Sschönen guten Tag,
ich habe eine dringende Frage. Ich habe in einer WEG eine Eigentumswohnung gekauft und hierzu das alleinige und ausschliessliche Sondernutzungsrecht für das umliegende Gartenstück erworben. Dies steht auch so in der notariellen beglaubigten Abschrift und ist dort markiert.
Ich wollte das umliegende Gartenstück gerne einzäunen, dies wurde jedoch mehrheitlich in der Eigentümerversammlung verboten da es stören würde und das Grudstück optisch verkleinern würde. Es steht auch in der notariellen Abschrift, dass ich jederzeit eine Terasse anlegen darf und diese auf dauer belassen darf.
Ich weiss nun echt nicht was ich überhaupt noch darf. Eine Terasse (Platten legen etc.) darf ich ohne zustimmung wenn ich das richtig verstehe, aber einen Zaun machen darf ich nicht. Ich möchte jetzt gern zu meinem Nachbarn einen Sichtschutz in Form von Pflanzkübeln mit Rankgittern aufstellen und weiss nun nicht ob ich bis zur nächsten Versammlung warten muss oder nicht.
Kann mir evtl. jemand helfen was ich nun darf oder was das Sondernutzungsrecht mir bringt wenn ich nur den nackten Rasen betreten darf :-(
Vielen Dank und liebe Grüsse,
Matze
Sondernutzungsrecht Garten in WEG
Verbaut?
Verbaut?
@Crazymate:
ja, so ist das Wohnungseigentumsrecht!
Sondernutzungsrecht heißt erst einmal, dass dieses Grundstück GEMEINSCHAFTSEIGENTUM ist und bleibt. Dir wurde lediglich die NUTZUNG zugeschrieben.
Veränderungen, insbesondere bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum bedürfen in einer WEG die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Für die Terrasse wurde eine solche Zustimmung bereits von im Voraus, vermutlich in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung, erteilt. Für den Zaun hast Du keine Zustimmung erhalten, das ist durchaus rechtens.
Was Du ansonsten darfst, sollte in der Teilungserklärung drin stehen. Was nicht drin steht, darfst Du ohne Zustimmung erst einmal nicht. Zumindest solange es um bauliche Veränderungen geht. Dagegen darfst Du alles, was einer gewöhnlichen Nutzung entspricht, also betreten, Sonnenschirm aufstellen, Blümchen pflanzen etc. Vorsicht: hinsichtlich der Bepflanzung kann die Teilungserklärung Einschränkungen machen (häufig: niedrigwachsend und bei darunterliegenden Tiefgaragen flachwurzelnd).
O.g. Pflanzkübel können ein Grenzfall sein. Bis zu einer gewissen Größe eher unkritisch, als Sichtschutz und mit Rankgitter könnten diese jedoch bereits wieder als bauliche Veränderung gelten und ähnlich dem Zaun abgelehnt werden.
lg R.M.
Ich schließe mich R.M. an. Besser konnte man es nicht erklären
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mein tipp für den nächsten etw-kauf: nur garten mit sonderEIGENTUM!! niemals niemals niemals sondernutzungsrecht!! und yup so ist die rechtslage! wie R.M. schon ausgeführt hat
quote:
für den nächsten etw-kauf: nur garten mit sonderEIGENTUM
DAS wird nicht gehen. Ein Grundstücksanteil ist nicht sondereigentumsfähig, da hier die Abgeschlossenheit fehlt.
Entweder Eigentumswohnung, dann sind Grundstücksanteile IMMER Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht.
Oder man kaufe ein Häuschen mit eigenem Grundstück, dann hat man auch Eigentum am Grundstück.
lg R.M.
-- Editiert von R.M. am 28.08.2008 17:02:40
Für Kfz-Stellplätze gibts die sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung, damit sind sie sondereigentumsfähig, obs auch bei nem Gartenstück geht weiß ich allerdings net
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Abgeschlossenheitsbescheinigungen kann es nur für Stellplätze in einer Garage geben, wenn diese dauerhaft markiert sind. oberirdische Stellplätze sind nicht sondereigentumsfähig, Terrassen und Gartenanteile ebensowenig. Das ergibt sich explizit aus dem Wortlaut des Gesetzes (WEG):
§1(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück (!) sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
§3(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume (!) in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze (!) gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
$5(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume (!) sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(!) wurde vom Vefasser gesetzt.
Das Grundstück ist per Gesetz Gemeinschaftseigentum und kann damit NICHT Sondereigentum sein.
Sondereigentum können nur Räume oder bestimmte Bestandteile des Gebäudes sein. Oberirdische Stellplätze, Terrassen und Gartenanteile sind jedoch weder Räume noch Bestandteile eines Gebäudes und können somit NICHT Sondereigentum sein.
Garagesstellplätze sind laut Gesetz ausdrücklich sondereigentumsfähig, daraus ergibt sich, dass oberirdische Stellplätze eben NICHT Sondereigentum sein können.
Alles was nicht Sondereigentum sein kann, ist Gemeinschaftseigentum und da kann höchstens ein Sondernutzungsrecht begründet werden.
lg R.M.
-- Editiert von R.M. am 29.08.2008 13:00:38
lässt sich leider grad nicht löschen
R.M.
-- Editiert von R.M. am 29.08.2008 13:01:31
dann wäre ja unsere teilungserklärung die von einem notar erstellt und beglaubigt und von der stadt anerkannt wurde, falsch, denn wir haben an unserem gartenstück sondereigentum erworben!
Und wie sieht das genau aus?
@RedHair: genau, dann ist Eure Teilungserklärung schlicht falsch. Rechtlich gesehen, dürfte damit Eure Gemeinschaft gar nicht existieren, praktisch dürfte ein Richter, so denn irgendeiner mal was klagt und es um Euer "Sondereigentum" geht, das falsche Sondergeigentum in ein Sondernutzungsrecht umdeuten.
lg R.M.
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