Seit 1999 keine Baugenehmigung mehr für mein Grundstück ohne jegliche Inkenntissetzung

22. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Heikooo
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 6x hilfreich)
Seit 1999 keine Baugenehmigung mehr für mein Grundstück ohne jegliche Inkenntissetzung

Hallo, folgender Fall...
Meine Eltern haben 1978 zwei Baugrundstücke nebeneinander mit einer kompletten Größe von 2600 m² von privat erworben. Beide Grundstücke waren damals Bauland. Auf der einen Hälfte haben sie sich ein Haus gebaut.
Sie haben beide erworben, damit die Kinder (ich) dort später auf der anderen Hälfte ein Haus bauen können.

Nun sollte es soweit sein!!!
Ich war beim Bauamt und dort sagte man mir, mit Beschluss von 1999 dürfe dort nicht mehr gebaut werden.
Das Grundstück liegt an einem Wald und die Forst wollte, dass 40 Meter vom Waldrand nicht mehr gebaut werden soll.

Somit kann ich nicht bauen und das Grundstück ist für mich von heute auf morgen wertlos!!!

Muss ich das so hinnehmen???

Kann ich mich auf das Baurecht von 1978 berufen???

Steht mir bei Bauverbot eine Entschädigung zu???

Ich bin echt am Ende, würde mich finanziell in eine schwere Schräglage bringen.


Ich hoffe jemand weiß da mehr!!!



Vielen Dank schon mal im voraus...



LG Heiko

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Heikooo):
mit Beschluss von 1999

Dann würde ich mir mal den "Beschluss" besorgen, was genau dort drinsteht.



Zitat (von Heikooo):
Kann ich mich auf das Baurecht von 1978 berufen???

Logischerweise nicht, wenn das 1999 aufgehoben wurde.



Zitat (von Heikooo):
Steht mir bei Bauverbot eine Entschädigung zu???

Eventuell. Aber wenn das 1999 war, dann dürfte das verjährt sein.



Zitat (von Heikooo):
ohne jegliche Inkenntissetzung

Solche Aufhebungen ergehen in der Regel öffentlich / werden öffentlich bekannt gemacht (durch Aushang).
Damit wurde die Kenntnisnahme ermöglicht, wenn man die nicht nutzt ist das "selber schuld".

Sollte man auch prüfen, wobei ich mir auf Fehler in der Veröffentlichung keine Hoffnung machen würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Beabsichtigte Plannderungen wie die Änderung von Bebauungsplänen u.ä. werden öffentlich angekündigt, es gibt u.U. Einspruchsfristen, das ganz wird öffentlich diskutiert und von den Kommunalparlamenten dann irgendwann verabschiedet, die neuen Vorschriften werden anschließend auch noch mal unter "Amtliche Bekanntmachungen" veröffentlicht.

Es ist Sache des Grundstückseigentümers, sich auf dem Laufenden zu halten. Er muss nicht extra informiert werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Korrekt, der gesamte Vorgang ist öffentlich, eben damit jeder davon Kenntnis nehmen und wo geboten auch mitwirken kann. Unterlässt man das, dann hat man hinterher wenig in der Hand um den Vorgang nochmals aufzurollen und Ansprüche zu stellen.

1999 ist leider schon eine ganze Weile her.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.349 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen