Hallo,
wir haben uns ein ETW mit angrenzendem Garten (als Sondernutzung) gekauft. Zum Zeitpunkt des Kaufs (08/2004) war die ETW (inkl. Garten) noch nicht fertig gestellt. Die Teilungserklärung wurde daraufhin vom Verkäufer geändert, da der Garten und die ETW als solches noch nicht bestanden. Nun hat der Verkäufer wie vereinbart (im Kaufvertrag festgehalten) einen Zaun (09/2005) aufgestellt. Nun stellt dieser eine "Bedrohung" für einige Eigentümer dar und beabsichtigen diese beseitigen zu lassen. Sie sind der Meinung, das der Zaun von der WEG hätte beschlossen werden müssen. Ist ja auch so korrekt. Nur bestand zum Zeitpunkt des Kaufs keine WEG, welche hätte Beschlüsse fassen können. Die ersten Wohungen wurden 01/2005 übergeben.
Fragen:
Ab wann besteht eine WEG (welche auch beschlussfähig ist)?
Kann die WEG nachträglich beschliessen den Zaun entfernen zu lassen? Wenn ja, wer trägt die Kosten?
Muss in einer Teilungserklärung explizit die Einfriedung (mittels Zaun) erklärt werden? Oder ist die Zuweisung eines Gartens gleich zusetzen mit dessen Einfriedung? Denn woher weiss man, wo Garten als Sondernutzungsrecht anfängt bzw. aufhört.
Vielen Dank im voraus...
Kaplinka
Störenfried Zaun
Verbaut?
Verbaut?
Hallo!
und nur mal so viel:
Ihr unterscheidet ja sicher zwischen Sondereigentum und Sondernutzung. Ihr habt zwar ein wohl eingetragenes Sondernutzungsrecht, der Garten ist aber natürlich weiterhin Gemeinschaftseigentum
und sehr wahrscheinlich würde es bei einer
Gerichtsentscheidung auf eine Zustimmungspflicht der WEG hinauslaufen.
Die WEG besteht theoretisch in dem Moment, wo die Teilungserklärung zum Grundbuch gehört. Die Aufstellung des Zauns könnte noch als Abschlussarbeit des Erstellers gesehen werden.
Warum bedroht denn der Zaun die anderen Eigentümer? Und haben die anderen auch Gartenteile/Terrassen, die durch Zäune (wie hoch) abgegrenzt wurden?
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Vielen Dank für eure Beiträge...,
Naja, eine Bedrohung stellt dies nicht dar. Aber ich zitiere: "Es beleidigt zutiefst mein ausgeprägtes ästhetisches Empfinden". Nunja über solche Äusserungen sehe ich hier hinweg.
Es gibt weitere Gärten, welche sogar einen 2m Zaun umgeben. Unser Garten ist zur Strassenseite aufgestellt und hat eine Zaunhöhe von 1,60 m. (Berlin)
Wenn man einen Garten als Sondernutzungsrecht zugeteilt bekommt (und auch für alles bezahlt), stellt sich mir immer noch die Frage. Wie man diesen sichtbar vom Gemeinschaftseigentum abgrenzt? Und muss diese Abgrenzung in der Teilungserklärung beschrieben sein. Denn vor unserem Garten ist eine freie Fläche, welche zum Gemeinschaftseigentum zählt.
Ich hätte doch auch eigentlich die WEG schon beim Kauf befragen müssen. Bestand zu diesem Zeitpunkt eine WEG. (Vielleicht der Verkäufer selbst???)
Und jetzt?
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