Rücklagen laut Teilungserklärung

7. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 33x hilfreich)
Rücklagen laut Teilungserklärung

Hallo zusammen

In unserer Teilungserklärung wurde ursprünglich ein maximaler Wert für die Rücklagen von 10000 DM festgelegt was meines Erachtens viel zu niedrig ist im Anbetracht der Kosten bei einer Reparatur oder Modernisierung.
Wortlaut der Teilungserklärung:
“...einschließlich eines Betrages für die Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage, die 10.000.- DM nicht übersteigen soll.”

Dieser Wert ist inzwischen überschritten, was einer der Miteigentümer zum Anlaß nimmt, das Hausgeld nur noch zum Teil zu überweisen.
In der letzten Eigentümerversammlung wurde beschlossen, zumindest für bis zur nächsten Eigentümerversammlung die Einzahlungen fortzusetzen und dann das Thema erneut zu beraten:

1.Frage dazu:
Wenn wir das mit Mehrheit so beschließen ist es ja eigentlich gegen die Teilungserklärung und damit anfechtbar (Stichwort „schwebend unwirksam“), oder sehe ich das falsch?

2.Frage:
Wenn ja, was kann man dauerhaft dagegen tun? Müssen wir die Teilungserklärung ändern um einen höheren Betrag oder vielleicht keine Obergrenze zu beschließen?
Müßte das dann im Grundbuch eingetragen werden (Kosten)?

Gruß
Michael

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Ich vermute mal, eure Teilungserklärung ist alt? Viele Klauseln sind unwirksam, leider kann man dass nur durch eine gerichtliche Klärung feststellen lassen.

Hausgeld ist in seiner Höhe zu zahlen wie laut Wirtschaftplan abgestimmt. Die Zahlung gehört zu den Pflichten des Eigentümers. Hilfreich ist, per Anwalt das Geld anzufordern und der Anwalt stellt auch gleich eine Rechnung gegen den Eigentümer (haben wir schon durchgezogen, Gericht gab uns auch Recht, dass so gehandelt werden darf bei säumigen Zahlern (war bei uns allerdings Anteil Sonderzahlung, denke aber, dass spielt keine Rolle).

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

...In der letzten Eigentümerversammlung wurde beschlossen, zumindest für bis zur nächsten Eigentümerversammlung die Einzahlungen fortzusetzen und dann das Thema erneut zu beraten.


Einerseits meinst Du, dass die in der Teilungserklärung vorgesehene Rücklage zu gering sei;
andererseits meckerst Du über den Beschluss, dass solange eingezahlt werden soll, bis zum nächsten Beschluß.


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#3
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Icecycel - mi641 hat nicht gemeckert, sondern gefragt, ob er mit seiner Einschätzung richtig liegt.

Ich denke diese Summe von 10.000,- DM wird als ungültig erklärt werden (vor Gericht), denn was kann man in der heutigen Zeit damit noch sanieren (oder ist es nur 1 Haus mit 2 Wohnungen - dann reicht es vielleicht für wenige Arbeiten). Vermutlich wird der Richter so entscheiden - kann natürlich auch sein, dass er sagt, die ursprünglichen Ersteller der Teilungserklärung wollten halt alle Massnahmen per Sonderumlage bezahlen (was ja in sich nicht verboten ist).

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#4
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 33x hilfreich)

Hallo zusammen

Ich fasse die Antworten mal zusammen:


sika0304
>Ich vermute mal, eure Teilungserklärung ist alt? Viele Klauseln sind unwirksam, leider kann man dass nur durch eine gerichtliche Klärung feststellen lassen.

Die Teilungserklärung ist seit dem Bau des Hauses 1994 unverändert.


icecycle
>...andererseits meckerst Du über den Beschluss, dass solange eingezahlt werden soll, bis zum nächsten Beschluß.

Ich möchte lediglich verhindern das wir wieder jedes Jahr darüber diskutieren und abstimmen müssen trotz Überschreitung der in der Teilungserklärung angegebenen Grenze weiter einzuzahlen. Die damals angegebene Summe ist für Reparaturen einfach lächerlich gering, aber unser Hausquerulant will um keinen Preis weiter einzahlen.


sika0304
>Ich denke diese Summe von 10.000,- DM wird als ungültig erklärt werden (vor Gericht), denn was kann man in der heutigen Zeit damit noch sanieren (oder ist es nur 1 Haus mit 2 Wohnungen - dann reicht es vielleicht für wenige Arbeiten).

Es handelt sich um ein Haus mit 6 Wohnungen und insgesamt 4 Eigentümern.

>Vermutlich wird der Richter so entscheiden - kann natürlich auch sein, dass er sagt, die ursprünglichen Ersteller der Teilungserklärung wollten halt alle Massnahmen per Sonderumlage bezahlen (was ja in sich nicht verboten ist).

Hmm, von einer Sonderumlage habe ich in der Teilungserklärung nichts gesehen...

-----

Fazit: Dann hilft für eine Änderung der Summe tatsächlich nur der Gang zum Gericht? Eine Änderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluß ist so nicht möglich?

Gruß
Michael

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Hallo mi641he,

Also von Sonderumlage muss in der TE nicht die Rede sein, die ergibt sich nötigenfalls aus dem Gesetz.

Unabhängig davon ist eine Deckelung der Rücklagenhöhe in einem vergleichsweise neuen Objekt höchst ungewöhnlich. Schon zum Zeitpunkt des Baus wären 10.000 DM bei weitem nicht ausreichend gewesen. Hier würde ich an Deiner Stelle vor der nächsten Versammlung den Rat eines Fachanwaltes einholen. Ich denke, es bestehen durchaus Chancen, diesen Passus der TE zu korrigieren.

In der Tat ist Euer gefasste Beschluss zunächst anfechtbar. Aber nur innerhalb von 4 Wochen ab Beschlussfassung. Anfechten muss der, der nicht zahlen will.

Die Zahlung einstellen oder reduzieren kann Euer Miteigentümer jedoch erst, wenn ein Gericht in seinem Sinne darüber entschieden hat. Bis dahin (und ohne Anfechtung sowieso) gilt der beschlossene Wirtschaftsplan, und somit die Zahlungsverpflichtung. Hausgeld nötigenfalls einklagen!

lg R.M.

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Ja, die Teilungserklärung kann nur geändert werden, wenn alle Eigentümer ihr OK dazu beim Notar unterschreiben oder es per Gericht festgelegt wird.
Eine Teilungserklärung kann nie per Mehrheitsbeschluss geändert werden. Das geht nur bei einer Gemeinschaftsordnung, die das Verhältnis der Eigentümer untereinander regelt und damit den umständlichen Weg "Teilungserklärung" oft verhindert.
Eine Hausordnung regelt das Verhältnis der Bewohner untereinander.

So jung ist euer Objekt? Wer kam denn da bloss auf die Idee, eine Rücklagenbeschränkung - und dann noch in so niedriger Höhe - aufzunehmen?

Übrigens, wenn der Nachbar gegen den Beschluss klagt (also die 4-Wochen-Frist einhält), würde er zwar einerseits Recht bekommen (da die Teilungserklärung ja noch gültig ist), aber vermutlich wird die Höhe aufgehoben werden, da dies nicht praktikabel ist.

Sonderumlagen werden immer dann fällig, wenn Massnahmen nicht durch die Rücklage gezahlt werden können - die können dann auch per Mehrheitsbeschluss beschlossen werden. Darüber muss nichts in der Teilungserklärung stehen, da dies im WEG geregelt ist.
Du kannst ja mal spasseshalber nachfragen, was eine Dachsanierung kostet, Treppenhausanstrich, aufgraben des Hauses.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 33x hilfreich)

Hallo zusammen

Danke für Eure Einschätzung. Jetzt bin ich schon schlauer :cheers:

Gruß
Michael

0x Hilfreiche Antwort

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