Vorkaufsrechtsanfrage, wer muß die Gebühr bei der Gemeinde zahlen ?

27. April 2003 Thema abonnieren
 Von 
Nana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorkaufsrechtsanfrage, wer muß die Gebühr bei der Gemeinde zahlen ?

Wir haben die Absicht eine normale Immobilie mit Garten zu kaufen, der Kaufvertrag beim Notar ist bereits unterschrieben.

Wir bekamen nach drei Wochen von der Gemeinde ein Schreiben, daß wir 25,- Euro zu zahlen hätten wegen einer
Bescheinigung Vorkaufsrechtsanfrage nach BauGB.
Die Bescheinigung wird dem Notar zugesandt, die kriegen wir nicht mal zu sehen.

1. Ich verstehe nicht, wieso wir diese Gebühr, die mir eh ziemlich hoch vorkommt (Abzocke saniert sich die Gemeinde mit unserer Hilfe ???) zu zahlen haben. Ist die Feststellung eines Vorkaufsrechtes und Erbringung einer Negativbescheinigung nicht Sache des VERkäufers ?

Irgendwie geht das nicht in meinen Gerechtigkeitssinn.

Beispiel für mein Gerechtigkeitsverständnis:
Ich will eine Immobilie erwerben und muß Geld dafür bezahlen, daß man mir sagt, daß kein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht. Jetzt stellt sich aber heraus, daß ein Vorkaufsrecht besteht und womöglich noch derjenige dieses auch noch nutzen will. Dann habe ich dafür gezahlt und am Ende keine Immobilie. Und wenn das dann mit der zweiten und dritten Immobilie auch noch passiert, zahle ich nur, und habe am Ende nichts. (Naja, weit hergeholt das Beispiel, aber so könnte es ja theoretisch passieren.)
Hätte ich nicht als Verkäufer die Pflicht, mitzuteilen (und damit die Bescheinigung zu erbringen), ob auf einem Objekt ein Vorkaufsrecht besteht oder nicht ? Man kann ja nicht was verkaufen, worauf womöglich andere einen Anspruch hätten.

Die Auskunft wurde nach dem Notartermin eingeholt. Da haben wir bereits den Makler und Notar bezahlt, das Geld wäre weg, wenn die Gemeinde bei Vorkaufsrechtsnutzung die Immobilie wollte.

Weitere Frage:

2. Gibt es Situationen, in denen definitiv kein Vorkaufsrecht für eine Immobilien besteht und wo von vorneherein klar ist, daß man keine Bescheinigung bräuchte ?
Im Grundbuch war nix dergleichen eingetragen.

3. Wo ist die Höhe der Gebühr festgelegt ? Wieviel Arbeitsaufwand wäre denn dieses Negativbescheinigung ?

Oh, ich ärgere mich über diese scheinbar mickrige, aber für einen Behördenvorgang mich dünkend happige Summe (immerhin knapp 50 DM umgerechnet).
Bei unserem letzten Haus (Kauf und Verkauf) haben wir nix dergleichen gebraucht.


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"Nana"

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7 Antworten
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#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Normalerweise hat die Gemeinde/Stadt IMMER ein Vorkaufsrecht und die entsprechende Anfrage ist bei Kaufverträgen obligatorisch.

Evtl. bestehende andere Rechte sind im Grundbuch eingetragen und eine diesbzgl. Einsicht nimmt der Notar i.d.R. üblicherweise - soweit der Käufer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Wer die anfallenden Kosten des Kaufvertrags trägt, ergibt sich i.d.R. aus dem Kaufvertrag.

Mit 25,00 € ist nicht viel in der Gemeindekasse zu sanieren - wenn die anderen Gebührenrechnungen und der Grunderwerbsteuerbescheid kommt, hast du viel mehr Grund, dich aufzuregen ... aber mit dem Kaufpreis alleine ist es leider niemals getan

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
heinzja
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 23x hilfreich)

Guten Tag,

Ich habe auch eine Frage, die das Vorkaufsrecht der Gemeine betrifft…

Ich beabsichtige ein Haus mit Grundstück zu kaufen und der Notartermin wird diesen Monat noch stattfinden. Der Verkäufer ist dieses Jahr erst selber im Grundbuch eingetragen worden... und möchte den alten „Verzicht auf das Vorkaufsrecht der Gemeinde“ einbringen, d.h. die Erklärung, die bei seinem Kauf von der Gemeinde abgegeben wurde.

Muss diese Erklärung bei jedem Verkauf/Kauf neu eingeholt werden, oder besteht ein Zeitraum in dem die alte Erklärung seine Gültigkeit hat... / uebertragbar ist? und wer muss dann die Gebühren tragen?


20x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ClaudiaH.
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,

korrekt, die Gemeinde hat immer das Vorkausrecht und das wird nicht im Grundbuch eingetragen.
25 EUR scheinen angemessen, die Höhe ist in der Gebührenverordnung der jew. Gemeinde/des Amtes dieses Bundeslandes festgelegt (habe leider die genaue Bezeichnung vergessen). Wir haben bei einem unbebauten Grundstück von 404 qm 20 EUR bezahlt.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
heinzja
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 23x hilfreich)

habe vom Grundbuchamt/Rechtspfleger folgende Auskunft erhalten...:

Persönlich kann und muss ich Ihre Frage jedoch leider dahin gehend
beantworten, dass das Vorkaufsrecht der Gemeinde grundsätzlich bei jedem
Verkauf von neuem entsteht und ein zuvor erteilter Verzicht sich allein
auf den vorherigen Vertrag bezieht. Eine Übertragbarkeit scheidet damit
aus. Die Notargebühren für die Einholung der Erklärung zur etwaigen
Ausübung des Vorkaufsrechts sind allerdings regelmäßig mit der bei jedem
Kaufvertrag zusätzlich anfallenden Vollzugsgebühr nach § 146 KostO mit
abgegolten.


hatte mir dies schon gedacht - scheint ja auch logisch...
Vielen Dank noch...

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MarkAntonius
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist schon ein paar Jährchen her, aber immer noch aktuell. Bin selber gerad in den Genuss gekommen, für dieses "Zeugnis über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts" zu zahlen, 25,80 Euro, und ich finde das absurd.

Damit die Gemeinde ihr Recht auf Vorkauf wahren kann, bin ich verpflichtet, diese Abfrage zu machen, die dann negativ ist und mir in Rechnung gestellt wird?

Sollte sowas nicht, zur Abwechslung mal, zu den Dienstleistungen gehören, die eine Behörde im Rahmen regulärer Steuern erledigen kann? Viel mehr als drei Mausklicks und zwei DinA4 Schreiben kann das ja nicht gewesen sein. 25,80 Euro, ein stolzer Preis.

Wenn ich meine Rechte wahren will, muss ich schließlich auch selber tätig werden, auf eigene Rechnung und Initiative.

Ich denke, ich werde die Behörde davon in Kenntnis setzen, was ich davon halte. Für diese Information, die die Behörde nie haben wollte, berechne ich dann 25,80 muahaha.

Unfassbar, aber rechtlich natürlich gedeckt. Ob die Gesetze auch damals schon von Konzernen vorgeschrieben, und durch die Politik lediglich abgezeichnet wurden?
Was soll`s. Als Immobilienerwerber hat man in aller Regel noch dringendere Sorgen, so dass es auch in Zukunft keinen kollektiven Aufschrei geben dürfte. Darauf wird sicherlich auch gebaut.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Warum sollte die Allgemeinheit für deinen individuellen Immobilienbedarf aufkommen?
Hier wird doch schön Verursachergerecht in Rechnung gestellt.

Aber wer für so einen Unsinn eine Leiche schändet, hat von Kostenrechnung vermutlich auch keine Ahnung.

-- Editiert von hiphappy am 26.10.2019 14:22

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von MarkAntonius):
Ob die Gesetze auch damals schon von Konzernen vorgeschrieben, und durch die Politik lediglich abgezeichnet wurden?

Diese Argumentation ist in dem Zusammenhang Unfug ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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