Nutzungsrecht/ Eigentumsrecht einer Garage auf fremdem Grundstück

15. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
juric
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungsrecht/ Eigentumsrecht einer Garage auf fremdem Grundstück

Hallo zusammen,
Als mein Großvater verstarb hinterließ er eine Garage, welche auf einem Grundstück steht, das seinem Sohn gehörte. Da sein Sohn auch schon verstorben ist, erbte das Grundstück nun dessen Ehefrau. Diese Verkaufte, das Grundsück mitsamt Garage. Diese Garage gehörte jedoch noch meinem Großvater (wurde von ihm bezahlt), der sie bis zu seinem Tod auch noch nutze. Die jetzigen Besitzer des Grundstücks behaupten, die Garage gehöre nun ihnen. Ist dies rechtens? Dürften wir die Garage abbauen bzw. darf der jetzige Besitzer des Grundstücks die Garage vermieten?
Zum Verständnis: Die jetzigen Besitzer des Grundstücks, glauben die Garage gehört ihnen, da sie sie beim Kauf des Grundstücks mit bezahlt haben. Durfte die Erbin des Grundstücks (Frau des verstorbenen Sohnes) die Garage, die doch meinem Großvater gehörte überhaupt verkaufen?

Ich weiß, das der Fall etwas kompliziert ist, fragen Sie bitte nach, falls etwas noch unklar ist.
Ich bin sehr dankbar für Ihre Hilfe. Mfg

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Grundsätzlich gehört das Bauwerk demjenigen, dem das Grundstück gehört. Soweit ich weiß, gab es zu DDR-Zeiten dort die Konstellation, dass der Grundstückseigentümer und der Garageneingentümer NICHT dieselbe Person sein muss, das gilt aber wohl nur für die damals lebenden Personen.

Daher die Frage: In welchem Bundesland befindet sich das Grundstück mit der Garage?
Ist die Garage fest verbunden oder könnte man diese (zur Not mit Kran und Schwerlaster) "einfach" mitnehmen?
Steht irgendwas zu dem Bauwerk im Grundbuch? Gibt es Eintragungen im Grundbuch?

Grundsätzlich würde ich dazu tendieren, dass die Grundstückseigentümer im Recht sind - zumindest der Anschein spricht für sie. Du müsstest im Einzelnen mindestens nachweisen:

* dass Dein Großvater Eigentümer der Garage war (nur "er hat sie bezahlt" gilt nicht)
* dass Du der rechtmäßige Erbe dieser Garage bist
* dass Dein Großvater das Eigentum an der Garage überhaupt übertragen durfte

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):
Grundsätzlich gehört das Bauwerk demjenigen, dem das Grundstück gehört. ...


Hmm, also mir würde schon noch was gegensätzliches einfallen: das Erbbaurecht (auch landläufig Erbpacht genannt).
Dann wäre es problemlos möglich, dass der Gebäudeeigentümer nicht auch automatisch der Grundstückseigentümer sein muss. Naja und ein alleiniges Nutzungsrecht des Gebäudeeigentümers bei einem Grundstück mit Erbbaurecht wäre auch nicht ungewöhnlich.
Schon mal versucht irgendwas diesbezüglich in Erfahrung zu bringen?

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Und noch eine Variante: mobile Garagen, die werden per Lkw angeliefert und können auch wieder per Lkw abtransportiert werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

19x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Deshalb meine Frage, ob die Garage ein festes Bauwerk ist. ;)

Erbpacht wäre zugegeben auch eine Möglichkeit; dann hätte der Großvater (und später der TE) in der Regel Pachtzahlungen zu leisten gehabt. Trotzdem wäre das zu prüfen, ja!

Zum Problem der "DDR-Garagen" (für den Fall, dass es sich um die neuen Bundesländer handelt), habe ich dieses hier gefunden: https://www.strunz-alter.de/content/übersicht-über-die-beendigung-von-garagennutzungsverträgen

In jedem Fall wird's wohl ein steiniger Weg, die Garage wieder in Empfang zu nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Sämtliche Ansprüche aus DDR-Bestandsschutz sind aber untergegangen, wenn der jetzige Eigentümer des Grundstücks es nach dem 31.12.2000 gekauft hat. Der Großvater bzw. seine Erben hätten früher tätig werden müssen (falls sich die Garage überhaupt auf Ex-DDR-gebiet befindet, was bislang ja nur Spekulation ist).

Deshalb spricht viel dafür:
Die jetzigen Besitzer des Grundstücks behaupten, die Garage gehöre nun ihnen. Ist dies rechtens?
Ja
Dürften wir die Garage abbauen
Nein
bzw. darf der jetzige Besitzer des Grundstücks die Garage vermieten?
Ja
Durfte die Erbin des Grundstücks (Frau des verstorbenen Sohnes) die Garage, die doch meinem Großvater gehörte überhaupt verkaufen?
Ja

@Harry
Auch Fertiggaragen sind "wesentlicher Teil eines Grundstücks" (BFH, 04.10.1978 - II R 15/77 ). D.h. beim Verkauf des Grundstücks ist eine darauf stehende Fertiggarage automatisch mit verkauft. Eine Abholung per Lkw durch die Erben des Großvaters ist damit unzulässig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Auch Fertiggaragen sind "wesentlicher Teil eines Grundstücks" (BFH, 04.10.1978 - II R 15/77 ).

Dann hab ich ja richtig Glück gehabt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
juric
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal ja, die Garage ließe sich gegebenenfalls problemlos abbauen. Das würde ich auch so machen, wenn es zulässig wäre. Da die jetzigen Eigentümer meinten die Garage mit gekauft zu haben, würde mich noch Interessieren, wann genau die Garage meines Großvaters in Besitz seiner Schwiegertochter (also der Frau, die das Grundstück verkauft hat) gekommen ist? Diese hat das Grundstück ja schon verkauft als mein Großvater noch lebte, sein Sohn jedoch schon verstorben war. Demnach wäre mein Großvater ja nie wirklich der Eigentümer der Garage gewesen sondern sein Sohn und dessen Frau dann die Erbin?

Die Garage steht in Thüringen. Ich weiß zwar nicht, ob mein Großvater und sein Sohn sich damals über die Rechtslage bewusst waren, jedoch weiß ich, dass die Garage nach der Wiedervereinigung Deutschlands (1993) auf das Grundstück gestellt wurde. Verstehe ich es richtig, dass es später gar nicht mehr erlaubt war, dass die Garage auf einem „fremden" Grundstück steht? und es nur keine Probleme gab, weil sein Sohn ja damit einverstanden war, dass die Garage dort steht und von seinem Vater genutzt wird? Da es vor vor dem 31.12.2000 war würden die ehemaligen Ansprüche aus der DDR noch gelten?

Ich bin nicht Erbe der Garage jedoch meine Oma und ich frage hier quasi für sie. Sie ist die rechtmäßige Alleinerbin. Der Kauf der Garage ließe sich auch nachweisen, da ein Kaufvertrag in seinen Unterlagen vorhanden war.


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Wenn die Garage erst 1993 (also nach der Wende) gekauft wurde, kannst Du Dich IMHO nicht auf diese Regelung berufen, weil diese eben die Sonderrechtliche Situation in der DDR (vor der Wende) auffangen sollte.

D.h. auch wenn der Großvater die Garage erworben und bezahlt hat, gehörte sie damals schon dem Sohn (rechtlich), weil sie auf seinem Grundstück stand. Wenn ich morgen auf meine Kosten ein Haus auf Dein Grundstück setze, gehört selbiges auch Dir!

Sofern das also anders gedacht war, hat da irgendwer nicht aufgepasst - die jetzigen Besitzer sind nach meiner Einschätzung aber im Recht und die rechtmäßigen Eigentümer der Garage.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Verstehe ich es richtig, dass es später gar nicht mehr erlaubt war, dass die Garage auf einem „fremden" Grundstück steht? und es nur keine Probleme gab, weil sein Sohn ja damit einverstanden war, dass die Garage dort steht und von seinem Vater genutzt wird?

Richtig. Das war eine Besonderheit des DDR-Rechts. Nach (West-)deutschem Recht gehören Gebäude immer demjenigem, dem das Grundstück gehört.
(In der DDR waren Grundstücke ja fast immer "Volkseigentum" und somit hatte niemand Lust, auf einem volkseigenen Grundstück zu bauen - damit hätte man ja nur das Volkseigentum vermehrt. Deshalb hat die DDR eine Sonderregel geschaffen, dass Gebäudeeigentum und Grundstückseigentum getrennt sein können.)

Zitat:
Da es vor vor dem 31.12.2000 war würden die ehemaligen Ansprüche aus der DDR noch gelten?

Nein. Ansprüche aus der DDR beziehen sich nur auf Gebäude, die schon zu DDR-Zeiten gebaut wurden. Für Bauten nach der Wiedervereinigung gilt uneingeschränkt, dass Sie automatisch dem Grundstückseigentümer gehören.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Auch Fertiggaragen sind "wesentlicher Teil eines Grundstücks" (BFH, 04.10.1978 - II R 15/77 ).


Hinsichtlich der steuerrechtlichen Einstufung.

Für die hier diskutierte Eigentümerschaft ist der BFH nicht zuständig!

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.824 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen