WEG Eigentümerversammlung

4. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.01.2009 02:19:14
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 5x hilfreich)
WEG Eigentümerversammlung

Guten Abend,
in einer Eigentumsanlage wohnt eine Miteigentümerin, die bisher auf jeder Eigentümerversammlung durch sehr laute Meinungsäusserungen, vornehmlich dann wenn andere reden, durch Beleidigungen usw. ein vernünftiges Arbeiten unmöglich gemacht. Viele Miteigentümer kommen deshalb nicht mehr zu den Versammlungen. Auch für die kommende Versammlung sind wieder Pöbeleien zu erwarten, insbesondere weil von ihr zwei Anträge gestellt wurden die voraussehbar abgelent werden.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, diese Miteigentümerin von der Teilnahme an der Versammlung von vornherein auszuschliessen?

I. d. S.
Herm

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Nein, das ist nicht möglich.
Es ist erstaunlich, dass die Mehrheit der Eigentümer vor einer Querulantin kapituliert.
Beleidigungen sind übrigens auf Antrag strafbar.

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Akinci
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 22x hilfreich)

..bei uns kam es beim letzten mal fast zu einer Schlägerei, nachdem ein Eigentümer (türkischer Landsmann) auf einen anderen Eigentümer (ehemaliger Polizist...der wohl heute noch Sonderrechte geniesst ) losging weil der reklamierte dass es wohl nicht sein kann, daß immer nur 2-3 erwählte Eigentümer ausserhalb der Versammlung bestimmen was am Haus gemacht wird und was angeschafft wird, der Rest ist halt löhnendes Volk. Ich mußte den türkischen Landsmann beruhigen sonst wäre die Situation eskaliert.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Von vornherein ausschließen kann man nicht, aber der Versammlungsleiter (idR der Verwalter) kann nach fruchtloser Ermahnung einen Störer des Saales verweisen.

lg R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Akinci - handelt es sich bei den 2-3 erwählten Eigentümern um den Beirat? Ein gutes Nachschlagwerk ist jedem Eigentümer zu empfehlen. Im Buchhandel findest du auch für Laien leicht verständliche Texte.
Grundsätzlich setzt der Verwalter die Beschlüsse der Versammlung um.
Der Beirat steht ihm beratend zur Seite und prüft die Jahresabrechnung.
Wenn man mit Dingen nicht einverstanden ist, würde ich um Klärung bitten (vorab, bei der WEG). Wenn alles nicht hilft, hilft leider immer nur eine Klage gegen die Beschlüsse. Gibt es keine Beschlüsse zu bestimmten Arbeiten, kann man nur gegen den Wirtschaftsplan/Hausgeldabrechnung klagen und dann diese Punkte aufführen.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.545 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen