Terrasse auf Garage // Abstand zur Grundstücksgrenze

14. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
HN
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Terrasse auf Garage // Abstand zur Grundstücksgrenze

Hallo,

wir planen eine teils ins Haus (UG) hineinversetzte Garage /bzw Garagendach als Terrasse zu nutzen. Wie weit darf diese a) ausserhalb des Baufensters und b) an eine Grundstücksgrenze heran gebaut/bebaut werden? Das Grundstück befindet sich in BaWü.

Verbaut?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

grundsätzlich könnte die Terrasse (Balkon) ja nur den nicht ins Haus eingeschobenen Teil des Garagendaches ausmachen. Wenn die Garage genehmigt ist, passiert bei der Nutzung des Daches als Freifläche nichts weiter. Selbst bei einer Überdachung - ohne dass durch eine allseitige Umfassung eine Art Wintergarten entstehen würde - sehe ich noch keine Problematik.

Problematisch ist die Belastbarketi des Garagendaches. Dieses wurde nicht für den beabsichtigten Zweck konstruiert. Sie sollten einen Statiker befragen, ob die Tragfähigkeit des Garagendaches für Ihren Zweck hinreichend ist.

Fragen Sie enfach vorab bei der zuständigen Baubehörde nach, ob gegen die Einrichtung eines Balkons auf Ihrem Garagendach - abgesehen von der Statik - baurechtliche Bedenken bestehen. Neben dem Baurecht des Bundeslandes greifen oft auch Gemeindesatzungen, die hier nicht bekannt sind.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Wenn die Garage genehmigt ist, passiert bei der Nutzung des Daches als Freifläche nichts weiter.


Diese Aussage ist natürlich falsch. Die Nutzung des Garagendaches als Terrasse ist nicht zulässig, soweit die Garage sich in der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück oder außerhalb des Baufensters befindet.

Eine Garage ist eigentlich ein priviligiertes Gebäude, das bei Einhaltung der in der jeweiligen Landesbauordnung vorgegebenen Höchstmaße in den Grenzabstand gebaut werden darf. Sobald jedoch auf dem Garagendach eine Terrasse errichtet wird entfällt dieses Privileg.

Wenn man mit der Terrasse innerhalb des Baufensters bleibt und auch nicht in die Abstandsflächen hineinragt, dürfte diese genehmigungsfähig sein.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120074 Beiträge, 39827x hilfreich)

Zitat (von Blaki):
Wenn die Garage genehmigt ist, passiert bei der Nutzung des Daches als Freifläche nichts weiter.

Abgesehen von den erwähnten rechtlichen Problemen, sollte man auch statische Probleme berücksichtigen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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