Schadensersatz bei Verzug Fertigstellung Eigentumswohnung?

6. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Shangri
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Schadensersatz bei Verzug Fertigstellung Eigentumswohnung?

Guten Tag

Ich habe mir letztes Jahr, Sommer 2017, in Deutschland eine Eigentumswohnung gekauft, die Ende März 2018 fertig gestellt werden sollte. Dies wurde mir 2017 an Weihnachten per Einschreiben vom Bauträger schriftlich bestätigt. Auch meine Emailanfrage im Februar diesen Jahres, ob der Einzugstermin Ende März 2018 eingehalten werden kann, wurde mir ebenfalls schriftlich per Email bestätigt.

Da ich momentan im Ausland (Schweiz) wohne und arbeite, habe ich von der Schweiz aus alle Freunde und Verwandten incl. Umzugsauto mobilisiert. Für diese Woche, also erste April Woche, sollte der Umzug anstehen. Diese Woche habe ich mir komplett Urlaub genommen - Freitag & Samstag (6.4. und 7.4.) sollte dann der Umzug stattfinden.

Letzte Woche wurde ich vom Bauträger per Email kontaktiert und mir wurde ein Vorab-Begehungstermin Donnerstag, 5.4. mitgeteilt. Weitere Informationen wurden mir vorab nicht mitgeteilt. Es sah also alles so aus, als ob der Einzugstermin sowie Umzug wie geplant stattfinden sollte. Zumindest bin ich davon ausgegangen.
Bei diesem Vorabtermin 5.4. mit dem Bauträger wurde mir (zum allerersten Mal!) persönlich vor Ort mitgeteilt, dass die Wohnung noch nicht bezugsfertig ist (Mängel noch vorhanden, u.a. falsche Fliesen/farbe im Bad verlegt! Was ist hier an Regress üblich?).
Ebenfalls ist der mitgekaufte Kellerraum noch nicht nutzbar (Einlagerung meines Umzugsgutes im Kellerraum daher vorab auch nicht möglich).
Eine Schlüsselübergabe kann erst nächste Woche stattfinden, 11.4.
Dies entspricht demnach einer nicht mitgeteilten Verzögerung vom Bauträger von 2 Wochen.

Verständlicherweise war ich entsprechend sauer. Ich bin davon ausgegangen, dass die Wohnung Ende März wie 2x schriftlich bestätigt, fertigstellt ist.

Nun habe ich meine Umzugsmöbel bei meinem Bruder im Nachbarort gelassen – in seiner Eigentumswohnung, die sich mit in seinem Haus befindet. Diese Eigentumswohnung kann also für den April nicht genutzt werden (war zum Glück gerade frei). Theoretisch könnte er dafür jetzt Miete von mir verlangen.
Des Weiteren muss ich jetzt aus der Schweiz ein Umzugsunternehmen in Deutschland beauftragen, das mein Umzugsgut aus der Wohnung meines Bruders in die neue Eigentumswohnung räumt, da ich Freunde und Verwandte kein weiteres Mal spontan zusammentrommeln kann.
Eine erneute Anreise aus der Schweiz nach Deutschland für den Umzug bzw. finaler Check muss ebenfalls erfolgen – weitere 1000km :-(.
Und meine Urlaubswoche, die eigentlich für den Umzug geplant war, ist auch völlig unnötig gewesen.

Daher meine Frage: kann man hier Schadensersatzforderungen geltend machen? Da mir ein Verzug nicht vorab mitgeteilt wurde und ich jetzt durch die Beauftragung eines Umzugsunternehmens erhebliche Mehrkosten haben werde?
Wenn ja, wie geht man hier am besten vor?

Herzlichen Dank vorab für ein Feedback.

Shangri

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Was ist zum Bauverzug in Deinem Vertrag mit dem Bauträger geregelt ? Nach Möglichkeit bitte den genauen Wortlaut.


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Shangri
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo
vielen Dank für die Antwort. Hier der genaue Wortlaut im Vertrag:

VI. Fertigstellung
Der Verkäufer verpflichtet sich, das Bauvorhaben bis zum 31. März 2018 bezugsfertig herzustellen.


eine Klausel wegen Verzug habe ich nicht im Vertrag gefunden.

Merci.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Shangri
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Als kleine Ergänzung hierzu ist noch zu sagen, dass es bereits eine Verzögerung bei der Immobilie gab.
Ursprünglicher Einzugstermin war 31.12.2017.

Zu dem Zeitpunkt als ich die Wohnung gekauft habe, war der neue Einzugstermin bereits 31.03.2018 fixiert. Daher ist in meinem Vertrag nur von Fertigstellung 31.3.2018 die Rede. Ein Klausel wegen Verzug fehlt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Der Termin ist ein Fixtermin, damit wäre er ab dem 01.04 in Verzug.

Somit würde er auch sämtliche durch die Verzögerung entstanden Schäden ersetzen müssen.
Wichtig ist dabei, das man alles penibel dokumentiert, alle Belege diesbezüglich sammelt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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