[Sachsen-Anhalt] 3m Abstandsgrenze vom Haus zur Grundstücksgrenze, wenn eine Straße existiert

7. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
spike1302
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
[Sachsen-Anhalt] 3m Abstandsgrenze vom Haus zur Grundstücksgrenze, wenn eine Straße existiert

Liebe Community,

wir planen den Hausbau und haben ein Grundstück erworben. Von bekannten Hausbauern haben wir erfahren, dass diese nicht die besagten 3m Abstandsgrenzen vom Haus zur Grundstücksgrenze einhalten muss, da sich eine Straße dort befand.
Sie haben mit dem Gesetz §6 Absatz 6 (insbesondere letzter Satz) argumentiert:

Zitat:
(6) Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 und 2 erforderlichen Tiefe, mindestens 3 m. Satz 1 gilt auch für Außenwände von mehr als 16 m Länge, jedoch nur für einen Außenwandabschnitt bis zu 16 m. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an andere Gebäude oder an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberührt.

-->gefunden auf: http://www.baurecht.de/landesbauordnung-sachsenanhalt.html#Abstandflaechen

Frage1: das scheint ein älterer Auszug zu sein oder ist dieser noch immer gültig?


Wir haben auf unserem Grundstück (in der Zeichnung (siehe Anhang) unten/rechts) einen Grünstreifen von 2m, welcher der Stadt gehört. Auf der Zeichnung ist unser Grundstück inkl. Bauvorhaben, die Nachbargrundstücke sowie die Straßen (der Bausiedlung) eingezeichnet.

Bild/Zeichnung: http://www.bilder-upload.eu/upload/8faf66-1507394929.jpg

Wir möchten uns die 3m Abstandgrenzen sparen und den "Platz" lieber hinten raus nutzen.
Frage2: Müssen die 3m Abstandgrenzen eingehalten werden, vor dem Hintergrund, dass wir a) noch eine Grünfläche vor dem Grundstück haben und b) sich davor eine Straße befindet (siehe oben: Gesetz §6 Absatz 6 (insbesondere letzter Satz))


Wir sind dankbar für jede Antwort.
Vielen lieben Dank und freundliche Grüße

-- Editier von spike1302 am 07.10.2017 18:52

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39756x hilfreich)

Wie sind denn die örtlichen Baubestimmungen (z.B. Bebauungsplan, Baufenster / Baufeld)?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
spike1302
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
was konkret meinen Sie bzw. benötigen Sie und wo finde ich diese Informationen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Frage1: das scheint ein älterer Auszug zu sein oder ist dieser noch immer gültig?

Nein. Der Absatz wurde zwischenzeitlich geändert. Darauf kommt es aber gar nicht an, denn dieser Auszug ist für Ihr Anliegen irrelevant.

Zitat:
Frage2: Müssen die 3m Abstandgrenzen eingehalten werden, vor dem Hintergrund, dass wir a) noch eine Grünfläche vor dem Grundstück haben und b) sich davor eine Straße befindet (siehe oben: Gesetz §6 Absatz 6 (insbesondere letzter Satz))

Die 3m Abstand beziehen sich nicht auf den Abstand zur Grundstücksgrenze sondern auf den Abstand zum nächsten Gebäude.
Und wenn Sie §6 Abs. 2 der LBO Sa-Anhalt lesen, finden Sie folgendes: "(2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und § 31 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. ...". M.E. reicht es also aus, wenn Ihr Bauvorhaben mindestens 3m von der Straßenmitte entfernt ist.
Trotzdem sollten Sie natürlich beim örtlichen Bauamt nach örtlichen Bestimmungen fragen. Ein örtlicher Bebauungsplan ist (juristisch gesehen) "höherrangiger" als die LBO.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39756x hilfreich)

Beim örtlich zuständigen Bauamt kann man erfragen, welche Bedingungen für die Bebauung für diese Grundstück gelten, was dort wie genehmigungsfähig wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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