Vorhaben ohne Hochbau nach § 56 HBO - Mindestqualifikation Entwurfsverfasser und Bauleiter

7. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Varinius
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorhaben ohne Hochbau nach § 56 HBO - Mindestqualifikation Entwurfsverfasser und Bauleiter

Hallo,
wir möchten einen Platz auf einem unbebauten Grundstück im Geltungsbereich eines gültigen B-Plans in Hessen mit Mineralgemisch befestigen. Das Vorhaben ist aufgrund der Größe nicht von § 55 HBO, Anlage 2 abgedeckt und muss gemäß § 56 HBO mitgeteilt werden.
Aus § 49 (3) Satz 1 HBO lese ich heraus, dass der Entwurfsverfasser bauvorlagenberechtigt sein muss, wenn es um Bauvorlagen für die "Errichtung und Änderung von Gebäuden" geht. Im Umkehrschluss würde ich annehmen, dass der Entwurfsverfasser für die Errichtung eines Platzes dann keine Bauvorlagenberechtigung benötigt.
Allerdings scheint § 51 (2) Satz 1 HBO bei der Bauleitung ohne Einschränkung - also auch für ein Bauvorhaben ohne Errichtung eines Gebäudes - wieder die Mindestqualifikation aus § 49 Abs. 5 zu fordern.

Hat jemand hierbei konkrete Erfahrungen? Für die Befestigung mit Mineralgemisch hatte ich eigentlich nicht vor, noch einen Architekten, Ingenieur, Handwerksmeister oä als Bauleiter zu beauftragen.

Vielen Dank für jeglichen Hinweis!


-- Editiert von Varinius am 07.08.2018 15:57

-- Editiert von Varinius am 07.08.2018 15:58

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Es gibt in Hessen seit Anfang Juli 2018 eine neue Bauordnung. Die zitierten §§ passen nicht mehr.
Vielleicht überarbeitest Du Deine Anfrage dahingehend nochmals.

Das Thema Entwurfsverfasser und Bauvorlageberechtigung wurde geteilt.
Dein Platz ist kein Gebäude, aber eine bauliche Anlage.
Der neue § 67 (1) Punkt 2 dürfte in dem Fall für Dich hilfreich sein.

Es geht übrigens nicht nur darum, dass der Architekt oder Ingenieur bauvorlageberechtigt ist, sondern das er die richtigen Bauvorlagen erstellt und eine entsprechende Haftpflichtversicherung dem Bauamt für den Schadensfall nachweisen kann.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.970 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen