Neuer Nachbar will Zaun errichten

22. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
smartie1337
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)
Neuer Nachbar will Zaun errichten

Guten Abend,

ich muss mal ein klein wenig Ausholen um die Situation genau zu erklären.
Hinter unserem Haus stand ein weiteres Haus, welches samt Grundstück verkauft wurde (Standort NRW).
Nun hat der neue Eigentümer das alte Haus abgerissen und möchte auch kein neues bauen, sondern einfach nur eine Rasenfläche einrichten. Soweit so gut.
Nun sind die Grundstücksgrenzen leider etwas unvorteilhaft für uns, da unser Parkplatz, hinterm Haus, zu einem kleinen Stückchen dem neuen Nachbarn gehört, der nun einen Zaun (1,40m maximal in der Höhe) setzen möchte und zwar exakt auf der Grundstücksgrenze. Ein knapper halber Meter würde scon reichen, damit wir unseren gewohnten Parkplatz weiterhin nutzen können, auch wenn das Wenden nun deutlich schwerer werden dürfte mit einem Zaun.

Die große Frage der Fragen ist natürlich nun, ob er exakt auf der Grundstücksgrenze diesen Zaun bauen darf und ob er überhaupt einen Zaun ziehen darf. Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass ein neuer Zaun, wenn keine vorher gestanden hat, eine Bauliche Veränderung ist und man eine Genehmigung dafür braucht.
Ich habe natürlich schon google bemüht um eine Antwort auf die Frage zu bekommen, bin aber nicht wirklich fündig geworden.

Eine friedliche Einigung mit dem neuen Nachbarn scheint nicht möglich zu sein, deswegen bitte ich um Rat wie ich weiter vorgehen soll. Der Zaun ist noch nicht gebaut worden, aber das dürfte nicht all zu lange auf sich warten lassen, denn das Haus ist schon abgerissen worden und aller Schut ist beseitigt worden.

Ich bedanke mich schonmal und hoffe auf hilfreiche Anwtorten.

-- Editier von smartie1337 am 22.06.2017 21:48

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19 Antworten
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#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von smartie1337):
Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass ein neuer Zaun, wenn keine vorher gestanden hat, eine Bauliche Veränderung ist und man eine Genehmigung dafür braucht.

Das stimmt so nicht - aber da muss man auch bei der Antwort weiter ausholen ;)

Es spielen 2 verschiedene Aspekte eine Rolle und vermischen sich auch teilweise: Baurecht und Zivilrecht ("Dein" Recht gegenüber dem Nachbarn und umgekehrt)

Baurechtlich kann ein Zaun aufgrund seiner Ausführung eine bauliche Anlage sein - da wäre dann eine Baugenehmigung erforderlich. Ob das zutrifft ist abhängig von der Ausführung des Zauns (Höhe, Bauart) sowie vom Bundesland und von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Bauordnung, Bebauungsplan, Nachbarrecht). I.d.R. dürfte ein offener Zaun (Maschendraht) bis 1,50m Höhe NICHT als bauliche Anlage anzusehen sein - so ähnlich ist das vielerorts sogar vorgeschrieben (Einfriedungspflicht). Ob der Nachbar eine Baugenehmigung bekommt (falls sie denn nötig ist), das bestimmt auch allein das Bauamt und nicht der andere Nachbar.

Auf die Grenze darf ein Grundstückseigentümer dabei immer nur dann einen Zaun bauen, wenn der andere Nachbar damit einverstanden ist. Damit wird daraus eine gemeinsame Grenzanlage und ggf. kann Kostenbeteiligung verlangt werden.
Bei einem Zaun an der Grenze (also vollständig auf dem Nachbargrundstück) hat der andere Nachbar aber kein Vetorecht, denn mit seinem Eigentum darf der Grundstückseigentümer verfahren wie er alleine es möchte (natürlich im Rahmen des öffentlich-rechtlich Zulässigen).

Und genau hier bist du wohl auf dem Holzweg, denn natürlich kannst du nicht verlangen, dass dein Nachbar dir weiterhin die Einfahrt über sein Grundstück zu deinem "Parkplatz hinterm Haus" ermöglicht.
Normalerweise dürfte ein solcher Parkplatz gar nicht genehmigt worden sein ... da wären wir also wieder beim Baurecht ... (wenn das ein "erforderlicher Parkplatz" ist, dann könntest eher du in die Predoullie kommen, wenn du um's Baurecht Wind machst)

vielleicht mal hier zum Einlesen und Eintauchen in den Wust
https://www.nachbarrecht.com/thema/gartenzaun-sichtschutzzaun-einfriedung.html

Du solltest zuallererst mal nachschauen, was hinsichtlich Zaun/Einfriedung im Bebauungsplan und/oder sonstigen örtlichen Vorschriften geregelt ist.
Mit Nennung des Bundeslandes könnte es dann ggf. auch hilfreichere Antworten geben.
Möglicherweise könnte es auch eine Rolle spielen, wie es denn kam, dass euer Parkplatz hinterm Haus nicht über euer eigenes Grundstück erreichbar ist.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von smartie1337):
Die große Frage der Fragen ist natürlich nun, ob er exakt auf der Grundstücksgrenze diesen Zaun bauen darf und ob er überhaupt einen Zaun ziehen darf.

Ja, darf er (§ 32 Nachbarrechtsgesetz)

Er könnte sogar von Dir verlangen, das Du daran mitwirkst.

Und gemäß § 37 Nachbarrechtsgesetz könnte er Dir auch die Häkfte der Kosten dafür auferlegen.


https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820021111170061258



Zitat (von smartie1337):
Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass ein neuer Zaun, wenn keine vorher gestanden hat, eine Bauliche Veränderung ist und man eine Genehmigung dafür braucht.

Es gelten die Gesetze die sich auf Dein Grundstück beziehen. Also mal vor Ort nachforschen, ob es da noch spezielle Reglungen (Bebauungplan etc.) gibt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smartie1337
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Und genau hier bist du wohl auf dem Holzweg, denn natürlich kannst du nicht verlangen, dass dein Nachbar dir weiterhin die Einfahrt über sein Grundstück zu deinem "Parkplatz hinterm Haus" ermöglicht.
Normalerweise dürfte ein solcher Parkplatz gar nicht genehmigt worden sein ... da wären wir also wieder beim Baurecht ... (wenn das ein "erforderlicher Parkplatz" ist, dann könntest eher du in die Predoullie kommen, wenn du um's Baurecht Wind machst)


Ne ganz so ist das dann nicht. Es gibt eine Einfahrt (einen Weg) an unserem Haus vorbei und dahinter parken wir dann. Wenn er jetzt einen Zaun zieht, dann bekommen wir leichte Platzprobleme beim Parken müssen aber nicht zwingend auf seinem Grund dabei stehen. Der halbe Meter abstand würde nur alles deutlich erleichtern. So wie wir derzeit parken, würden wir mit einem Reifen ein paar cm auf seinem Grundstück stehen. Für solch einen Parkplatz brauche ich auch keine Gernehmigung, da die Fläche nicht gepflaster ist oder ähnliches. Das haben wir vor Jahren zum Glück schon klären können.

Das Bundesland ist NRW, was ich aber auch oben erwähnt habe (ist bestimmt bei dem ganzen Text untergegangen :-) )

Vielen dank erstmal für die Antwort.

-- Editiert von smartie1337 am 23.06.2017 07:05

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
smartie1337
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von smartie1337):
Die große Frage der Fragen ist natürlich nun, ob er exakt auf der Grundstücksgrenze diesen Zaun bauen darf und ob er überhaupt einen Zaun ziehen darf.

Ja, darf er (§ 32 Nachbarrechtsgesetz)

Er könnte sogar von Dir verlangen, das Du daran mitwirkst.

Und gemäß § 37 Nachbarrechtsgesetz könnte er Dir auch die Häkfte der Kosten dafür auferlegen.


https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820021111170061258


So wie ich das gelesen habe, gilt das doch nur, wenn auf beiden Grundstücken Häuser stehen oder eine der Flächen gewerblich genutzt ist, oder habe ich das falsch verstanden ? Gott wie ich Juristen für ihre eigene kleine Sprache hasse, die manchmal nichtmal sie selber verstehen :-) . Er kann ja bei sich auf seinem Grundstück (hinter den Grenzsteinen) einen Zaun ziehen und ich wüsste beim besten Willen nicht warum ich das mitbezahlen sollte, denn da ist nichts was zu schützen wäre, wie ein Haus oder ähnliches. Eine Einfriedung für eine Rasenfläche kann doch unmöglich nötig sein. Ich hoffe du verstehst was ich damit meine.

Zitat:


§ 32
Einfriedigungspflicht

(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt. Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die in § 37 Abs. 1 geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht berührt.

(2) Stellt das Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 der Eigentümer eines Grundstücks, das

a) weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt oder

b) in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist,

so ist er berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedigung mitzuwirken.

(3) Als gewerblich genutzt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt nicht ein Grundstück, das erwerbsgärtnerisch genutzt wird


Die Fläche die er begrünen möchte ist auch kein Bauland und er würde wohl auch extreme Schwierigkeiten bekommen eine Baugenehmigung zu bekommen, falls er ein Haus bauen möchte, da er das neue Haus nicht auf den Grundstein des alten Hausen setzen kann, da er dieses komplett abgerissen hat. Das ist aber auch gar nicht sein Ziel, denn er hat das Grundstück nur gekauft, damit eben keiner darauf baut und seine Sicht aus seinem garten damit ruiniert. Der neue Nachbar wohnt in einer parallel Straße die hinter unserer Straße liegt (etwas höher) und er kann von seinem Garten aus über sein neues und unser Grundstück schauen.

-- Editiert von smartie1337 am 23.06.2017 07:21

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
smartie1337
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

//EDIT// doppelpost gelöscht

-- Editiert von smartie1337 am 23.06.2017 07:22

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Du solltest mit dem Nachbarn sprechen, bevor der Zaun gebaut wird.
Vielleicht kannst du ihm ja einen Streifen Land abkaufen, dann wäre deine Parkmöglichkeit auf Dauer sicher.
Oder aber du zahlst ihm für den benötigten Streifen Land eine jährliche Pacht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
smartie1337
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Wie gesagt kann ich schon parken, aber es ist halt nicht mehr so komfortable wie früher und ich möchte ihm nichts zahlen, wenn das Recht auf meiner Seite ist.

Zitat:

§ 36 (Fn 4)
Standort der Einfriedigung

(1) Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie

a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken

oder

b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem Grundstück der in § 32 Abs. 2 genannten Art liegt.

In allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten.

(2) Die Einfriedigung muß von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 oder § 33 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken,

a) die in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder

b) für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Einfriedigung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht.

(4) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedigung, die einen geringeren als den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen drei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat.

(5) Wird eine Einfriedigung, mit der ein geringerer als der nach Absatz 2 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, durch eine andere ersetzt, so gilt Absatz 2.

(6) Ist die nicht auf der Grenze zu errichtende Einfriedigung eine Hecke, so sind die für Hecken geltenden Vorschriften des XI. Abschnitts anzuwenden.

daraus entnehme ich, dass er den halben Meter abstand einhalten muss.

Als guter Nachbar hätte er aber auch einfach sagen können, hey ich setz den Zaun einfach nen Meter weiter hinten, denn es ist ja letzendlich egal wo der Zaun steht. Er möchte ja nichts mit der Fläche machen und er würde ja auch nichts verlieren dabei. Warum Menschen immer so stur und auf krawall aus sein müssen, werde ich nie verstehen.

-- Editiert von smartie1337 am 23.06.2017 08:32

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 226x hilfreich)

..und du möchtest einfach widerrechtlich 1 m seines Grundstückes für deine Zwecke nutzen. Oder hab ich da was falsch verstanden?

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
smartie1337
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
..und du möchtest einfach widerrechtlich 1 m seines Grundstückes für deine Zwecke nutzen. Oder hab ich da was falsch verstanden?


Das ist ja eine blöde Aussage - Entschuldigung aber das ist ja quatsch. Ich möchte nicht 1 Meter seines Grundstücks nutzen, sondern es wäre Nachbarschaftlich von ihm gewesen zu sagen hey ich setz den Zaun nen kleines Stückchen weiter nach hinten, damit ihr es etwas leichter habt zu rangieren und nicht mehr und nicht weniger. Es ist nicht so, dass der gute Mann diese Fläche nutzen möchte, sondern er möchte sie besitzen, damit dort keiner bauen kann und seine Sicht ruinieren kann. Da hätte ihm der Meter nun nichts ausmachen müssen. So muss ich jetzt Klagen um mir den halben Meter zu holen, der mir , nach meiner Meinung nach, rechtlich zusteht. Es ist ja nicht so, dass ich diese Fläche zwingend brauche, aber es würde vieles vereinfachen. Ich Parke ja auch nicht zwingend auf seiner Fläche. Bisher haben wir ziemlich großzügig eingeparkt, weils keine Rolle gespielt hat.

-- Editiert von smartie1337 am 23.06.2017 09:29

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Zitat:
Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken,

a) ...

b) für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.


Wenn dein Grundstück die Größe hätte, das man es mit landwirtschaftlichem Gerät bearbeiten könnte, dann wärest du nicht auf ein paar Zentimeter vom Nachbargrundstück angewiesen...

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Was ist denn das für eine Einstellung, man hat kein Recht auf fremdes Eigentum, selbst wenn kein Zaun vorhanden ist. Der Nachbar kann auf Unterlassung klagen, wenn man sein Grundstück einfach sich aneignet.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von smartie1337):
Die Fläche die er begrünen möchte ist auch kein Bauland und er würde wohl auch extreme Schwierigkeiten bekommen eine Baugenehmigung zu bekommen, falls er ein Haus bauen möchte, da er das neue Haus nicht auf den Grundstein des alten Hausen setzen kann, da er dieses komplett abgerissen hat. Das ist aber auch gar nicht sein Ziel, denn er hat das Grundstück nur gekauft, damit eben keiner darauf baut und seine Sicht aus seinem garten damit ruiniert.

Dann wäre es schlauer von ihm gewesen erst den Zaun zu setzen und dann abzureißen.
Denn wenn es gar kein Bauland ist, dann muss er den komplett selbst bezahlen.



Zitat (von smartie1337):
sondern es wäre Nachbarschaftlich von ihm gewesen zu sagen hey ich setz den Zaun nen kleines Stückchen weiter nach hinten, damit ihr es etwas leichter habt zu rangieren und nicht mehr und nicht weniger.

Ja, aber nicht jeder legt da Wert drauf.



Zitat (von smartie1337):
So muss ich jetzt Klagen um mir den halben Meter zu holen, der mir , nach meiner Meinung nach, rechtlich zusteht.

Das dürfte dann eine teure Erfarung für Dich werden, es fehlt nämlich an jedwerder Rechtsgrundlage, das Dir 0,5m des Nachbargrundstückes zustehen würden.



Zitat (von smartie1337):
Es ist ja nicht so, dass ich diese Fläche zwingend brauche, aber es würde vieles vereinfachen.

Alleine schon deshalb, man benötigt es gar nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 226x hilfreich)

Ich fürchte du bekommst hier nicht die Antwort, die du dir wünscht.

Nur noch soviel.
Du kannst oder willst nicht mit deinem Nachbarn reden oder er will deinen Vorschlag nicht akzeptieren, was sein gutes Recht ist.
Selbst wenn er seinen Zaun um 1m zurück setzt, hast du nicht das Recht diesen 1m zu nutzen.
Am besten du klagst und dann ist eben der Richter der Blöde, der einfach dein Anliegen nicht verstehen will.

Signatur:

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
smartie1337
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Was ist denn das für eine Einstellung, man hat kein Recht auf fremdes Eigentum, selbst wenn kein Zaun vorhanden ist. Der Nachbar kann auf Unterlassung klagen, wenn man sein Grundstück einfach sich aneignet.

Ich eigne es mir ja nicht an bzw möchte es mir aneignen, sondern nur ein kleines bisschen mehr Platz zum drehen und wenden haben. Ich will da nicht drauf parken und auch nichts bauen hinlegen etc.

Zitat (von Harry van Sell):

Dann wäre es schlauer von ihm gewesen erst den Zaun zu setzen und dann abzureißen.
Denn wenn es gar kein Bauland ist, dann muss er den komplett selbst bezahlen.

Ja das wäre wohl klüger gewesen. Es ist defeintiv kein Bauland. Beim Verkauf bzw der Zwangsversteigerung wurde dies immer sehr deutlich hervorgehoben, dass es NUtzfläche und kein Bauland ist.


Zitat (von Harry van Sell):

Das dürfte dann eine teure Erfarung für Dich werden, es fehlt nämlich an jedwerder Rechtsgrundlage, das Dir 0,5m des Nachbargrundstückes zustehen würden.

Es ist blöd von mir ausgedrückt. Natürlich stehen mir die 0,5m nicht als persönliche Fläche zur Verfügung, aber er muss halt 0,5m abstand halten, da es halt kein Bauland ist und auch nicht bebaut ist. Ich werde natürlich auch nicht für die 0,5meter Klagen. da der gute mann auch noch Jurist ist, würden nur mir ewig hohe Kosten dafür entstehen und das ist mir die Sache dann doch nicht Wert.

Zitat (von aspergius):
Ich fürchte du bekommst hier nicht die Antwort, die du dir wünscht.

Nur noch soviel.
Du kannst oder willst nicht mit deinem Nachbarn reden oder er will deinen Vorschlag nicht akzeptieren, was sein gutes Recht ist.
Selbst wenn er seinen Zaun um 1m zurück setzt, hast du nicht das Recht diesen 1m zu nutzen.
Am besten du klagst und dann ist eben der Richter der Blöde, der einfach dein Anliegen nicht verstehen will.


Ich habe eigentlich schon die Antwort erhalten, die ich hören wollte. Ich habe jetzt zumindest mal ne Grundlage um besser mit dem guten Mann zu reden. Wir haben auch schon ein wenig drüber gesprochen, aber er mag halt nicht wirklich damit ins Detail gehen.

Ich bedanke mich bei allen die mitgewirkt haben und hoffe auf eine friedliche Lösung

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
smartie1337
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von joebeuel):
Zitat:
Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken,

a) ...

b) für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.


Wenn dein Grundstück die Größe hätte, das man es mit landwirtschaftlichem Gerät bearbeiten könnte, dann wärest du nicht auf ein paar Zentimeter vom Nachbargrundstück angewiesen...


Doch ist es.
Wir wohnen recht ländlich und da sind die Grundstücke recht großzügig.
Der Platz zwischen unserem Haus und der Grenze ist halt recht knapp, aber der rest ist riesig und mir Pferden drauf. Da könnte ich durchaus mit Landwirtschaftlichem Gerät anrücken.

-- Editiert von smartie1337 am 23.06.2017 10:14

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von smartie1337):
Ich eigne es mir ja nicht an bzw möchte es mir aneignen, sondern nur ein kleines bisschen mehr Platz zum drehen und wenden haben. Ich will da nicht drauf parken und auch nichts bauen hinlegen etc.

Das dürfte egal sein, man kann sich nicht das Recht heraus nehmen einfach über das Grundstück zu Fahren, oder auch nur das Fahrzeug überstehen zu lassen. Zaun hin oder her, im Gegenteil ohne Zaun hat man nicht mal einen Anhaltspunkt vom Fahrzeug aus.
Wenn dann dazu der Nachbar RA ist, viel Spaß mit Unterlassungserklärungen und sehr teurem Einparken, denn der braucht sich nur jedes Mal mit einem Zeugen auf die Lauer legen, und alles dokumentieren. Jedes Mal danach kommt ein nettes Schreiben, und dann geht es vor Gericht.
Zitat (von smartie1337):
Da könnte ich durchaus mit Landwirtschaftlichem Gerät anrücken.

Na wenn man einen Rasentraktor nimmt schon vielleicht, jedoch scheint ein Auto zu groß zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Dann wäre es schlauer von ihm gewesen erst den Zaun zu setzen und dann abzureißen.
Denn wenn es gar kein Bauland ist, dann muss er den komplett selbst bezahlen.


Es ist aus Sicht des Fragestellers viel schlimmer. Der Nachbar kann die Errichtung eines Zaunes verlangen und der Fragesteller muss ihn dann errichten und auch noch alleine bezahlen. Lest Euch bitte den § 32 Abs. 1 Satz 1 NRG noch einmal genau und in Ruhe durch.

Im Übrigen sehe ich das auch so wie die Anderen. Es gibt keinen Rechtsanspruch, das Grundstück des Nachbarn mitbenutzen zu dürfen. Da muss man irgendwie auf friedlichem Weg versuchen, eine freiwillige Einigung herbeizuführen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
smartie1337
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Wir haben das ganze nun anders geregelt bekommen.
Ich möchte aber nochmal anmerken, dass ich durchaus Nutzungsrecht habe bei meinem Nachbarn (bzw ich darf es befahren und begehen), da ich nach wie vor Wegerecht habe wie wir heute festgestellt haben. Die Einfahrt ist recht lang und unser Haus ist das einzige mit vollem Wegerecht.

Demnach kann er nur noch ein Tor bauen und kann dieses nicht verschliessen. Wir waren heute gemeinsam bei den Ämtern und auch bei einer Rechtsberatung und letzendlich ist er leider der angearschte und muss auf meine Gnade hoffen, da er bis zu seinem Grundstück nur zu einem sehr kleinen teil wegerecht hat und mit dem Auto nichtmal die Einfahrt reinfahren dürfte ohne meine Zustimmung.

Plötzlich ist der Zaun und dessen Position gar kein Problem mehr und da ich kein Arsch bin, sondern eine friedliche Nachbarschaft möchte, lassen wir das Wegerecht dementsprechend ändern (natürlich nachdem der Zaun zu meiner vollsten Zufriedenheit gestellt wurde und keine Sorge ich bin brav ich will nur die 0,5meter die er so oder so einhalten muss), so dass der lieber neue Nachbar auch mit dem Auto auf sein neues Grundstück fahren kann.

Zitat (von hh):
Zitat:
Dann wäre es schlauer von ihm gewesen erst den Zaun zu setzen und dann abzureißen.
Denn wenn es gar kein Bauland ist, dann muss er den komplett selbst bezahlen.


Es ist aus Sicht des Fragestellers viel schlimmer. Der Nachbar kann die Errichtung eines Zaunes verlangen und der Fragesteller muss ihn dann errichten und auch noch alleine bezahlen. Lest Euch bitte den § 32 Abs. 1 Satz 1 NRG noch einmal genau und in Ruhe durch.

Im Übrigen sehe ich das auch so wie die Anderen. Es gibt keinen Rechtsanspruch, das Grundstück des Nachbarn mitbenutzen zu dürfen. Da muss man irgendwie auf friedlichem Weg versuchen, eine freiwillige Einigung herbeizuführen.


Das stimmt nicht. Wie gesagt waren wir heute bei allen möglichen Ämtern und auch dieser § war dort ein Thema und dort wurde ziemlich deutlich gesagt, dass dem nicht so ist. Wie Juristen nunmal sind habe ich nicht wirklich verstanden warum das so ist, aber es ist nunmal so. Ich denke es hat damit zu tun, dass sein Grundstück hinter unserem Haus liegt, aber wie gesagt haben Juristen da ihre eigene Sprache.

-- Editiert von smartie1337 am 23.06.2017 18:33

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von smartie1337):
Wie Juristen nunmal sind habe ich nicht wirklich verstanden warum das so ist,

Eventuell deshalb:
Zitat (von Harry van Sell):
Es gelten die Gesetze die sich auf Dein Grundstück beziehen. Also mal vor Ort nachforschen, ob es da noch spezielle Reglungen (Bebauungplan etc.) gibt.




Zitat (von smartie1337):
lötzlich ist der Zaun und dessen Position gar kein Problem mehr

Wie das Blatt sich doch ganz ungerichtlich wenden kann :rock:


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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