Problem mit Handwerker

10. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
E. Paschulke
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem mit Handwerker

Hallo,
wir haben 2009 ein sanierungsbedürftiges Haus gekauft. Im Zuge der Sanierungsmaßnahme wurde im Herbst 09 eine Haustür aus Aluminium eingebaut. Das Problem bei dieser Tür ist, dass sie sich bei Sonneneinstrahlung nicht mehr öffnen lässt, dieses Verhalten wurde dem Handwerker der die Tür eingebaut hat mündlich mitgeteilt. Durch bauliche Maßnahmen (Drainage, Dämmung usw.) konnte der Eingang nicht benutzt werden und es wurde mit dem Handwerker vereinbart, das Problem mit der Tür nach dem Fertigstellen der Außenarbeiten zu beheben. Die Außenarbeiten wurden im Sommer 2010 abgeschlossen. Seit dieser Zeit versuche ich den Handwerker dazu zu bewegen diesen Mangel abzustellen. Einmal war er sogar da, meinte aber er müsste den Hersteller mit einbeziehen, was bis heute nicht geschehen ist. Nach ständigen Anrufen, die immer mit „ Ich kümmere mich" endeten habe ich Ihm nun einen Brief geschrieben, in dem ich ihn aufgefordert habe den Mangel innerhalb von zwei abzustellen. Wie sollte ich weiter vorgehen, wenn er auf diesen Brief nicht reagiert? Danke schon mal für Eure Meinung.


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
das "Problem" hätte beim Einbau berücksichtigt werden müssen - es steht außer Frage das das Material "Wetterfühlig" ist. Das sollte auch behebbar sein.
Die andere Frage ist die der Haftung. Da es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt, hätte dieser auch umgehend gemeldet werden müssen! Dies ist nur Mündlich erfolgt, und schon einige Zeit her...
Sollte der Handwerker sich innerhalb der Frist nicht "bewegt" haben, kann ich nur empfehlen einen Anwalt aufzusuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Frist setzen mit Ablehnungsandrohung.

" sollten Sie den Mangel nicht innerhalb 3 Wochen beseitigen, werde ich Ihre Leistung ablehnen, eine andere Firma mit der Behebung des Mangels beauftragen und Sie mit den Kosten belasten".

Ich denke, dass hier die 2-jährige Gewährleistungspflicht
anzuwenden ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.03.2011 11:02:02
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 61x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119655 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die Zustellung solte per Einschreiben-Rückschein erfolgen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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