Guten Tag,
wo liegt eigentlich (für einen Eigentümer) der praktische Unterschied, ob das Anbringen einer Satellitenschüssel in einer ETW durch die Teilungserklärung oder durch die Hausordnung untersagt wird?
Hintergrund: Beim Kauf einer Neubaueigentumswohnung wurde darauf geachtet, dass in der Teilungserklärung das Anbringen von Satellitenschüsseln nicht untersagt wird. Unter diesen Voraussetzungen wurde auch der Kaufvertrag beim Notar unterschrieben. Nun beim Einzug Monate später wird eine Hausordnung vorgelegt, die das Anbringen einer Schüssel untersagt.
Danke und Gruss,
JoKu
-- Editiert von joku am 25.07.2007 10:11:05
Satellitenschüssel: Verbot durch Hausordnung versus Teilungserklärung
Verbaut?
Verbaut?
Von wem wurde die Hausordnung denn erstellt? Die HA kann durchaus von den Eigentümern individuell erstellt und beschlossen werden. Aber die Teilungserklärung hat wohl Vorrang.
... wenn in der Teilungserklärung drinsteht daß eine Schüssel ok ist bist du raus! Wenn da aber nur "nichts" drinsteht, sollte die Hausordnung sowas regeln dürfen...
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Die Teilungserklärung hilft Dir nur, wenn dort ausdrücklich drin steht, dass eine Satellitenschüssel zulässig ist.
Ohne so einen Passus darf die Satellitenschüssel in der Hausordnung verboten werden.
Ohne so einen Passus ist die Anbringung der Satellitenschüssel aber auch eine bauliche Veränderung die eines einstimmigen Beschlusses auf der Eigentümerversammlung bedarf. Das Verbot in der Hausordnung ändert daher an Deiner rechtlichen Position sowieso nichts.
Danke HH für Deine fachkundige Antwort.
Meine rechtliche Position - die Teilungerklärung alleine betrachtet - schätze ich bei meinem Vorhaben garnicht so schlecht ein. Zum Thema Genehmigungspflicht von Satellitenschüsseln kann man in der Literatur zahlreiche Entscheidungen in der Rechtsprechung dafür oder dagegen finden - auch wenn es zweifelsohne eine bauliche Veränderung ist. Die Tatsache, dass dazu eine klare Regelung in der Teilungserklärung fehlt, sehe ich trotzdem als nützlich an, auch wenn Sie entbehrlich ist.
Was ist der Passus in der Hausordnung nun aber wert? Kann ich den getrost ignorieren?
Ein anderes Beispiel dazu: Laut BGH-Rechtsprechung ist der Durchbruch durch eine tragende Wand nicht genehmigungspflichtig durch die Gemeinschaft (Beschluss des BGH vom 21.12.2000 V ZB 45/00
). Welchen praktischen Wert hätte es, wenn in der Hausordnung stehen würde, dass Wanddurchbrüche nicht erlaubt sind?
Danke und Gruss, JoKu
Nein, das kannst Du nicht ignorieren.
Wenn Du der Meinung bist, dass Du einen Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung der Satellitenschüssel hast, dann muss dennoch zuerst ein Beschluss herbeigeführt werden.
Wenn der Beschluss nicht in Deinem Sinn ausfällt, dann musst Du dagegen klagen.
... was wäre denn mit einer "mobilen" Schüssel, so eine wie man auch auf Camping benutzen kann ? Die dürfte man doch auf seinen Balkon stellen, so wie einen Sonnenschirm, oder?
...es gibt Urteile, die selbst eine mobile Schüssel auf einem Balkon oder Loggia als bauliche Veränderung sehen (hab's gerade gestern im kommentierten WEG gelesen).
Gruss, JoKu
Aber noch eine andere Frage:
Was versprichst Du Dir eigentlich von der Anbringung einer Satellitenschüssel? Mit großer Wahrscheinlichkeit ist das Haus doch an das Kabelfernsehen angeschlossen. Im Regelfall handelt es sich dabei um einen Gemeinschaftsvertrag.
Die Gebühren für das Kabelfernsehen musst Du dann auch zahlen, wenn Du es gar nicht nutzt.
dass ich den Kabelanschluss mitbezahlen muss, ist OK.
Es geht hier letztlich um das fremdsprachige Angebot, das bei den Schüsseln umfangreicher ist. Es geht aber auch um kulturelle Herkunft. Und um Gewohnheit.
Danke, JoKu
@JoKu
Sollte eine genauere Prüfung ergeben, dass im Grundsatz das aufstellen einer Sat-Schüssel in dieser fiktiven WEG nicht zulässig ist, müsste man prüfen, ob man über den Kabelanbieter gewünschte Heimatsender bekommen kann. Dies mag zwar die Anschaffung eines Zusatzgerätes erfordern, könnte aber mit der Rechtslage der WEG konform gehen. Denn es kann zumutbar sein, dass ein einzelner Eigentümer diese zusätzlichen Kosten trägt, denn er hätte ja auch zusätzliche Kosten durch die Anschaffung einer Sat-Anlage.
Für die Wünsche, die man so hat, gibt es natürlich auch Grenzen der Möglichkeiten. Wer z. B. den Wunsch nach einem Schwimmbad im Hause verspürt mag an den rechtlichen und baulichen Möglichkeiten scheitern. Denn Wunsch träumen darf er aber weiter .
Lernender
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten