Wann ist eine Unterkunft zum dauernden Wohnen geeignet?

12. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
homeboy44
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann ist eine Unterkunft zum dauernden Wohnen geeignet?

Hallo,

eine Frage bereitet mir in den letzten Tagen Kopfzerbrechen. Und zwar:

Wann genau ist eine Unterkunft zum dauernden Wohnen geeignet? Das heißt welche OBJEKTIVEN Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Unterkunft als "zum dauernden Wohnen geeignet" eingestuft wird?

Ich habe im Vorfeld etwas gegooglet und bin auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes [link=https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1990-01-29/bverwg-8-b-390/]Beschl. v. 29.01.1990, Az.: BVerwG 8 B 3.90 [/link] gestoßen. Dort heißt es:

Zitat:
Die Wohnräume waren danach schon deshalb "infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet" (§.17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG), weil es an der bereits vom Wohnungsbegriff des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geforderten objektiven Eignung der Räume zum dauernden Bewohnen fehlte. [...] Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne geforderte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ausnahmslos als Mindestausstattung - entsprechend dem für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WoBauG a.F. - u.a. außer einer besonderen Toilette ein Bad (vgl. Urteil vom 15. November 1985, a.a.O. S. 40 m.weit.Nachw.).


§ 40 Abs. 1 II. WoBauG:
Zitat:
Mindestausstattung der Wohnungen
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Wohnungen gefördert werden, für die folgende Mindestausstattung vorgesehen ist:

a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Wohnung;
b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Kohleherd und Gas- oder Elektroherd sowie entlüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem Speiseschrank;
c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der Wohnung;
d) eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche sowie Waschbecken;
e) ausreichender Abstellraum auch innerhalb der Wohnung;
f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät für mindestens je einen Wohn- und Schlafraum außer der Küche;
g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räumen, in Küche, Wohn- und Schlafräumen außerdem mindestens je eine Steckdose;
h) ausreichender Keller oder entsprechender Ersatzraum;
i) zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum sowie Abstellraum für Kinderwagen und Fahrräder.


Beantwortet das obige meine Frage? Gilt es womöglich ausschließlich für Wohnungen oder allgemein für Unterkünfte jedweder Art die zum dauernden Wohnen geeignet sind? Gibt es womöglich andere Gesetze oder Rechtsprechungen die meine Frage beantworten?

Mir ist bewusst das alle Antworten lediglich Meinungen sind und keine Rechtsberatung darstellen.

Vielen Lieben Dank
Steven

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120024 Beiträge, 39819x hilfreich)

Zitat (von homeboy44):
Wann genau ist eine Unterkunft zum dauernden Wohnen geeignet? Das heißt welche OBJEKTIVEN Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Unterkunft als "zum dauernden Wohnen geeignet" eingestuft wird?

Kommt auf den Kontext der Frage an.
Dann kann steuerrechtlich, verwaltungsrechtlich, baurechtlich, mietrechtlich, ... vollkommen anders beurteilt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
homeboy44
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meine das insbesondere im Kontext des BKleingG § 3 (2):

Zitat:
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.


Wie ich es verstehe, muss eine Unterkunft mehrere objektive Merkmale aufweisen, um die Eigenschaft "zum dauernden Wohnen geeignet" zu erhalten - lediglich eine Teilmenge der Merkmale zu erfüllen kann nicht automatisch diese Eigenschaft begründen.

D.h. nehmen wir an eine Unterkunft besitzt im Prinzip (fast) alles was das Herz begehrt:
- Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Wohnung;
- Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Kohleherd und Gas- oder Elektroherd sowie entlüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem Speiseschrank;
- eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche sowie Waschbecken;
- ausreichender Abstellraum auch innerhalb der Wohnung;
- Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät für mindestens je einen Wohn- und Schlafraum außer der Küche;
- elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räumen, in Küche, Wohn- und Schlafräumen außerdem mindestens je eine Steckdose;
- ausreichender Keller oder entsprechender Ersatzraum;
- zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum sowie Abstellraum für Kinderwagen und Fahrräder.

ABER es besitzt keine sanitäre Anlage, dann kann es doch nicht als "zum dauernden Wohnen geeignet" klassifiziert werden, oder irre ich mich? Wie lange hält man es ohne Toilettengang aus? Vielleicht einige Stunden - fällt das unter die Definition von "dauernden Wohnen"?

0x Hilfreiche Antwort

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