Nachbar möchte 1 m hohe Mauer auf Höhe unseres Grundstücks bauen, ohne Zustimmung

2. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
diemut
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 140x hilfreich)
Nachbar möchte 1 m hohe Mauer auf Höhe unseres Grundstücks bauen, ohne Zustimmung

Schönen guten Abend allerseits,

über den Verwalter wurden wir als WEG informiert, dass der neue Nachbar, dessen Grundstück knapp 2 Meter tiefer liegt als das unsere, die bis auf unsere Grundstückhöhe reichende Stützmauer um 1 weiteren Meter erhöhen wird.

Das sei, laut Baurechtamt Stuttgart, nicht genehmigungs- und auch nicht von unserer Seite zustimmungspflichtig. Seinen Worten nach, weil die Erhöhung von seiner Grundstückhöhe ausgehe. Von seinem Grund aus wären es dann aber doch 3,50, weil der zusätzliche Meter doch auf unserer Höhe hinzu käme. Habe ich einen Denkfehler?

Derzeit steht auf der Stützmauer ein ca 50 cm hoher Holzzaun, eine doppelt so hohe Steinmauer ist da schon eine ziemliche Veränderung. Außerdem ärgert mich, offen gestanden, der höchst unfreundliche Tonfall des Schreibens.

Zusatzfrage: Falls das mit der Mauer tatsächlich seine Richtigkeit haben sollte, hätte ich dann das Recht, mein abfallendes Grundstück zur Mauer hin etwas aufzuschütten und damit nutzbarer zu machen? Das könnte mich mit der Maßnahme versöhnen.

Danke schon einmal für Ihre Antworten mit herzlichem Gruß

Diemut.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von diemut):
Das sei, laut Baurechtamt Stuttgart, nicht genehmigungs- und auch nicht von unserer Seite zustimmungspflichtig.

Das kann man ja mal verifizieren.



Zitat (von diemut):
hätte ich dann das Recht, mein abfallendes Grundstück zur Mauer hin etwas aufzuschütten und damit nutzbarer zu machen?

Müsste man prüfen, welche Bauordnungen hier gelten würen.
Denn wäre er - falls zutirfft was er sagt - übrigens wieder zur Erhöhung bereichtigt.

Und auch technisch müsse man sicher stellen, das die Statik der Mauern das alles aushält. Oder selbst eine Stützmauer einziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
diemut
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 140x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort, Harry van Sell

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Und auch technisch müsse man sicher stellen, das die Statik der Mauern das alles aushält. Oder selbst eine Stützmauer einziehen.


Sehe ich auch so.
Bei 3.50 m freier Höhe und ca. 1,00 m frostfreier Einbindetiefe ergibt sich ca. 4.50 m Wandhöhe. Bei voller Anschüttungshöhe muss ein Statiker die Dimension der Winkelstützwand oder Schwergewichtswand vorgeben. Es sind nicht geringe Erdarbeiten zu erwarten - auch auf Deinem Grundstück.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
diemut
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 140x hilfreich)

Schönen Samstag allerseits,

zu hausfrau66

Die Mauer steht an der Böschung, also nicht frei.

An alle, die vielleicht was dazu sagen können:

Inzwischen ist das Nachbargrundstück ohnehin kaum wiederzuerkennen, u.a. um schätzungsweise 1 Meter aufgeschüttet, sämtliche Vegetation verschwunden... Vielleicht werden wir ja noch dankbar für den Sichtschutz sein ;)

Inzwischen hätte ich noch ein paar weitere Fragen:

Davon ausgehend, dass die angesprochene Mauer gebaut wird, muss dann der Eigentümer für den Ablauf von Regenwasser sorgen, das sich sonst auf unserer Seite an seiner Mauer stauen würde?

Muss er weiterhin dafür sorgen, dass der Abfluss auf seiner und nicht unserer Seite erfolgt?

Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist, was geschieht, wenn die Mauer aufgrund des durch sie entstandenen Stauwassers Schaden nimmt? Könnte der Nachbar von uns die Reparaturkosten fordern, weil das Wasser ja von unserem Grundstück kam?


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#5
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Es gibt das Baurecht und das Nachbarrecht. In BW sind 1,5 Meter Zaun oder Mauer erlaubt (von euch aus gemessen)
Wegen Nachbarrecht muss man selber klagen.
Wenn "dein Stauwasser" nicht abfließt muss du es ableiten,
Schau mal auf www.nachbarschaftsstreit.de da war mal so ein Fall mit einer Stützmauer

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#6
 Von 
diemut
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 140x hilfreich)

Puh, jetzt bin ich geschockt. Also kann ein Nachbar auf seinem Grundstück tun was er will, selbst wenn das zu Schäden auf dem Nachbargrundstück führt und wenn diese von ihm verursachten Schäden dann wiederum sein Bauwerk schädigen, haftet der ohnehin Geschädigte auch noch für den Schaden des Verursachers?

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#7
 Von 
Memme
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 25x hilfreich)

Schlimmer noch, du musst sowieso dafür sorgen, dass kein Wasser von deinem Grundstück auf seins läuft.

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#8
 Von 
diemut
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 140x hilfreich)

Oh Mann, und wir hatten uns gefreut, als das Nachbarhaus endlich nach jahrelangem Leerstand verkauft wurde, dass wieder Leben einkehrt - man sollte sich gut überlegen, was man sich wünscht...

Er hat die Hälfte seines Gartens abgegraben und baut jetzt erstmal einen Keller und einen Technikraum für den Pool, der in Zukunft doppelt so groß wie der Vorgänger sein wird. Der alte Technikraum unter der Garage war ihm zu schwer zugänglich, ebenso wie die Garage selbst, zu der man durch den Garten musste; auf der von uns abgewandten Seite des Hauses baut er eine Tiefgarage in den Hang mit direktem Zugang vom Haus.

Und die Arbeiten finden zu einem nicht unerheblichen Teil abends zwischen 17:00 und 21: 00 sowie samstags - gestern punkt 7 - statt. Netter Zeitgenosse - war eigentlich immer eine friedliche und freundliche Wohngegend hier :sad:

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#9
 Von 
diemut
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 140x hilfreich)

Was wäre eigentlich, wenn die (alte) Stützmauer im Zuge der Erdbewegungen nachgibt und der Hang abrutscht? Wäre es dann auch schlicht unser Problem?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von diemut):
Und die Arbeiten finden zu einem nicht unerheblichen Teil abends zwischen 17:00 und 21: 00 sowie samstags - gestern punkt 7 - statt. Netter Zeitgenosse


Finde ich auch, er hält sich zumindest an die geltenden Regelungen.

Zitat (von diemut):
Er hat die Hälfte seines Gartens abgegraben und baut jetzt erstmal einen Keller und einen Technikraum für den Pool, der in Zukunft doppelt so groß wie der Vorgänger sein wird. Der alte Technikraum unter der Garage war ihm zu schwer zugänglich, ebenso wie die Garage selbst, zu der man durch den Garten musste; auf der von uns abgewandten Seite des Hauses baut er eine Tiefgarage in den Hang mit direktem Zugang vom Haus.


Mir fehlt der Zusammenhang zu Deiner Fragestellung. Wie er sein Haus und sein Grundstück gestaltet ist doch ausschließlich seine Sache.

Zitat (von diemut):
Was wäre eigentlich, wenn die (alte) Stützmauer im Zuge der Erdbewegungen nachgibt und der Hang abrutscht? Wäre es dann auch schlicht unser Problem?


Der gewachsene Hang, nein. Wenn die beabsichtigte Aufschüttung wegrutsch, ja.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
dass der neue Nachbar, dessen Grundstück knapp 2 Meter tiefer liegt als das unsere, die bis auf unsere Grundstückhöhe reichende Stützmauer um 1 weiteren Meter erhöhen wird.
Das sei, laut Baurechtamt Stuttgart, nicht genehmigungs- und auch nicht von unserer Seite zustimmungspflichtig. ... Von seinem Grund aus wären es dann aber doch 3,50, weil der zusätzliche Meter doch auf unserer Höhe hinzu käme. Habe ich einen Denkfehler?

Die erste Frage ist doch, auf wessen Grundstück die Stützmauer steht. Der Beschreibung nach wahrscheinlich auf dem Grundstück des Nachbarn, da ansonsten, wenn es Eure Stützmauer wäre, sich die Fragestellungen gänzlich erübrigen würden. Es ist herauszulesen, dass nicht Ihr die Stützmauer zur Erhöhung Eures Grundstückes habt bauen lassen, sondern die (Vor-) Eigentümer des Nachbargrundstückes wegen einer Abgrabung in Hanglage.
Warum das wichtig ist? Zur Bestimmung der Geländeoberkante und damit letztlich der zulässigen Höhe.

Der Denkfehler liegt leider bei Dir:
Stützmauern bis 2m Höhe sind gemäß Landesbauordnung BW verfahrensfrei. Aber darum geht es hier nicht, denn Euer Nachbar hat nicht vor, eine höhere Stützmauer zu bauen, sondern auf die bestehende Stützmauer eine Einfriedung, eben als Mauer. Und die sind bis ebenfalls verfahrensfrei und gemäß Nachbarschaftsrecht bis 1,50m zulässig.
Insoweit sind die gegebene Auskünfte korrekt.

Zitat:
Derzeit steht auf der Stützmauer ein ca 50 cm hoher Holzzaun, eine doppelt so hohe Steinmauer ist da schon eine ziemliche Veränderung.
Ich gehe nach der weiteren Beschreibung zur Entwässerung avon aus, dass die bisherige Maueroberkante der Geländeoberkante (bei Euch) entspricht.
Ja, das ist eine ziemliche Veränderung, aber selbst das dreifache wäre ohne Eure Zustimmung zulässig.
Übrigens: bei einer aktuellen Höhe von 2m reicht der 50cm-Zaun ohnehin nicht für eine ausreichende Absturzsicherung. Da ist der ganze Meter deutlich sicherer.

Zitat:
Außerdem ärgert mich, offen gestanden, der höchst unfreundliche Tonfall des Schreibens.
Das ist ein rein emotional-persönliches Problem Deinerseits und hat mit dem Sachverhalt nichts zu tun.

Zitat:
Zusatzfrage: Falls das mit der Mauer tatsächlich seine Richtigkeit haben sollte, hätte ich dann das Recht, mein abfallendes Grundstück zur Mauer hin etwas aufzuschütten und damit nutzbarer zu machen? Das könnte mich mit der Maßnahme versöhnen.
Nein, erstens bräuchtest Du für eine derartige Veränderung die Zustimmung Deiner WEG, abgesehen davon wäre dies baurechtlich nicht zulässig, da es sich bei der fraglichen Mauer des Nachbarn nicht um eine Stützmauer handelt, sondern um eine Einfriedung. Würdest Du anschütten, wird das die Mauer nicht aushalten und Du bist voll schadensersatzpflichtig. Wölltest Du eine Stützmauer, wäre die verfahrensfreie Maximalhöhe deutlich überschritten und Ihr bräuchtet eine Baugenehmigung.

Zitat:
Inzwischen ist das Nachbargrundstück ohnehin kaum wiederzuerkennen, u.a. um schätzungsweise 1 Meter aufgeschüttet, sämtliche Vegetation verschwunden...
Wie der Nachbar sein Grundstück gestaltet ist dessen Sache. Und derlei bringen größere Baumaßnahmen nun mal mit sich ...

Zitat:
Davon ausgehend, dass die angesprochene Mauer gebaut wird, muss dann der Eigentümer für den Ablauf von Regenwasser sorgen, das sich sonst auf unserer Seite an seiner Mauer stauen würde?
Muss er weiterhin dafür sorgen, dass der Abfluss auf seiner und nicht unserer Seite erfolgt?

Das kann man mit dem Gesetzestext beantworten:
Zitat:
§ 1 Nachbarrechtsgesetz BW:
Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, daß der Nachbar nicht belästigt wird.


Zitat:
Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist, was geschieht, wenn die Mauer aufgrund des durch sie entstandenen Stauwassers Schaden nimmt? Könnte der Nachbar von uns die Reparaturkosten fordern, weil das Wasser ja von unserem Grundstück kam?
Die Antwort kannst Du aus vorstehendem Gesetzestext selbst ableiten.

Zitat:
Er hat die Hälfte seines Gartens abgegraben und baut jetzt erstmal einen Keller und einen Technikraum für den Pool, der in Zukunft doppelt so groß wie der Vorgänger sein wird. Der alte Technikraum unter der Garage war ihm zu schwer zugänglich, ebenso wie die Garage selbst, zu der man durch den Garten musste; auf der von uns abgewandten Seite des Hauses baut er eine Tiefgarage in den Hang mit direktem Zugang vom Haus.
Wie der Nachbar sein Grundstück gestaltet ist dessen Sache. Und derlei bringen größere Baumaßnahmen nun mal mit sich ...

Zitat:
Und die Arbeiten finden zu einem nicht unerheblichen Teil abends zwischen 17:00 und 21: 00 sowie samstags - gestern punkt 7 - statt. Netter Zeitgenosse - war eigentlich immer eine friedliche und freundliche Wohngegend hier
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens - sehr vorbildlich. Die Baumaßnahmen sind auch irgendwann abgeschlossen und es kehrt wieder Ruhe ein.

Zitat:
Was wäre eigentlich, wenn die (alte) Stützmauer im Zuge der Erdbewegungen nachgibt und der Hang abrutscht? Wäre es dann auch schlicht unser Problem?
Wer abgräbt muss für die Hangsicherung sorgen. Also des Nachbars Problem. Da Du aber von ca. 1m Aufschüttung bei Deinem Nachbarn gesprochen hast, sollte das kein Problem sein.
Dass Du auf Deiner Seite nicht weiter aufschütten darfst hatten wir schon geklärt.



Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
diemut
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 140x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen hilfreichen und ausführlichen (wenn auch wenig ermutigenden) Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
arbeitsrechtler45
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo
ich würde mal beim Bauamt anrufen und mich von denen beraten lassen. Es gibt Mindestabstände einzuhalten und es gibt Vorschriften wie hoch die Mauer sein darf. Evt. braucht dein Nachbar sogar eine Genehmigung für die Mauer. Eigentlich sind die beim Bauamt immer recht hilfsbereit.

Viele Grüße
Michael

Signatur:

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