Verweigerung der Eintragung im Grundbuch

2. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
plamste
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 10x hilfreich)
Verweigerung der Eintragung im Grundbuch

Habe vor 7 Jahren eine ETW nach Plan gekauft. Nach Fertigstellung stellte ich Mängel im Sondereigentum fest. Ich hielt einen ange-messenen Betrag der Schlußrate zurück, um die Mängelbeseitigung sicherzustellen. Die Mängel wurden nicht beseitigt und auch nicht anerkannt. Aufgrund neuem BGH-Urteil verjährte der Zahlungsan-spruch des Bauträgers nach 2 Jahren. Der Bauträger verweigert bis heute die Auflassung im Grundbuch, so dass bis heute nur die Vormerkung eingetragen ist und nicht ich als Eigentümer. Was kann ich machen?

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"plamste"

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Sorry, dass im Thema Baurecht/Liegenschaftsrecht so wenig Antworten kommen - aber es ist in der Regel schon eine schwere Materie - es scheinen auch noch die Experten für dieses Gebiet hier im Forum zu fehlen!

Leider kenn ich dass von Ihnen angesprochene BGH Urteil nicht - vielleicht können Sie ja mal eine Fundstelle nennen.

Ich bin der Meinung, dass Ihr Anspruch auf Mängelbeseitigung gem § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB schon verjährt ist (Verjährungsfrist ist 5 Jahre - das seit 1.1.2002 geltende neue VerjährungsRecht ist hier schon anwendbar).

Daher müssen Sie den zurückbehaltenen Betrag nun eigentlich zahlen.

Aber auch der Anspruch des Bauträgers ist meiner Meinung nach verjährt - hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Daher können sie eigentlich die Auflassung verlangen.
Wenn der Bauträger aber nicht freiwillig dazu bereit ist, bleibt Ihnen wohl nichts anderes übrig, als einen Rechtsanwalt zu beauftragen - machmal hilft ja ein Anwaltsschreiben schon weiter - ansonsten müssen Sie klagen.

Grüße
MCNeubert

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
plamste
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für Ihre Antwort, MCNeubert.
Bei dem angesprochenen Urteil handelt es sich um ein Urteil des VII. Zivilsenats vom 22.10.1998, Aktenz.: VII ZR 99/97 . Inhalt: Die in einem Bauträgervertrag enthaltene, dem ABG-Gesetz unterliegende Vollstreckungsunterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht ist unwirksam.
§ 218 Abs. 1 Satz 2 BGB (30jährige Verjährung) ist auf solche nichtigen Unterwerfungserklärungen nicht anwendbar. Die in der notariellen Urkunde titulierte Kaufpreisforderung verjährt gem. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren.

Die Mängel an meiner ETW habe ich rechtzeitig innerhalb der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren angemeldet. Sie wurden jedoch nicht behoben bzw. nicht als solche anerkannt.
Laut obigen BGH-Urteil ist die deshalb zurückbehaltene Kaufpreisrestforderung verjährt. Der Bauträger kann seinen Anspruch gegen mich also nicht mehr durchsetzen.
Trotzdem verweigert er die Auflassungsbewilligung im Grundbuch. Den Antrag müsste er beim Nator stellen, damit ich als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werde (bisher nur Auflassungsvormerkung).

Da sich der Bauträger also weigert, kann ich ihn nur verklagen. Laut herrschender Meinung der Gerichte wird der Streitwert nach dem gesamten Kaufpreis der Immobilie festgesetzt.
Dadurch enstehen enorme Kosten für den Rechtsstreit, die sich mir nicht leisten kann.

Meine Rechtsschutzversicherung hat zunächst mündlich Deckungszusage erteilt, da es sich um Vertragsrecht handelt (Kaufvertrag einer ETW). Nun aber, als ich einen Rechtsanwalt beauftragt habe, hat sie schriftlich abgelehnt, die Kosten zu übernehmen, da es sich um eine Bausache handeln würde (Rückbehalt wegen Mängel waren ca. 4000,- Euro).

Gibt es eine Lösung meines Problems? Das geht jetzt schon 8 Jahre.

Würde mich über Antwort freuen. Danke.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Das der Kaufpreisanspruch verjährt ist, scheint ja dann ziemlich eindeutig zu sein.

Leider sehe ich aber auch keine andere Möglichkeit als den Weg einer Klage. Die Kosten des Prozesses müssen Sie irgendwie vorfinanzieren. Wobei aber zu beachten ist, dass die Vorfinazierung sich auf schlimmstenfalls einige Jahre erstrecken kann, falls der Bauträger durch alle Instanzen geht.
Aber die Kosten incl. Zinsen erhalten Sie bei Obsiegen ja ersetzt.

Viel Erfolg und Gruß
MCNeubert
<a href="http://www.mcneubert.de" target="blank">www.MCNeubert.de</a>

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
plamste
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 10x hilfreich)

Habe nach Kauf einer ETW 4000.- Euro wegen Mängel zurückbehalten (1996). Mängel wurden nicht beseitigt bzw. nicht anerkannt. Die Kaufpreisrestforderung von 4000.- Euro ist verjährt.
Bauträger verweigert jedoch die Bewilligung der Auflassung im Grundbuch (Eintragung als Eigentümer). Bei Klage wird ein Streitwert in Höhe des gesamten Kaufpreises der ETW festgesetzt.
Dieses Kostenrisiko ist zu hoch. Hinzu kommen evtl. noch gerichtliche Gutachterkosten.
Wer kann mir einen Rat geben? Wäre dringend!
Vielen Dank für die Mühe.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Revier-Biker
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Sorry - aber ich verstehe das nicht:
Die Auflassung ist die bedingungslose Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum übergehen soll. Im Grundbuch wird nur die Vormerkung der Auflassung eingetragen. Der Anspruch des Bauträgers auf Zahlung ist nach 4 Jahren verjährt, wenn nicht die Verjährung durch entsprechende rechtliche Schritte gehemmt wird. Allerdings steht in vielen Kaufverträgen, dass die endgültige Umschreibung der Immobilie erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen soll. Daher wird es wohl auf eine Klage hinauslaufen

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
plamste
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 10x hilfreich)

Wenn es in meinem Fall eine neue Rechtslage gibt, wäre ich für jeden Beitrag dankbar.
Eine Klage kann ich mir momentan nicht leisten, da als Streitwert von den meisten Gerichten immer noch der gesamte Kaufpreis der ETW angesetzt wird und nicht, was eigentlich realitätsbezogener wäre, der Rückbehalt wegen Mängel (hier ca. 4000,- Euro). Hoffentlich muss ich nicht 30 Jahre warten, bis ich als Eigentümer eingetragen werde. Die Bauträgerfirma ist bis dahin mit Sicherheit wegen Insolvenz gelöscht.
Danke für neue Beiträge.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Limiter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Was heisst 30 Jahre warten.
Meines Erachtens verjährt nach 30 Jahren die Auflassungsvormerkung. Und wenn die Bauträgerfirma Insolvenz anmeldet steht immer jemand dahinter, der die Hand aufhält.

Es bleibt in meinen Augen nichts anderes übrig, als einen Anwalt einzuschalten. Auf jeden Fall würde ich die Rechtsschutzversicherung kündigen, wozu hat man die schliesslich, wenn sie sich bei einem Rechtsstreit mit höherem Streitwert elegant aus der Affäre zieht. Kleinere Prozesse kann man schliesslich selber auch finanzieren. Würden andere Versicherer dies übernehmen ?

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
plamste
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 10x hilfreich)

Andere Versicherer übernehmen die Finanzierung dieser Klage auch nicht. Ich hätte Bauangelegenheiten extra beim Umfang der Rechtsschutzversicherung mit einschließen müssen. Im Nachhinein kann ich natürlich auch bei anderen Rechtsschutzversicherungen für diesen Fall keinen Versicherungsschutz erhalten. Ich kann also nur aus eigenen Mitteln klagen, was sehr teuer wird, da Streitwert = Kaufpreis der Eigentumswohnung. Meldet die Bauträgerfirma während des Klageverfahrens Insolvenz an, bleibe ich auf den gesamten Kosten sitzen. Ein zu hohes Risiko, da die Firma schon früher für solche Fälle mit Insolvenz gedroht hat. Ich weiß leider keinen Ausweg aus dieser Misere. Hier wird mein gesetzliches Recht auf Rückbehalt wegen Mängel mit Füßen getreten. In meinem Fall waren es 4.000 Euro Rückbehalt bei einem Kaufpreis von ca. 170.000 Euro.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Limiter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Du musst einen Anwalt einschalten. Vielleicht reagiert der Verkäufer ja auf das Schreiben eines Anwalts. Teuer wird es ja erst, wenn es zu einem Prozess kommt. Der Anwalt kann sicher auch zu den Kosten etwas sagen. Aber es bleibt Dir kein anderer Weg als dieser. Eine Erstberatung kostet maximal 190 EUR,-
Du brauchst den Eintrag ins Grundbuch. Nach 30 Jahren verjährt die Auflassungsvormerkung.

1x Hilfreiche Antwort

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