Holzbock

7. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ladiemaureen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Holzbock

Frage:

Angenommen man läßt vor einer großen Sanierung eines alten Hauses ein Gutachten erstellen. Dieser Gutachter Schäden vom Holzbock erkennt aber keine Freßgeräusche mehr hört. Im Gutachten dann ein bestimmter Holzschutz für alle alten und auch neuen Balken empfiehlt, woraufhin diese Position in die Leistungsbeschreibung der Zimmerei aufgenommen wird.

Die Zimmerei hat ihre Arbeiten (neuer Dachstuhl, Rigipsplatten etc. fertig und der Bauherr stellt fest der Holzschutz wurde nicht gemacht.

Um diesen Mangel zu beheben müßte man nun alles zurückbauen. Wie sieht das rechtlich aus? Wie wichtig ist der Holzschutz?

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8 Antworten
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#1
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Da die Ausführung von der Leistungsbeschreibung abweicht, kann dies schlimmstenfalls sogar als Arglist gewertet werden.

Da der Rückbau und die Behandlung des Holzes mit Holzschutz sicher mehr kosten würde als die eigentlichen Arbeiten, die ausgeführt sind, sollte kein Cent bezahlt werden und die Zimmerei angeschrieben werden, dass innerhalb einer bestimmten Frist die Arbeiten entsprechend LV ausgeführt werden. Selbstvornahme ankündigen für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreichen sollte.

Wenn die Zimmerei nicht die Mängel behebt, könnt ihr eine andere Zimmerei beauftragen, die Arbeiten auszuführen. Die Kosten gehen dann zu Lasten der ersten Zimmerei.

Risiko: Ggf. langer Rechtsstreit, Zimmerei ist pleite, Kosten müssen selbst getragen werden.

Risiko sonst: Arbeiten müssen angesichts der Gefahr, dass durch den Holzbock die Tragfähigkeit der Balken etc. nicht mehr gegeben sein könnte, sowieso durchgeführt werden.

Hier sollte am besten ein RA eingeschaltet werden, das Risiko wäre mir sonst zu groß, dass etwas schief geht (bei dem Umfang des Schadens)!

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#2
 Von 
Ladiemaureen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieber Fridolin,

vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Leider klagt der Betrieb gegen uns, weil wir nicht bezahlen möchten. Ein Gutachter hat ein niederschmetterndes Gutachten erstellt, was der Zimmereis noch viel mehr Mängel nachweist. Wir sind nun in der Situation die Mängel und die Beseitigung beziffern zu müssen. Und da kamen wir genau zu dem Punkt Holzschutz. Muß dieser noch gemacht werden, dann muß alles zurückgebaut werden. Und damit sind alle anderen Mängel ja auch weg :-)

Darum fragen wir uns, ob wir uns jetzt bei den Mängeln Rigips-Unterbau aufhalten sollen..... wenn diese dem Holzschutz zum Opfer fallen würden.

Die konkrete Frage lauetet eigentlich: "Wie schlimm ist das Fehlen vom Holzschutz? Können wir darauf bestehen, daß alles zurückgebaut wird und der Holzschutz gemacht wird?"

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#3
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Hallo Ladiemaureen,

ist das Gutachten im Rahmen der Klage entstanden oder handelt es sich um ein Privatgutachten? Wer hat den Sachverständigen beauftragt?

Wenn der SV vom Gericht beauftragt worden ist, das sich mit der Klage der Zimmerei gegen euch beschäftigt, habt ihr doch außerordentlich gute Karten.

Normalerweise ist die Rechtsprechung so, dass das Doppelte des Betrages, der zur Mängelbeseitigung erforderlich wäre, einbehalten werden darf, bis die Mängel vollständig behoben worden sind (entsprechend BGB § 641 (3)).

Da das Weglassen des Holzschutzes einen erheblichen Mangel darstellt - schon allein deshalb, weil damit die Lebensdauer des Holzes erheblich geringer ist - habt ihr m. E. durchaus das Recht, den Rückbau zu fordern. Das muss euer RA aber auch wissen!! Normalerweise kann die Beseitigung eines Mangels immer dann eingefordert werden, wenn sie keinen "unverhältnismäßig großen Aufwand" bedeutet. Angesichts der Risiken ist hier ein solch unverhältnismäßiger Aufwand aus meiner Sicht nicht gegeben. Das ist schon deshalb auch nicht der Fall, weil die Zimmerei entweder fahrlässig oder evtl. sogar arglistig die erforderlichen und ausgeschriebenen Arbeiten weggelassen hat.

Unangemessen heißt übrigens nicht "unwirtschaftlich" aus Sicht der Zimmerei. Auch wenn diese bei eurem Bauvorhaben eklatante Verluste schreiben würde, wäre der Aufwand zur Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig (nämlich im Verhältnis zu eurem berechtigten Interesse daran, dass die Arbeiten sach- und fachgerecht entsprechend der LVs erledigt werden.

Wer hat das Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung denn erstellt?


-- Editiert am 11.05.2009 15:43

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#4
 Von 
Ladiemaureen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieber Friedolin,

Du kennst Dich ja wirklich super aus! Wir haben schon einen guten Anwalt, genau zwei Punkte aus Deiner Antwort waren für mich jetzt hoch interessant. Genau das wollte ich wissen....

Unangemessen heißt übrigens nicht "unwirtschaftlich" aus Sicht der Zimmerei

und

Da das Weglassen des Holzschutzes einen erheblichen Mangel darstellt - schon allein deshalb, weil damit die Lebensdauer des Holzes erheblich geringer ist

Die Leistungsbeschreibung hat ein Architekt gemacht, hier steht auch die DIN 68800 drin für den Holzschutz. Dieser Architekt hat leider ebenfalls so viele Planungs und Abrechnungsfehler gemacht, daß er sich mit der Zimmerei gegenseitig merkwürdige Zeugenaussagen liefert.

Hier sind so viele Mängel und man versucht uns immer vom Kern des Problems abzulenken durch den Anwalt der Gegenseite. Darum habe ich nach einer ganz einfachen Sache gesucht, die unser nächstes Schreiben auf 3 Zeilen beschränkt.

Denn warum sollte ich mich über Mängel aufregen, die beim Rückbau wegen fehlendem Holzschutz sowieso verschwinden. Beim Wiederaufbau kann ich dann ja aufpassen, daß die Fehler nicht wieder passieren.

Ich war mir nicht sicher - und kein Anwalt hat mir darauf eine Antwort gegeben - ob der Mangel tatsächlich ein schwerwiegender ist oder ein Richter sagen könnte, na wegen dem bißchen Holzschutz stellen sich mal nicht so an.

Wir versuchen nach wie vor uns gütlich zu einigen, die Zimmerei stellt sich jedoch quer und versucht alle Mängel auf andere zu schieben und windet sich immer raus. Dieser fehlende Holzschutz ist eine "schöne" und klare Sache, der niemand so richtig widersprechen kann und die nachzuweisen ist.

Der Sachverständige war von uns beauftragt, es war aber ein angesehender vereidigter. Uns kamen mehrere Dinge merkwürdig vor, die wir aber als Laie nicht sehen und beurteilen konnten.

Das Gutachten welches den Holzschutz fordert wurde von unserem Architekten vor Ausschreibung eingeholt. Daher taucht der Punkt Holzschutz auch im Leistungsverzeichnis auf, hier hat der Architekt das Gutachten befolgt.

Außerdem wurden Mehrmengen unangemeldet (und reichlich) berechnet und uns keine Maße zur Abrechnung gelegt. Bzw. bekamen wir gar keine Details zu den einzelnen Positionen. Nun tauchen im Nachgang Mengen und Maße auf. Handschriftlich und nicht auf Geschäftspapier. Unterschiedliche, einmal vom Architekten an unseren Anwalt nach Aufforderung übersandt und die der Zimmerei in der Klage.

Sehr nervig, da wir seit über einem halben Jahr nicht weiterbauen können.

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#5
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Differieren die Mengen des Architekten und die der Zimmerei? Wodurch entstanden die Mehrmengen? Falschberechnung durch den Architekten? Fehlerhafte Angaben der Zimmerei?
Wenn der Holzschutz vom Architekten nach Einholung eines Gutachtens in die Leistungsbeschreibung aufgenommen wurde, dürfte das im Prozess erst recht dazu führen, dass das Aufbringen des Holzschutzes speziell gefordert worden ist.

Alle Mängel, möglichst auch die, die nicht den fehlenden Holzschutz betreffen, müssen im Prozess eingebracht werden, denn damit sichert ihr letztlich eure Forderungen bzw. Ansprüche doppelt ab. Sofern die Mängel ggf. sogar unabhängig von einem eventuellen Rückbau bestehen, und eure Forderung die der Rechnung der Zimmerei übersteigen (eure Forderung ist mindestens so hoch wie Mängel bestehen, und die kann ggf. durch Folgeschäden oder zusätzlich erforderlich werdende Arbeiten deutlich höher werden), könntet ihr nach Abschluss des Verfahrens gegen die Zimmerei Zahlungsforderungen geltend machen, wenn die deren Forderung übersteigen.

Im Übrigen sind auch Kosten, die im Zusammenhang mit Bauverzögerungen stehen und die entsprechend kausal nachgewiesen werden können, von der Zimmerei zu tragen, wenn ihr im Verfahren der Mangel angelastet wird. Dazu gehören auch zusätzlich erforderliche Arbeiten, die nicht entstanden wären, wenn die Arbeiten von vornherein richtig durchgeführt worden wären, Nutzungsausfall, wenn er bezifferbar ist, etc. etc.

(siehe auch PM!!)

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#6
 Von 
Ladiemaureen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ach lieber Friedolin - wäre die graue Theorie doch immer so umsetzbar wie sie scheint. Abgesehen davon, daß die Kosten für das gesamte Verfahren bereits jetzt schon höher sind als der ausstehende Betrag der Zimmerei.....

Die Mengendifferzenz ist zwischen Angebot und Ausführung entstanden. Teilweise durch Planungsfehler des Architekten. Haupsächlich aber, weil die Zimmerei nach unseren Recherchen immer günstiger anbietet als die Konkurrenz und sich dann durch Mehrmengen das Geld wieder reinholt. Mein "Gefühl" sagt mir, daß Architekt und Zimmerei öfter so zusammenarbeiten, bisher aber nicht weiter auffällig geworden sind. Lug und Betrug zu beweisen ist jedoch nicht so einfach.

Die Mehrmengen sind uns nicht angezeigt worden. Vielmehr wurden sie uns "untergeschoben" durch Teilrechnungen in denen keine Mengen standen. Kurz vor Fertigstellung haben wir uns geweigert die letzte Rate zu zahlen, unter anderem weil wir die Mengen nicht nachvollziehen konnten. Wir waren noch nicht einmal in der Lage zu erkennen, ob Mehrkosten entstehen, da der letzte Teil der Arbeiten ja noch aussteht. Also haben wir uns das mühsam selbst errechnet.

Die Gegenseite hat gar kein Interesse an einer Lösung. Immer wieder wird versucht uns durch unsinnige 20-Seiten-Klagen vom eigentlich Sachverhalt abzulenken. Das sind die Momente in denen ich verzweifelt die "Kleinigkeiten" recherchiere wie Holzschutz. Um dann mit Entrüstung festzustellen, daß ich mich schon wieder habe "einlullen" lassen von der Gegenseite.

Unseren Schaden kann man schon gar nicht mehr beziffern. Wir sanieren ein Haus von 1900 - eigentlich vom Feinsten - und können es weder komplett nutzen (teilvermieten) noch können wir weiterbauen, haben bereits Folgeschäden.

Demnächst gibt es die erste "Güteverhandlung", der Richter hat schon versucht uns zu einer vorzeitigen Einigung zu bewegen. Wir haben ein sehr faires Angebot gemacht, was den Schaden für beide Seiten im Zaum halten soll. Leider geht die Gegenseite nicht darauf ein und es droht wieder ein 20-seitiger Mist in unserem Briefkasten zu landen. Wenn man deren Schreiben liest, kapiert man überhaupt nichts mehr. Die vermischen lauter Dinge die nicht zusammengehören und stellen Behauptungen auf für die die Angestellten und der Architekt als Zeuge aussagen sollen. (Diesen haben wir bereits in den Streit einbezogen). Es droht ein langes Chaos zu werden.

Da ich aber den Glauben an das Recht verloren habe, gehe ich davon aus, daß wir auch diesen Prozeß nicht gewinnen können. Gewinnen hieße in diesem Fall für uns, daß unsere Mängel behoben werden und wir nicht noch draufzahlen müssen.

Und um diesem langen Chaos Herr zu werden, freue ich mich über die Tatsache mit dem Holzschutz und um meine nächsten 3 prägnanten Sätze an die Gegenseite. Über die anderen Mängel haben wir uns schon genug ausgelassen.

(Wir streiten z.B. ob die VOB überhaupt gilt, wir einen gültigen Vertrag haben usw.)

LG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Hallo,
habe gerade wenig Zeit, nur eins schon mal vorweg: Eine Einigung sollte man eigentlich nicht anstreben, wenn die Situation relativ klar ist!! Schon gar nicht eine, die der Richter vorschlägt...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Hallo Ladiemaureen,

billig anbieten und dann Nachträge produzieren scheint sehr beliebt zu sein. Wenn dabei dem Architekten Planungsfehler nachgewiesen werden können, sieht es aber letztlich gut aus! Im Übrigen kann auch dem Handwerksbetrieb eine Mitschuld angelastet werden, wenn er angesichts seiner Fachkenntnisse (und die sollte er ja eigentlich schon haben!) Fehler in der Planung hätte sehen müssen, darauf aber nicht explizit hingewiesen hat.

Offenbar habt ihr dem Architekten schon den Streit verkündet.

In solchen Bausachen füllen sich oft x-fach Ordner. Ich würde beim RA darauf bestehen, auch kleinere Positionen durchzusetzen. Bei der Recherche nach Korrespondenz mit Firmen, Architekt etc., nach Details in den Verträgen, Formulierungen, sowie im Internet nach Rechtsprechung in anderen Fällen und auch in Foren wie diesem fallen einem oft Einzelheiten auf, die man sonst überlesen hätte. Das ganze kostet zwar sehr viel Zeit und Mühe, zahlt sich aber nach meiner Erfahrung letztlich durchaus aus!

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