Neubau und Nachbars Bäume NRW

5. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
tanja333
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Neubau und Nachbars Bäume NRW

Guten Tag,

ich bin neu hier, also bitte nicht gleich hauen, falls der beitrag doch eher ins Nachbarschaftsrecht gehört, war mir nicht sicher.

Folgender Fall:

Nachbar A wohnt auf einem Grundstück mit Baumbestand nahe an der Grenze zu Nachbar B. B ist neuer Besitzer von Grundstück B und hat das alte Haus abreißen lassen und Nachbar A mitgeteilt, daß einige Äste, die in den Bereich des zukünftigen Neubaus reichen, entfernt werden müssen.

Das hat A erledigt, anschließend passiert erst einmal monatelang nichts mehr. Dann rückt der Termin des Neubaus näher und Nachbar B verlangt weitere Schnittarbeiten, diese wurden ebenfalls durchgeführt, außerdem wurde die
Heckengrenzbepflanzung auf weiter Fläche entfernt (seitens B).

Der Bau beginnt, Garage direkt auf der Grenze und daneben ein Haus sind im Rohbau erstellt.

Nun kommt B wieder auf A zu und sagt, die Äste, die über das neue Haus reichen, müssen ebenfalls entfernt werden und auch die über der Garage und am besten alle, die auf
das Grundstück und übers Haus reichen, bis zum Stamm.

Also muß nun wieder geschnitten werden.

Also dreimal den Fachmann kommen lassen mit entsprechenden Kosten. A wird wohl in den sauren Apfel beißen müssen, oder kann es sein, daß B sich beteiligen müßte an den Kosten? Immerhin sollte A von Anfang an bekannt gewesen sein, wie weit und hoch der Bau reichen würde.

Wieweit müssen die Bäume geschnitten werden?

Bei den Bäumen geht es um ziemlich alte Nadelbäume.



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

'Nachbarrecht' wäre hier nicht verkehrt gewesen... :-)

schau mal hier: http://www.gütestelle-nrw.de/5.html

In eurer Situation hat A es eindeutig versäumt, sich von B über die konkrete Planung informieren zu lassen, bevor der Baumschnitt beauftragt wurde. Ein Verschulden von B sehe ich hier nicht.

Einen Rückschnitt bis an dem Stamm kann B nicht verlangen, der Anspruch endet, sobald es keine Beeinträchtigung von B mehr gibt, also spätestens an der Grenze.

A sollte sich mal mit einem Fachmann unterhalten, wie standsicher seine Bäume nach einem einseitigen Rückschnitt noch sind, und ggf. Bäume komplett entfernen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tanja333
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

OK, beim nächsten mal Nachbarschaftsrecht ;-)

Ich dachte mir schon so was ähnliches, allerdings nach den konkreten Plänen zu fragen, gestaltete sich wohl etwas schwierig, weil man eher weniger miteinander spricht. Naja.

Danke jedenfalls schonmal, auch für den Link.

-- Editiert tanja333 am 06.06.2012 11:05

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo, was mich stutzig macht ist:

quote:
Der Bau beginnt, Garage direkt auf der Grenze und daneben ein Haus sind im Rohbau erstellt.




Denn laut § 6 BauO NRW muß nämlich jede bauliche Anlage einen seitlichen Grenzabstand von mindestens drei Metern einhalten, also auch die Garage.
Selbst wenn das alte Haus auch direkt auf der Grenze stand, so Bedarf es bei dem Neubau einer erneuten Genehmigung.



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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

@Fulgora: bitte den § 6 ganz lesen, auch den Absatz 11!

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

@gaga92
habe ich, keine Sorge.


Die privilegierende Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NW entfaltet aber keine Wirksamkeit, wenn einer an der Grenze geplanten Garage die Festsetzung eines Bebauungsplanes entgegensteht.
Die landesrechtliche Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NW kann das Bundesrecht nicht überwinden.
Fraglich ist doch zunächst mal ob ein sog. "qualifizierter" Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB vorliegt.

Liegt das Gründstück im Bereich eines solchen Bebauungsplans und sieht dieser beispielsweise vor, dass jeweils 3 m zu den benachbarten Grundstücken eingehalten werden müssen, könnte nur die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 31 BauGB Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Regelungen des Bebauungsplans zulassen, dem die Gemeinde dann noch zustimmen müsste (§ 36 BauGB ).

Ich würde daher erst einmal alles abchecken ob diese Garage da überhaupt stehen darf.

Selbstverständlich sollte man aber auch abklären ob die Abstände der Bäume passen.

Und auch nicht ausser acht lassen sollte man, das Nordrhein-Westfalen in § 45 des Landschaftsgesetzes den Schutz des Baumbestandes den Gemeinden überlassen hat. Viele Gemeinden haben solche Baumschutzsatzungen erlassen, nach denen bestimmte Bäume nicht gefällt, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden dürfen. Das könnte ggf. sogar.

Bevor man daher selbst Hand anlegt oder dieses von seinen Nachbarn verlangt, sollte man sich bei der Gemeinde erkundigen, ob nicht sogar eine Baumschutzsatzung den Eingriff verbietet.

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"

1x Hilfreiche Antwort

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