Trennwand im Heizungsraum

7. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
BerndStromberg
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Trennwand im Heizungsraum

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit einem Bauträger und hätte gern ein paar andere Meinungen zu dem Fall:

- Anbau eines neuen Hauses inkl. Heirzungsraum an ein bestehendes Ein-Familienhaus
- Errichtung eines Heizungsraumes, dessen "Innenwand" die "Außenwand" des bestehenden Ein-Familienhauses (derzeit) ist
- Mängelanzeige an den Bauträger, da diese Wand nicht feuerfest ist und auch nicht den kfW-Richtlinien entspricht (kfW-Förderung für den Neubau wurde in Anspruch genommen).

Der Bauträger weigert sich, diese Wand zu ziehen, da diese nicht in den Bauzeichnungen, die für die Erteilung der Baugenehmigung gefertigt wurden, eingezeichnet sei. Allerdings haben die Arbeiten an dieser Mauer bereits zu Baubeginn begonnen (ca. 1/8 der Mauer wurde gemauert und dann einfach nicht weiter gemauert).

Nach einer Besichtigung durch einen externen Gutachter wurde festgestellt, dass der Heizungsraum so nicht gebaut werden dürfte, da dies den brandschutzrechtlichen, den schallschutzrechtlichen und den wärmeschutztechnischen Anforderungen nicht entspräche.

Der Bauträger beruft sich nur auf die fehlende Zeichnung im Bauantrag.

Wie sind die Meinungen hier im Forum? Lohnt sich hier ein Rechtsstreit, denn hier geht es um ca. 6.000€ - 8.000€, die von uns einbehalten wurden.

Vielen Dank für Eure Meinungen...

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Dass etwas in bestimmter Weise ausgeführt werden muss, sagt noch nichts darüber aus, wer dies in dieser Weise so ausführen muss.

Wie lautete also der vereinbarte Leistungsumfang des Bauträgers?

Warum sind übrigens die Ausführungspläne/Werkpläne in Deiner Fragestellung nicht erwähnt? (Eingabepläne sind viel zu undetailliert)
Wer war mit den Archiktenleistungen und der Bauüberwachung beauftragt?

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#2
 Von 
BerndStromberg
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

der vereinbarte Leistungsumfang des Bauträgers beinhaltet die Fertigstellung eines Heizungsraumes. Ohne jeglichen Zusatz. Als Laie bin ich natürlich davon ausgegangen, dass dies alles nach gesetzlichen Normen (also feuerfest, schallsicher und wärmetechnisch in Ordnung). Nachdem aber nichts passierte, habe ich mir Unterstützung durch einen Gutachter geholt, der meinte, dass ein Generalunternehmer dies machen müsste.

Sie sind in meiner Fragestellung nicht erwähnt, da es keine gibt. Der Bauträger hat seine "Standard-Baubeschreibung" (die diesen Fall nicht vorsieht) und ist danach vorgegangen. Änderungen wurden nur "besprochen" und dann umgesetzt (oder eben auch nicht). Dieses wurde daher so gemacht, da man sich persönlich kannte und dieses "auf Ehre" gelaufen ist. Dumm, aber jetzt leider nicht mehr zu ändern.

Diese Gespräche sind protokolliert worden und hierfür gibt es auch Zeugen.

Die Bauüberwachung ist im Leistungsumfang des Bauträgers vorgesehen. Leider hat der Bauträger diese nie wahrgenommen. De Fakto haben wir (soweit wir das denn konnten) übernommen.

Die Architektenleistung (bis zur Baugenehmigung) hat ein externer Architekt vorgenommen.

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#3
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)


quote:
Mängelanzeige an den Bauträger, da diese Wand nicht feuerfest ist und auch nicht den kfW-Richtlinien entspricht


Beschreibe mal bitte die ehemalige Außenwand. Im Normalfall ist eine 24 cm dicke gemauerte und beidseitig geputzte Außenwand auch feuerbeständig (F90). Ich glaube auch nicht, dass aufgrund dieser Kühlrippe die Kfw-Förderung platzt. Man kann da auch ein wenig gegensteuern - z.B. mit einer Innendämmung aus Mineralwolle (A-Material).

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#4
 Von 
BerndStromberg
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

die ehemalige Außenwand ist nicht verputzt, daher auch ziemlich sicher nicht feuerbeständig. Jedenfalls hat der Gutachter dies so gesehen. Die Wand ist nicht verputzt gewesen, da sich früher dort ein Stall befunden hat.

Wir haben am Altbau nur jetzt das Problem, dass es dermaßen zieht, dass es nicht mehr schön ist. Außerdem haben wir Angst, dass es im Brandfall, gleich beide Häuser "mitreißt".

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#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Nochmals, beschreibe mal bitte die Wand, wie dick, mit oder ohne Holzfachwerk, wie hoch. Ob geputzt oder nicht geputzt, ist erst einmal zweitrangig. Das kann man auch nachholen.

quote:
Außerdem haben wir Angst, dass es im Brandfall, gleich beide Häuser "mitreißt".


Diese Angst sollte Euch aber der beauftragte Statiker nehmen.


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-- Editiert hausfrau66 am 07.01.2015 15:05

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Warum sollte der Bauunternehmer schuld sein und haften?

Auftrag war doch eindeutig "baue nach den Plänen"? Wenn der Aufttraggber ihm falsche/unvollständige Pläne gibt, muss der Auftraggeber sich wohl eher an den Ersteller der Pläne wenden?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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