Makler gab falsche Aussagen zur Bebauung

13. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
ELARA
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Makler gab falsche Aussagen zur Bebauung

Hallo
Wir haben ein riesen Problem. Mein Mann und ich haben ein Baugrundstück (Baulücke) über den Makler der örtlichen Bank gekauft. Das Grundstück liegt sozusagen an einem Hang (von der Straße aus gesehen geht es etwa 3 Meter in die Tiefe). Laut Aussage des Maklers hätten wir auf dem Grundstück einen Wohnkeller (über der Erde) bauen können und zwei Vollgeschosse. Super, dachten wir, da halten sich die Baunebenkosten in Grenzen, da wir nicht tief ausgraben lassen müssen. Jetzt hat sich aber die Aussage des Maklers als falsch erwiesen. Es gibt einen Bebauungsplan, der besagt, dass die Bauhöhe bei zwei Vollgeschossen 6,40m betragen und dann das Dach folgen muss. Also können wir nur zwei Geschosse (ein Erdgeschoss und ein unteres Geschoss bauen ohne den Keller. Den Keller können wir auch nicht in die Erde legen, da dort ein Bach verläuft. Das wäre zu kostspielig. Das untere Geschoss würde teilweise im Dunkeln liegen. Wir hätten sehr wenig Platz durch diese Bauweise. Es ist etwa kompliziert, das Ganze ohne Skizze zu erklären. Wenn man vor dem Haus stünde, würde man 1,5 Stockwerke sehen. Die Häuser rechts und links sind höher und so gebaut worden, wie wir es ursprünglich geplant hatten. Sie sind jedoch schon älter als der Bebauungsplan. Wir haben das Grundstück auf der Grundlage der Aussage des Maklers gekauft. Er hat diese falsche Information auch an eine Baufirma weitergegeben. Das schrieb uns eine Verkäuferin dieser Baufirma per Email. Der Bebauungsplan lag uns natürlich vor dem Kauf vor. Wir haben die Unterlagen einer Baufirma gegeben, mit der wir bauen wollten. Dort hat es leider offensichtlich keiner genau durchgelesen. Beim Bauamt waren wir vorher auch, dort ging es aber nur um die Abstände zu den angegrenzenden Häusern. Ja, wir hätten vorher einen Architekten engagieren müssen...!
Jetzt endlich zu meiner Frage: Können wir den Makler für seine falsche Aussage haftbar machen? Er selbst gesteht seinen Fehler nicht ein, er sei ja kein Architekt. Dann hätte er uns aber auch nicht sagen dürfen, wie wir darauf bauen können; er ist ja schließlich kein Architekt!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119980 Beiträge, 39812x hilfreich)

Die Information wie tatsächlich gebaut werden kann lag ja bereits vor Vertragsabschluss vor. Wenn man diese Information mangels Wissen nicht korrekt verwerten kann, ist das nicht das Problem der Gegenseite.



Selbst wenn nicht:
Makler treffen solchen Aussagen in der Regel im Konjunktiv bzw. haben entsprechende vertragliche Regelungen getroffen.
Da sie auch normalerweise nur Vermittler und nicht Verkäufer sind, haften sie für Angaben die vom Verkäufer weitergegeben werden nicht.
Zum Schluss müsste man nochmal in den Kaufvertrag schauen, oft finden sich dort auch noch mal Ausschluss klauseln.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von ELARA):
Der Bebauungsplan lag uns natürlich vor dem Kauf vor. Wir haben die Unterlagen einer Baufirma gegeben, mit der wir bauen wollten. Dort hat es leider offensichtlich keiner genau durchgelesen.

Dann hätte man die Realität ja heraus lesen können.
Zitat (von ELARA):
Ja, wir hätten vorher einen Architekten engagieren müssen...!

Wenn man Laie ist, wäre dies das einzig Richtige gewesen, solch eine Vorberatung mit den vorhanden Unterlagen kostet nicht die Welt.
Der Makler ist aus der Geschichte raus.

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#3
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Hallöle,

habt ihr schon mal nachgefragt, wie es mit einem Befreiungsantrag bzw. einer Ausnahmegenehmigung aussieht? Da Eure beiden direkten Nachbarn ja so wie von Euch geplant bauen konnten, würde ich diesbezüglich mal das Bauamt, ggf. per Bauvoranfrage darauf ansprechen. Ich arbeite als Hochbauplanerin in einem Architekturbüro und wir haben so etwas schon mehrfach auch auf dem Tisch gehabt und auch sehr oft hinbekommen!
Die vom Zuständigen beim Bauordnungsamt liefern bei gemeinsamen Gesprächen oftmals sogar eigene Vorschläge, die das Beabsichtigte evtl. ermöglichen oder zumindest weitgehend.
Also ich würde keinesfalls schon aufgeben!

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ELARA
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten! Wir haben schon damit gerechnet, dass der Makler dafür nicht haften wird.

Zitat (von die wölfin):
Hallöle,

habt ihr schon mal nachgefragt, wie es mit einem Befreiungsantrag bzw. einer Ausnahmegenehmigung aussieht? Da Eure beiden direkten Nachbarn ja so wie von Euch geplant bauen konnten, würde ich diesbezüglich mal das Bauamt, ggf. per Bauvoranfrage darauf ansprechen. Ich arbeite als Hochbauplanerin in einem Architekturbüro und wir haben so etwas schon mehrfach auch auf dem Tisch gehabt und auch sehr oft hinbekommen!
Die vom Zuständigen beim Bauordnungsamt liefern bei gemeinsamen Gesprächen oftmals sogar eigene Vorschläge, die das Beabsichtigte evtl. ermöglichen oder zumindest weitgehend.
Also ich würde keinesfalls schon aufgeben!

wölfin


Wir haben beim Bauamt bereits angefragt. Wir warten auf Rückmeldung. Der zuständige Herr sah bislang allerdings das Problem nicht. Wir haben ihm Bilder des Grundstücks und der daneben liegenden Häuser geschickt. Die Häuser daneben wurden allerdings vor Inkrafttreten des Bebauungsplans gebaut. Ich glaube dann stehen die Chancen für eine Ausnahmegenehmigung eher schlecht. Außerdem sagte man uns beim Bauamt, dass wenn sie bei uns eine Ausnahme genehmigen, sie diese auch allen anderen im Ort geben müssen. Das machen sie nur ungern.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119980 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von ELARA):
Die Häuser daneben wurden allerdings vor Inkrafttreten des Bebauungsplans gebaut.

Nun, immer eine Frage der Begründung. Wenn da schon andere so gebaut sind und nur noch eine einzige Baulücke wäre, könnte man noch mit "in Reihe bauen" argumentieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ratsuchender_2021
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 23x hilfreich)

Weil unser Baufeld auch eher schmal war, hat unsere Planerin damals eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadt beantragt. Das würde doch hier schon reichen? Erhöhung der Traufhöhe um vlt 1,5 Meter auf 8 Meter....es sei denn, hier liegen noch weitere Einschränkungen vor (Geschossigkeit?). Das ging eigentlich relativ problemlos. Würde hier auch auf die Baulücke hinweisen.

BTW: Unser Makler hatte uns auch gesagt, dass die Medien am Grundstück anliegen....Liegen sie auch...in der Mitte der Straße. Wir sind auch auf den Kosten sitzen geblieben (ca. 8.000 Euro), für die Erschließung von der Straßenmitte bis ans Grundstück (2 Meter!)...

-- Editiert von Basti2709 am 17.07.2018 12:54

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