Vorkaufsrecht Eigentumswohnung

8. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
vag
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Vorkaufsrecht Eigentumswohnung

Hallo,

ich hoffe ich bin im richtigen Unterforum gelandet.
Folgendes: wir (meine Frau und ich) sind Eigentümer einer Etagenwohung in einem Zweifamilienhaus. Gemäß Teilungserklärung hat der jeweils andere Eigentümer ein Vorkaufsrecht.
Nun hat der Miteigentümer seine Wohung veräußert. Wir wurden vorher weder schriftlich noch mündlich davon in Kenntnis gesetzt.
Heute lag lediglich ein Brief vor der Tür der uns vor vollendete Tatsachen stellt = Wohnung ist verkauft.
Da unser Hypothekendarlehen bald abläuft (somit der finanzielle Spielraum gegeben war) und wir uns gewerblich ausbreiten wollen, hätten wir starkes Interesse am Kauf der 2. Wohnung gehabt.
Es ist mir relativ klar, dass der Kaufvertrag wohl nicht mehr angefochten werden kann, aber welche Ansprüche in welcher Höhe habe ich an den Verkäufer, der die Teilungserklärung einfach ignoriert hat?
Habe ich überhaupt Ansprüche?

Besten Dank für die Hilfe

Vag

Edit: Vorkaufsrecht steht nicht in der Teilungserklärung, sondern im Grundbuch (dingliches Vorkaufsrecht).

-- Editiert vag am 08.03.2012 22:49

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Zunächst einmal eine nachfrage: was heißt 'Wohnung ist verkauft'?
Es gehört zum normalen Gang, dass mit dem Käufer ein Notarvertrag abgeschlossen wird, der dann dem Vorkaufsberechtigten zugestellt wird, damit dieser entscheiden kann, ob er in diesen Vertrag einsteigen möchte.
Es ist Aufgabe des beurkundenden Notars, den Vorkaufsberechtigten zu informieren.

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6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Dann können Sie verlangen, dass der Kauf rückabgewickelt wird.
Der Notar durfte den Verkauf ohne Ihre Zustimmung nicht beurkunden. Ich gehe aber davon aus, dass Ihr Miteigentümer
lediglich mit dem Käufer Vorverhandlungen geführt hat,
und der Notar das Grundbucht noch nicht eingesehen hat.

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Geht mal aufs Grundbuchamt und klärt ob verkauft wurde und welcher Notar das war, bzw. welcher noch dran ist.

Ich würde keinesfalls mit dem VK verhandelt, denn das kann auch Taktik sein um den Preis hoch zu treiben.

Üblicherweise machen die Parteien alles fertig und der Notar bietet dir den selben Preis an.



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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8013 Beiträge, 4497x hilfreich)

@xxirdoxx
@Kleinanwalt
Da seid ihr aber ganz gewaltig im Irrtum!

Wie cobold64 richtig geschrieben hat, ist die Vorgehensweise die, dass ein Kaufvertrag geschlossen wird, der Notar wird dem Vorkaufsberechtigten eine Abschrift übersenden. Dieser kann dann sein Vorkaufsrecht ausüben indem er in den bereits geschlossenen Vertrag zu denselben Bedingungen eintritt.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

warum denn gleich "gewaltig im Irrtum"

1. habe ich das selbe geschrieben wie du
2. gibt es auch Notar-Pfeifen, die auch mal ein Vorkaufsrecht überlesen
3. Bleibt es ein Verhandlungstaktik, um zu sehen wie viel der Vorkaufsberechtigte denn zahlen würde, den man dann mit einem Kumpel aus Kaufpreis bei Notar ausmacht.....ohne einen tatsächlichen Käufer zu haben



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4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

@Keinanwalt: genau da liegt der Denkfehler - der Vorkaufsberechtigte steigt anstelle des Käufers in den bereits geschlossenen Vertrag ein.
Damit wird nämlich solchen Spielchen - (Mal sehen, wie viel der zu zahlen bereit ist.)- ein Riegel vorgeschoben.

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6x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Deswegen ist

quote:

Heute lag lediglich ein Brief vor der Tür der uns vor vollendete Tatsachen stellt = Wohnung ist verkauft.


ja eher eine Masche um den Maximalen Preis zu quecken.

quote:
Damit wird nämlich solchen Spielchen - (Mal sehen, wie viel der zu zahlen bereit ist.)- ein Riegel vorgeschoben.


Kosten mich nur die Notargebühren ums zu testen. Solche Spielchen gehen ganz gut.

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4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Nein, das kostet eben nicht nur die Notargebühren, denn der Vertrag wird rechtskräftig abgeschlossen, bevor er dem Vorkaufsberechtigten vorgelegt wird. D.h., wenn der von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, muss der Käufer zahlen - schließlich hat er die Immobilie gekauft.

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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Ich kann in den Vertrag reinschreiben das der Käufer jederzeit widerrufen kann, oder das der Eintrag erst vorgenommen wird wenn der VFB gewinnt.

warum nicht

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vag
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

bisherlag nur dieses "Zettelchen" auf dem Treppenabsatz mit dem Hinweis dass die Wohnung verkauft ist.

Was würdet ihr mir empfehlen?

Abwarten bis ein offizielles Angebot eintrifft?

Wenn dieses nicht eintreffen sollte (evtl. "pennt" der Notar ja wirklich) und der Neueigentümer bereits im Einziehen begriffen ist, dann dürfte es eh zu spät sein um selbst einzusteigen, oder?
In dem Fall wäre so ein Vorkaufsrecht nicht das Papier im Grundbuchamt wert...

MfG

Vag

Edit: ich bekomme tatsächlich langsam den Eindruck dass der Zettel nur ein Trick war um uns aus der Reserve zu locken.
Wenn das wirklich so sein sollte, dann würde ich die am liebsten auflaufen lassen.
Andererseits stehen wir mit leeren Händen da, wenn der Kauf nicht fingiert war.

Oder habe ich noch irgendwelche Möglichkeiten wenn der Neueigentümer bereits eingezogen ist? Tatsächlich konnten wir Annoncen der Wohnung finden in denen der Kaufpreis mit 145.000€ angegeben war.

-- Editiert vag am 13.03.2012 12:54

-- Editiert vag am 13.03.2012 12:56

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Du musst ja erst mal den Notar finden oder es muss einen "Eintrag" geben. Ich würde also mit meinem Vorkaufrechtsnachweis zum Grundbuchamt gehen und fragen wie du dazwischen kannst.

Üblicherweise wird eine Auflassung eingetragen, und dann sieht man den Notar.

Je schneller die reagierts desto eher kommst du an die Wohnung


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3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8013 Beiträge, 4497x hilfreich)

Wenn eine Vorkaufsrecht für die jeweils andere Partei gibt, ist das im Grundbuch eingetragen. Ein neuer Eigentümer kann nur mit Zustimmung des Vorkaufsberechtigten im Grundbuch eingetragen werden. Selbst wenn der Notar "gepennt" hätte (was ich mir nicht vorstellen kann), würde das Grundbuchamt die Eintragung verweigern.

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3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Es gibt mehr als eine Art von Vorkaufsrechten, die nicht alle im Grundbuch stehen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorkaufsrecht







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5x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8013 Beiträge, 4497x hilfreich)

Na, dann lies mal den Absatz über das dingliche Vorkaufsrecht, denn um ein solches handelt es sich hier.

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Wenn das die Teilungserklärung ist die auch im Grundbuch hinterlegt ist. Meist fliegen Kopien rum die irgendwer irgendwann mal gemacht hat.....

Ich wäre schon lange auf dem Grundbuchamt und nachzusehen was "wirklich" in der gültigen Teilungserklärung steht

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3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8013 Beiträge, 4497x hilfreich)

Ein Vorkaufsrecht steht in Abt. II des jeweiligen Grundbuchs und ist aus dem Grundbuchauszug ersichtlich.

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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
Gemäß Teilungserklärung hat der jeweils andere Eigentümer ein Vorkaufsrecht.


schreibt der TE

quote:

Vorkaufsrecht steht in Abt. II des jeweiligen Grundbuchs


ist der Ideal Fall, da kann auch kein Notar drumrum.

Es kann aber genauas so gut sein das die "Teilungserklärung" die vorliegt gar nicht die ist die beim Grundbuch vorliegt........ Dann würde auch der "ist verkauft" Zettel passen......

Das kann nur der TE wissen oder herausfinden

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3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8013 Beiträge, 4497x hilfreich)

Entweder ist das Vorkaufsrecht (wenn es eins gibt) im Grundbuch eingetragen oder eben nicht.

Welche TE der Eigentümer vorliegen hat, ist nicht relevant.

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4x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

"ist nicht relevant. "

Aber sicher, denn er spricht nur das in der was von seinem Vorkaufsrecht steht. Und hier geht um den "Fragesteller" nicht um "ich glänze mit meinen Kenntnissen" :-)

Von einem Grundbuchauszug sprach er bisher nicht, das sollte er erst mal prüfen. Und wenn er schon mal da ist kann er auch prüfen ob tatsächlich verkauft wurde.





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2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8013 Beiträge, 4497x hilfreich)

Aber sicher, denn er spricht nur das in der was von seinem Vorkaufsrecht steht.Und hier geht um den "Fragesteller" nicht um "ich glänze mit meinen Kenntnissen" :-)
Du solltest den ersten Beitrag des TE nochmal lesen; dort steht, dass das dingliche Vorkaufsrecht im Grundbuch steht.

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3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

ups, selber beim Klugsch... erwischt worden, tschuldigung :-(

Stimmt, den Edit unten sah ich nicht, dann wird es keine Eintragung geben, ohne Ablehnung des Vorkaufsrecht.

Ich würde trotzdem nachfragen



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