WEG, WEG-Recht, Vorschäden nach Hauskauf später in ordentlicher Verwaltung geltend machen ?

10. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
nonkonformist
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
WEG, WEG-Recht, Vorschäden nach Hauskauf später in ordentlicher Verwaltung geltend machen ?

Vorgeschichte:
Nehmen wir an im Jahr 2010 kaufte A als Käufer eine ETW in einem ehemaligen 2 Familienhaus die obere Wohnung , die untere Wohnung behielt der ehemalige Hausbesitzer.(B)
Bei Unterzeichnung der Teilungserklärung wurde der ehemalige Hausbesitzer (B) für 3 Jahre zum Verwalter bestellt.
Nach Ablauf der 3 Jahre wurde die WEgem verwalterlos.
Nehmen wir an B widersetzte sich einer ordentlichen Verwaltung und wird erst im Jahr 2015 per Urteil dazu verpflichtet einer Eigentümerversammlung zur Wahl eines Verwalters zu zu stimmen.
Im Januar 2016 könnte es nun zur Wahl eines fiktiven Verwalters kommen.

Quasi zum Zeitpunkt des Eintretens der Verwalterlosigkeit wurden
Ende 2012 erheblicher Erschütterungen im Fachwerk festgestellt.
Der gesamte untere Schwellträger und das aufsteigende Ständerfachwerk einer Giebelseite waren komplett durch Hausbock/Feuchtigkeit verrottet .

Der ehemalige Hausbesitzer (B) nimmt sich von den Schäden nichts an.

Per fiktivem Gutachten könnte nun nachgewiesen werden, das der ehem. Hausbesitzer und Verkäufer (B) maßgeblich für die Schäden verantwortlich ist und diese weit vor der Teilung/Kauf bestanden haben.
(Die Frage der „Arglist" kann das Gutachten natürlich nicht beantworten)

Frage:
Die Möglichkeit der Rückabwicklung oder Klage auf Schadenersatz unterliegen evtl. schon der Verjährung ......

Es stellt sich nun die fiktive Frage kann (A) als unwissentlicher Käufer u. Miteigentümer ggf. im Rahmen einer nun möglichen ordentlichen Verwaltung durch Beschluss der einfachen Mehrheit ( Käufer A ist mit 51 MEA`s Mehrheitseigentümer) B zwingen die Fassade Anteilig zu seinen verursachten Schäden reparieren zu lassen (Schadenhöhe könnte wieder durch fiktives Gutachten ermittelt werden) oder gibt es zumindest ein Zurückbehaltungsrecht respektive die Möglichkeit der Aufrechnung bei einem möglichen Beschluss zur Fassadensanierung ?
Vielen Dank für Euer Bemühen
:???:


-- Editier von nonkonformist am 10.12.2015 10:53

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo, warum ist alles nur "fiktiv" ?

Zitat:
Der gesamte untere Schwellträger und das aufsteigende Ständerfachwerk einer Giebelseite waren komplett durch Hausbock/Feuchtigkeit verrottet .


Es handelt sich um typische Schadstellen an Fachwerkhäusern. Anhand des Alters des Gebäudes kann man relativ sicher sagen, ob sich der Bauherr oder der Zimmerer zum Errichtungszeitpunkt bereits aktiv Gedanken zum vorbeugenden Holzschutz und zum Schutz gegen eindringende Feuchtigkeit gemacht hat. Zu dem Zeitpunkt werden bereits die Grundlagen geschaffen, ob sich der Hausbock im Holz später mal wohl fühlt oder nicht. Der Stand der Technik war in den 50-ziger Jahren ein Anderer als heute. Der Hausbock ist für den Bauherrn/Eigentümer erst sehr spät zu erkennen, weil er das innere Splintholz zuerst zerstört und die Zerstörung von außen kaum sichtbar ist. Hausbockschäden sind in D meldepflichtig. Die weitere Ausbreitung ist einzudämmen.

Zitat:
Per fiktivem Gutachten könnte nun nachgewiesen werden, das der ehem. Hausbesitzer und Verkäufer (B) maßgeblich für die Schäden verantwortlich ist und diese weit vor der Teilung/Kauf bestanden haben.


Schuld sind die Larven des Hausbockes, welche schier unbändigen Hunger haben. Die Larven des Hausbocks befallen verbautes, also kein frisches, zu feuchtes Holz. Ganz altes Holz mögen sie auch nicht.

-- Editiert von hausfrau66 am 10.12.2015 12:13

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.971 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen