges sowie ausdrücklich auch zur Schneeberäumung des Weges und zur Instandhaltung des Einfahrttores verpflichtet. Diesen Pflichten kommt Herr B. seit Jahren nicht nach.

Welche Möglichkeiten hat Frau A., Herrn B. wirksam zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu zwingen? Muss sie jedem Pflichtversäumnis (z.B. Einfahrttor defekt, Hecke verwildert, kein Winterdienst) einzeln hinterhermahnen oder gibt es ein grundsätzlicheres Rechtsmittel? Besteht eine Möglichkeit (etwa analog zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichterfüllung), das Wegerecht aufzukündigen?

Mangels Alternative stünde Herrn B. dann zwar ohnehin ein Notwegerecht nach § 917 BGB zu, allerdings müsste er dann zumindest eine Nutzungsentschädigung (Geldrente) zahlen, die zur Pflege und Instandhaltung verwendet werden könnte.

Für eine Einschätzung wäre ich dankbar.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Berlin 1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat:
Im zugrundeliegenden Notarvertrag hat sich Herr B. hierfür zur Pflege und Instandhaltung dieses Weges sowie ausdrücklich auch zur Schneeberäumung des Weges und zur Instandhaltung des Einfahrttores verpflichtet.


Wir können davon ausgehen, dass was ein Notar aufnehmt ist nicht sittenwidrig. Ohne diese Vereinbarung wäre B ohnehin nach § 1020 Satz 2 BGB nur einteilig verpflichtet - Bundesgerichtshof: Urteil vom 17.02.2006 – V ZR 49/05 . Aber hat B je diese Vereinbarungen nachgekommen? Viele Jahren? Oder nie?

Die Antwort auf Ihre Frage hängt von viele Sachen ab, z.B. Bs Älter/Rentner ? u/o Körperlich und Gesundheitszustand ? u/o finanzielle Lage? Sind alle diese Anhaltspunkte geprüft und B kann seine Pflicht nachkommen, so kann A verfahren: Verständigung .... Fristsetzung .... Schiedsmann .... Klage.

Zitat:
Mangels Alternative stünde Herrn B. dann zwar ohnehin ein Notwegerecht nach § 917 BGB zu, allerdings müsste er dann zumindest eine Nutzungsentschädigung (Geldrente) zahlen, die zur Pflege und Instandhaltung verwendet werden könnte.


Auch hier Verständigung .... Fristsetzung .... Schiedsmann .... Klage.

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#2
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Dem Beitrag ist im Grundsatz zuzustimmen. Jedoch muss hierbei folgendes beachtet werden. Im Grundsatz beinhaltet eine Dienstbarkeit immer ein Dulden und/oder Unterlassen, jedoch niemals ein aktives Tun. Ein Tun kann lediglich als NEBENPFLICHT vereinbart werden.

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#3
 Von 
HolgiNH
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Berlin 1):
Zitat:
Im zugrundeliegenden Notarvertrag hat sich Herr B. hierfür zur Pflege und Instandhaltung dieses Weges sowie ausdrücklich auch zur Schneeberäumung des Weges und zur Instandhaltung des Einfahrttores verpflichtet.


Wenn das so vereinbart wurde, kannst Du das auch einklagen. Allerdings solltest Du nachweisen können, das er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, nicht nachkommt. Und wie schon geschrieben wurde, erst zum Schiedsmann / Schiedsfrau. Wenn er die Leistung nicht mehr selbst erbringen kann, hat er sie zu beauftragen. Eine Grunddienstbarkeit kann man nicht einseitig kündigen. Ein Antrag auf Aufhebung dürfte mit dieser Begründung scheitern.

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