Radweg & Gemeinde...

8. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)
Radweg & Gemeinde...

Hallo,

unterstellend es gibt zwei angrenzende Grundstücke. Ein Grundstück davon eine Wiese landwirtschaftliche genutzt; das daneben befindliche Grundstück ist ein Waldgrundstück.

Aus historischen Gründen verläuft auf am Rand des Wiese eine Kiesstraße. Diese Straße ist eine Privatstraße und ist auch nirgends in Plänen verzeichnet und eigentlich dafür gedacht die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke erreichen zu können, wobei jedoch auch ab und zu Autos die Straße nutzen. Da es sich um eine Privatstraße handelt und rundum Gemeinde- oder Kreisstraßen bestehen gilt meines Erachtens auch kein Gewohnheits- oder Notwegerecht und die Straße könnte für den Verkehr gesperrt werden. Liege ich mir meiner Einschätzung richtig?

Die Gemeinde möchte diese Privatstraße jetzt asphaltieren und diese Straße als Radweg ausweißen und erhofft sich dadurch einen Zuschuss.

Die Eigentumsverhältnisse bleiben dabei unverändert und der Eigentümer erhält auch keine Kompensation. Auch eine dauernde Last soll im Grundbuch nicht hinterlegt werden.

Mal unabhängig vom lfd. Unterhalt für Schneeräumen, etc. des Radweges würde ich gerne wissen wie es sich bzgl. den Eigentums- und Besitzverhältnissen darstellt. Ein ehemalige Privatstraße in einen öffentlichen Radweg umwandeln stell ich mir schwierig vor. Selbst wenn ein Radweg gebaut wird möchte ich wissen ob dadurch dadurch irgendein Recht entsteht, so dass effektiv der Eigentümer nicht mehr über das Grundstück frei verfügen kann?

Danke!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Ein ehemalige Privatstraße in einen öffentlichen Radweg umwandeln stell ich mir schwierig vor.

Das Zauberwort heißt "Widmung":
https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenwidmung

Offensichtlich ist die Kiesstraße irgendwann mal (möglicherweise vor Jahrzehnten, vielleicht schon vor dem 2. Weltkrieg, evtl. sogar noch zur Kaiserzeit) als öffentlicher Weg gewidmet worden.
Auch Wege in Privateigentum können als öffentliche Straße gewidmet werden, wenn der Eigentümer einverstanden ist.
Man müsste hier wohl recherchieren, wann die Kiesstraße als öffentlicher Weg gewidmet wurde, ob der Eigentümer damals einverstanden war oder ob zum Zeitpunkt der Widmung eine Eigentümerzustimmung evtl. gar nicht nötig war (Vorschriften ändern sich ja auch mit der Zeit).

Zitat:
Selbst wenn ein Radweg gebaut wird möchte ich wissen ob dadurch dadurch irgendein Recht entsteht, so dass effektiv der Eigentümer nicht mehr über das Grundstück frei verfügen kann?

Wenn der Weg als öffentlicher (Rad-)Weg gewidmet ist, dann entsteht ein öffentliches Wegerecht für jedermann.
Dass der Eigentümer dann nicht mehr frei über das Grundstück verfügen kann, ist ziemlich milde ausgedrückt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

In dem Wiki Beitrag steht:

Zitat:
Wenn eine Straße gewidmet wird, die in einem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt, muss die Widmung den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entsprechen. (BVG, Urteil vom 1. November 1974, IV C 38.71)


Dann müsste die Straße wenn heute schon eine Widmung vorliegen sollte auch als Straße in den Plänen eingezeichnet sein, oder?

Wenn nicht, kann keine Widmung vorliegen, oder?

Dem ist aber nicht so. Wenn daraus ein Radweg werden würde dann könnte die Widmung das Mittel der Wahl werden/sein.

-- Editiert von fasti am 10.12.2015 23:24

-- Editiert von fasti am 10.12.2015 23:29

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Dann müsste die Straße wenn heute schon eine Widmung vorliegen sollte auch als Straße in den Plänen eingezeichnet sein, oder?[
Wenn nicht, kann keine Widmung vorliegen, oder?/quote]
Die Erstellung von Landkarten / Plänen hat nichts mit einer Widmung zu tun.
Ob bereits eine Widmung vorliegt, wird man nur durch Recherche im Straßenverzeichnis der Gemeinde feststellen können.

Zitat:
Wenn daraus ein Radweg werden würde dann könnte die Widmung das Mittel der Wahl werden/sein.

Möglicherweise strebt die Gemeinde jetzt eine Widmung als öffentlichen Radweg an (fall noch keine Widmung besteht).

Straßenbaurecht ist übrigens Landesrecht - und damit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
fasti
Status:
Beginner
(110 Beiträge, 3x hilfreich)

Und wie könnte man das verhindern, weil es effektiv ja einer Enteignung entspricht und der Eigentümer nichts dafür bekommt, oder?

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Das Straßengesetz müsste m.W. bundesweit gültig sein § 5 Widmung

Zumindest in Bayern dazu auch
Die fehlende Zustimmung kann ggf. im Wege der Enteignung nach dem Bayerischen Enteignungsgesetz ersetzt werden.
http://www.dnoti.de/gutachten/index.html/oeffentliche-widmung-eines-privatweges-verlegung-d/fa41ad1a-6177-4e79-b32d-9751e83364c5?mode=detail

Ich kenne mich da auch nicht weiter aus - finde das aber Thema sehr interessant. Ist ja irre, mit was man so konfrontiert werden kann - hier ist es für Bayern erklärt (allerdings schon älterer Thread)
http://archiv.jurathek.de/showthread.php?t=51034
Besonders beachtenswert finde ich:
Die Widmungsverfügung muß Dir nicht mitgeteilt werden. Es reicht, wenn die Gemeinde das öffentlich bekannt macht (durch Aushang an der Gemeindetafel - mal nachschauen und/oder im Gemeindeblatt).
Das Ganze wird auch so bestandskräfitg, ohne daß es Dir persönlich mitgeteilt wurde.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16550 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Das Straßengesetz müsste m.W. bundesweit gültig sein

Nein.
Jedes Bundesland hat ein eignes Straßengesetz. Die Unterschiede sind allerdings gering.
Der obige Link "§ 5 Widmung" führt auf das Baden-Württembergische Straßengesetz.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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