Keine Garage dank Laubbaum

8. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Apfelschorle1307
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Keine Garage dank Laubbaum

Hallo zusammen,

wir würden gerne auf unserem Grundstück, an unser Haus anschließend, eine Garage bauen.

Dies wurde vom Bauamt (Informationsgespräch, noch kein Antrag gestell) sofort abgelehnt, da sich ein Laubbaum ( ich glaube Eiche) auf der Grundstücksgrenze befindet.
Bei dem angrenzenden Grundstück handelt es sich um eine Schule, also Gemeindegrundstück.
Dieser Baum hat einen "Schutzradius" bis fast an unser Haus ( ca 11 m ).

Da wir beim Fundament setzen evtl die Wurzeln des Baumes oder durch das Dach der Garage die Zweige beschädigen könnten, dürfen wir dort garnichts bauen.

Etwas merkwürdig ist allerdings, dass ein Carport im Bauplan eingetragen ist, welcher auch zu 80% im "Schutzradius" liegt.

Sollten wir das Carport abreissen und an gleicher Stelle, mit gleichen Maßen neu bauen, machen wir uns strafbar (laut Bauamt).

Die Garage soll Maße von ca 7x9 m haben.

Gibt es doch noch eine Option?

Liebe Grüße

Verbaut?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119463 Beiträge, 39731x hilfreich)

Es gelten die örtlichen Regeln, man müsste also mal schauen woher dieser "Schutzbereich" kommt, was da überhaupt die Rechtsgrundlage ist.

Denn oft wird da auch etwas von den Mitarbeitern fehl- oder überinterpretiert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Apfelschorle1307
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, Danke schön, dass werden wir auf jedenfall in Angriff nehmen. Es handelt sich um Schleswig Holstein :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Baumschutzrecht ist sogar Ortsrecht. D.h. selbst innerhalb eines Bundeslandes können sich von Ort zu Ort Unterschiede ergeben. Bei vielen Orten kann man die örtliche Baumschutzzsatzung auf der Homepage der Stadtverwaltung nachlesen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Hallöle,

nur mal zur Info: das mit dem Carport könnte evtl. deswegen seinerzeit noch geklappt haben, da der Baum zum Zeitpunkt der Baugenehmigung womöglich noch einen anderen Radius hatte, ein Carport entgegen einer Garage üblicherweise offen ist, quasi wasserdurchlässige Einzelfundamente, statt einer wasserdichten und massiv schweren durchgehenden Bodenplatte hat, es zumeist z.B. aus einer quasi "leichten" Holzkonstruktion besteht, welche maximal teilweise mit z.B. einer Holzverkleidung eingekastet wurde, statt mit massivem Mauerwerk und die Last auf den Boden ist somit derzeit deutlich(!) geringer und wohl auch nur partiell und somit für die Natur leichter erträglich. Der Unterschied ist für den Baum also schon massiv merkbar, auch wenn der Abstand zum Carport bzw. zu der Garage riesig zu sein scheint!

Im Falle dessen, dass man es "drauf anlegt" und trotzdem baut, könnte das bedeuten, dass man die Garage dann wieder abreissen muss, wenn sie wirklich so nicht genehmigungsfähig ist und dann auch kein neues Carport mehr wieder drauf setzen darf, aufgrund der evtl. zuvor durch den widerrechtlichen Bau verursachten Schäden im Wurzelbereich und weil es dann auch wieder ein Neubau ist, der nunmehr jedoch evtl. nicht mehr genehmigungsfähig ist, z.B. wg. dem nunmehr aktuell größeren Radius.

Und für jegliche Schäden am Baum könnte man, soweit ich weiß, evtl. auch noch in Regress gezogen werden, im schlimmsten Fall sogar mit einer Neupflanzung am selben Standort in gleicher Größe...

Dennoch einen schönen Tag noch,

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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