Vorkaufsrecht anders gestalten?

15. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
Lupocorvo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorkaufsrecht anders gestalten?

Hallo, ich bin neu hier,sage erstmal GUTEN TAG und würde mich über einen Rat freuen.
Folgendes Problem:

zwei Brüder mit Familien haben in einem Zweifamilienhaus jeweils eine Wohnung. Beim Bau haben sie sich gegenseitiges Vorkaufsrecht eingeräumt.
Bruder A will seine Wohnung an mich verkaufen. Bruder B verzichtet auf sein Vorkaufsrecht bei diesem Verkauf, will es aber für die Zukunft aufrechterhalten. Also wenn ich später wieder verkaufen will, hat er Vorkaufsrecht. Ich verstehe seinen Standpunkt, er will sich die Möglichkeit bewahren, für sich und seine Kinder das ganze Haus zu bekommen, oder auch selbst kaufen können, falls ihm mein Käufer nicht zusagt.
Ich befürchte aber, dass mir das den Verkauf erheblich erschwert. Besonders stört mich, dass ich im Verkaufsfall einen Käufer finden muss, der den ganzen Ablauf bis einschließlich Notarvertragsunterzeichnung mitgeht, und nicht sicher sein kann, ob der Kauf für ihn überhaupt zustande kommt. Und dieser Käufer müsste dann auch wiederrum mit dem Vorkaufsrecht leben.

Wir suchen also nach einer Lösung, dass Bruder B quasi ein Vorkaufsrecht erhält, aber ohne dass dies im Grundbuch so eingetragen ist. Ich möchte, dass er sich vorher äussern muss (und nicht erst nachdem der Vertrag mit dem Kaufwilligen beim Notar unterzeichnet wurde), ob an dem Zeitpunkt ein Kauf für ihn überhaupt infrage kommt, und falls nicht, ich freie Hand habe.
Hat da jemand einen Vorschlag, wie man das sauber regeln könnte, ohne sich derart zu blockieren?
Vielen Dank
Lupocorvo

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

es ist die Natur eines Vorkaufsrechtes, dass der Berechtigte in einen bestehenden Kaufvertrag eintritt (§ 463 BGB ). Wenn das Recht nicht grundbuchlich gesichert werden soll, empfiehlt sich ein schuldrechtlicher Vertrag, der notariell beurkundet wird. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann aber bei einer Zwangsversteigerung oder dem Verkauf aus der Insolvenzmasse nicht geltend gemacht werden (§ 471 BGB ), insofern besteht ein gewisses Risiko für den Berechtigten.

In jedem Fall sollte der Verkäufer den Verkauf an den Dritten entweder unter die Bedingung stellen, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausübt, oder ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts vereinbaren.

MfG Gruwo

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#2
 Von 
Lupocorvo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke,
ich werde dies mal vorschlagen, schliesslich sind die Verkäufer auch am Zustandekommen interessiert.
Falls nicht, vielleicht kann man auch die Termine angenehmer gestalten. Aus den 2 Monaten Wartezeit vielleich 2 Wochen, bis der Berechtigte sich entschieden haben muss. An anderer Stelle habe ich gelesen, dass diese Termine nicht fest vorgegeben sind.

Gruss
Lupocorvo

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

' Aus den 2 Monaten Wartezeit vielleich 2 Wochen, bis der Berechtigte sich entschieden haben muss. '

Möglich ist es (§ 469 Abs. 2 S. 2 BGB ), allerdings ist der Zeitraum arg knapp bemessen, um eine Finanzierung auf die Beine zu stellen.

MfG Gruwo

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