Hallo,
eine Frage bereitet mir in den letzten Tagen Kopfzerbrechen. Und zwar:
Wann genau ist eine Unterkunft zum dauernden Wohnen geeignet? Das heißt welche OBJEKTIVEN Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Unterkunft als "zum dauernden Wohnen geeignet" eingestuft wird?
Ich habe im Vorfeld etwas gegooglet und bin auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes [link=https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1990-01-29/bverwg-8-b-390/]Beschl. v. 29.01.1990, Az.: BVerwG 8 B 3.90
[/link] gestoßen. Dort heißt es:
Zitat:Die Wohnräume waren danach schon deshalb "infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet" (§.17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG), weil es an der bereits vom Wohnungsbegriff des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geforderten objektiven Eignung der Räume zum dauernden Bewohnen fehlte. [...] Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne geforderte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ausnahmslos als Mindestausstattung - entsprechend dem für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WoBauG a.F. - u.a. außer einer besonderen Toilette ein Bad (vgl. Urteil vom 15. November 1985, a.a.O. S. 40 m.weit.Nachw.).
§ 40 Abs. 1 II. WoBauG:
Zitat:Mindestausstattung der Wohnungen
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Wohnungen gefördert werden, für die folgende Mindestausstattung vorgesehen ist:
a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Wohnung;
b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Kohleherd und Gas- oder Elektroherd sowie entlüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem Speiseschrank;
c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der Wohnung;
d) eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche sowie Waschbecken;
e) ausreichender Abstellraum auch innerhalb der Wohnung;
f) Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät für mindestens je einen Wohn- und Schlafraum außer der Küche;
g) elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räumen, in Küche, Wohn- und Schlafräumen außerdem mindestens je eine Steckdose;
h) ausreichender Keller oder entsprechender Ersatzraum;
i) zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum sowie Abstellraum für Kinderwagen und Fahrräder.
Beantwortet das obige meine Frage? Gilt es womöglich ausschließlich für Wohnungen oder allgemein für Unterkünfte jedweder Art die zum dauernden Wohnen geeignet sind? Gibt es womöglich andere Gesetze oder Rechtsprechungen die meine Frage beantworten?
Mir ist bewusst das alle Antworten lediglich Meinungen sind und keine Rechtsberatung darstellen.
Vielen Lieben Dank
Steven