Nachbesserung durch falschen Einbau.

6. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
misterboombastik
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachbesserung durch falschen Einbau.

Hallo an alle,

wir haben im Juli 2010 unser Neubau bezogen. Im Keller haben wir eine Kleinhebeanlage stehen. Diese wollten wir nun in Betrieb nehmen und stellten fest, dass die Anschlüße nicht richtig verlegt wurden bzw. zu hoch angesetzt sind. ca. 5 cm.

Jetzt haben wir unseren Heizungsbauer aufgefordert den Missstand zu beheben und eine neue Anlage mit den passenden Anschlüssen zu installieren.

Unser Heizungsbauer hat bereits mehrere Termine mit uns vereinbart und leider sich an diese nicht gehalten. Bei einem ist er sogar aufgetaucht, hat die Heizung gereinigt, jedoch die Hebeanlage nicht ausgetauscht.

Ich habe das Gefühl, dass er mich hier veräppelt. Der Ton mit Ihm ist auch schon sehr streng geworden. Er geht nicht mehr ans Telefon und Antwortet nicht auf meine Nachrichten. Das Spiel spielen wir bereits seit drei - vier Monaten.

Hat schon jemand eine Erfahrung mit so etwas? Kann ich einen anderen Heizungsinstallateur beauftragen und die Rechnung auf den aktuellen Heizungsbauer erstellen lassen ? Es ist ja jetzt schon ca. 1,5 Jahre her. Konnten leider die Anlage davor nicht testen, da der Keller noch im Rohbauzustand stand.

Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Sie müssen den Handwerker zunächst "in Verzug" setzen.

"sollten Sie nicht innerhalb 2 Wochen den Mangel beheben,
werde ich Ihre Leistung ablehnen, ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der Mängel beauftragen, und Sie mit den Kosten belasten."

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39842x hilfreich)

Die Fristsetzung sollte auch ein konkretes Datum (jedoch bis spätestens XX.XX.XXXX) enthalten.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#3
 Von 
misterboombastik
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die Info.

Aber ist es rechtlich überhaupt durchsetzbar? Kann er sich evtl. querstellen und die Rechnung vom Folgeunternehmen ablehnen?

Zahle ich zuerst dann die Rechnung oder geht diese direkt vom Folgeunternehmer an den ersten Handwerksbetrieb?

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#4
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Die Rechnung muss derjenige bezahlen, der die Leistungen in Auftrag gibt, denn nur zwischen ihm und dem Auftragnehmer besteht ein Vertragsverhältnis.
Der Rechnungsbetrag muss notfalls beim Verursacher des Mangels eingeklagt werden, wenn der nicht freiwillig zahlt.

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